Der Schweizer Zolltarif wird per 1. Januar 2002 angepasst
Bern (ots)
Der Bundesrat hat in der heutigen Sitzung der Änderung des Schweizer Zolltarifs auf den 1. Januar 2002 zugestimmt. Die Anpassung erfolgte aufgrund der revidierten Nomenklatur des Weltzollrats (WZO). Die Zollbelastung der Waren bleibt unverändert.
Der schweizerische Zolltarif basiert auf der internationalen Nomenklatur der Weltzollorganisation (WZO) mit Sitz in Brüssel. Der zwischenstaatlichen Organisation gehören über 100 Länder - darunter sämtliche Industrienationen und die Schweiz - an. Das "Harmonisierte System", wie diese internationale Nomenklatur heisst, findet Anwendung bei Handelsabkommen, dient als Warenliste für den Zoll, internationale Transporte, Statistiken usw. Damit diese mit den neuesten technologischen Entwicklungen Schritt hält, wird sie periodisch (normalerweise alle 4 Jahre) angepasst. Die Mitgliedstaaten sind völkerrechtlich verpflichtet, diese Anpassungen in ihre nationalen Zolltarife einzubauen. Die aktuelle Revision erstreckt sich über den ganzen Zolltarif; sie soll per 1. Januar 2002 in Kraft treten.
Mehr Transparenz bei Chemikalien
Während die Struktur des Zolltarifs bei einzelnen Kapiteln Anpassungen erfährt, bleibt die Zollbelastung der Waren unverändert. Um den grenzüberschreitenden Verkehr von schädlichen Stoffen (u.a. Chemikalien) besser zu überwachen, wurden für gewisse Abfälle, umweltgefährdende Materialen und Betäubungsmittel, spezielle Tarifnummern geschaffen. Im Bereich der Wirkstoffe wurde zur Verbesserung des internationalen Vergleiches der Statistiken das Kapitel 60 analog den Kapiteln 50 - 55 (Gewebe) aufgeteilt. Damit ist ein langjähriges Begehren der schweizerischen Textilindustrie erfüllt worden. Auf Wunsch der europäischen Leder- und Papierindustrie wurden die Kapitel 41 (Leder) und 48 (Papier und Pappe) revidiert.
Der Schweizer Zoll hat bei dieser Revision, stets unter Konsultation der Wirtschaftskreise, aktiv mitgewirkt. Die nächste Revision ist für das Jahr 2007 vorgesehen. Auf diesen Zeitpunkt hin soll die Nomenklatur im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (Kapitel 84, 85 und 90) modernisiert werden.
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