ezv: Ferienzeit: was abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden darf (korrigiert)
Bern (ots)
24. Jun 2003 (EZV) Grundsätzlich können Waren für den privaten Gebrauch bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Franken pro Person und Tag zoll- und steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für Tabak, alkoholische Getränke, Fleisch und weitere landwirtschaftliche Produkte wie zum Beispiel Milch. Besondere Bestimmungen gelten auch für Pflanzen und Tiere. Reisende sollten sich bereits vor den Ferien über die entsprechenden Abgabebestimmungen informieren.
Reisende können Waren, die für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, im Wert von insgesamt 300 Franken pro Person (unabhängig vom Alter) und Tag abgabenfrei in die Schweiz einführen. Zu beachten: Wird die Freigrenze überschritten, sind die Einfuhrabgaben auf den Gesamtbetrag zu entrichten und nicht nur auf die Differenz. Wer also beispielsweise Waren im Wert von 310 Franken einführt, zahlt für den gesamten Betrag Einfuhrabgaben (nicht nur für 10 Franken). Zu beachten ist ausserdem, dass die Wertfreigrenze von 300 Franken nicht für mehrere Personen zusammengerechnet (kumuliert) werden kann. Wer beispielsweise zu viert einen 1150 Franken teuren Fernseher über die Grenze nehmen möchte, muss Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent auf den ganzen Einkaufsbetrag entrichten.
Andere Bestimmungen gelten für Tabak, Alkohol, Fleisch- und Milchprodukte sowie andere sensible landwirtschaftliche Produkte. Zum Schutz der einheimischen Landwirtschaft dürfen diese Waren nur beschränkt (siehe Kasten) eingeführt werden. So gilt bei Rinds-, Kalbs-, Schweine- oder Schafsfleisch eine Höchstgrenze von 500 Gramm pro Person und Tag. Bei bestimmten Fleischsorten und -produkten bestehen wegen Seuchengefahr gar Einfuhrverbote. So zum Beispiel bei Schweinefleisch aus Afrika sowie aus gewissen Teilen Asiens und Südamerikas.
Tabak und Alkohol
Pro Tag und Person (ab 17 Jahren) ist die Einfuhr von 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak erlaubt. Bei alkoholischen Getränken hängt die frei einführbare Menge von den Volumenprozenten ab: bis 15 Volumenprozente dürfen zwei Liter Wein oder Bier in die Schweiz gebracht werden. Für Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt ist die Menge auf einen Liter beschränkt.
Vorsicht bei Souvenirs
Weltweit unterstehen rund 29 000 Pflanzen- und Tierarten dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Der Import dieser Pflanzen, Tiere oder entsprechenden Erzeugnissen ist grösstenteils verboten. Trotzdem entdecken die Zöllner im Reisegepäck immer wieder ausgestopfte Krokodile, Schlangenlederstiefel oder Schachfiguren aus Elfenbein. Für die Einfuhr der meisten Pflanzen und Tiere bedarf es einer speziellen Bewilligung durch das Bundesamt für Veterinärwesen respektive eines Artenschutzdokumentes des Herkunftslandes.
Ganze Medienmitteilung siehe http://www.afd.admin.ch/d/medien/2003/ferienzeit-d.pdf
Hinweis: Die ursprüngliche Mitteilung (publiziert am 24.6.) wurde im dritten Absatz korrigiert. Die Altersangabe im Satz "So gilt bei Rinds-, Kalbs-, Schweine- oder Schafsfleisch eine Höchstgrenze von 500 Gramm pro Person (ab 17 Jahren) und Tag" ist falsch und wurde gestrichen.
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