Metas Bundesamt für Metrologie und Akkre
Handel: Korrektes Wägen erforderlich
(ots)3003 Bern-Wabern, 20. Mai 2005. Täglich gehen für Dutzende von Millionen Franken Waren über den Ladentisch, die beim Offenverkauf abgewogen werden oder deren Gewicht bei Waagen in Selbstbedienung festgestellt wird. Hinzu kommen Fertigpackungen, die in Abwesenheit des Käufers oder der Käuferin vorverpackt wurden. Wer sorgt dafür, dass in der Schweiz korrekt gewogen wird und der Handel redlich vonstatten geht? Das Faltblatt «Brutto für netto?» des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (METAS) verschafft Klarheit.
Lebensmittel, die nicht vorverpackt sind, werden in Gegenwart des Käufers oder der Käuferin gewogen. Immer wieder sind Beschwerden darüber zu hören, bei teureren Lebensmitteln wie Fleisch, Wurstwaren oder Käse werde Verpackungsmaterial mitgewogen und zum Grundpreis der Ware verrechnet.
Nettomenge massgebend
Die gesetzliche Regelung hält unmissverständlich fest: Der Verkauf von Waren muss nach der Nettomenge erfolgen, das heisst ohne das Gewicht der Verpackung. Ausnahmen (brutto für netto) sind nur in wenigen, klar bestimmten Fällen möglich. Über Einzelheiten, die für die verschiedenen Verkaufsarten Offenverkauf, in Selbstbedienung abgewogene Waren und Fertigpackungen gelten, informiert ein Faltblatt, welches das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) für das Verkaufspersonal des Detailhandels sowie für die Konsumenten und Konsumentinnen geschaffen hat. Verteilt wird es durch die kantonalen Eichmeister (siehe Kasten), erhältlich ist es auch über www.metas.ch/de/publication/publiorder.html oder Telefon 031 32 33 111.
Offenverkauf und Waagen in Selbstbedienung
Der Offenverkauf messbarer Güter muss grundsätzlich nach der Nettomenge erfolgen. Oft ist es aus hygienischen Gründen jedoch notwendig, Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke oder Kunststoffbehälter gleichzeitig mit der Ware auf die Waage zu legen. Wenn diese Verpackungsmaterialien nicht mehr als 3 % des Warengewichts ausmachen bei Gewichten unter 100 g nicht mehr als 3 g dürfen sie ausnahmsweise zur Ware geschlagen werden.
Auch bei Waagen, die von den Käufern und Käuferinnen selber bedient werden, muss die Möglichkeit bestehen, das Gewicht des Verpackungsmaterials (Teller in Salatbars, Säcke am Obst- und Gemüsestand) beim Wägen zu berücksichtigen. Nur das Mitwägen von ganz dünnem Papier oder ganz dünner Folie kann von den Aufsichtsbehörden geduldet werden. Das gilt üblicherweise als erfüllt, wenn das Gewicht des Verpackungsmaterials höchstens 2 g beträgt oder weniger als 1 % des Warengewichts ausmacht.
Fertigpackungen
Viele Waren werden in Abwesenheit des Käufers oder der Käuferin vorverpackt (Fertigpackungen). Sowohl bei Fertigpackungen mit vorgegebener Füllmenge, wie 1 L Milch oder 500 g Teigwaren, als auch bei individuell abgemessenen und deklarierten Fertigpackungen, etwa vorverpackten Fleischwaren, muss der Verkauf nach der Nettomenge erfolgen. Nur wenn sich Ware und Umhüllung nicht trennen lassen und deshalb die Nettomenge nicht bestimmt werden kann, darf der Verkauf nach der Bruttomenge erfolgen, zum Beispiel bei Vacherin Mont dOr in der Spanschachtel. Allerdings muss in diesem Fall die Bezeichnung «brutto» bei der Mengenangabe stehen.
Wie wird richtig gewogen?
Moderne elektronische Waagen, die immer häufiger in Verkaufsstellen eingesetzt werden, verfügen in der Regel über eine Tara-Einrichtung. Diese gestattet es, das Gewicht des verwendeten Verpackungsmaterials automatisch oder auf Knopfdruck auszutarieren. Dadurch zeigt die Waage 0 g an, bevor die Ware aufgelegt wird.
Es werden auch elektronische Waagen verwendet, bei denen die Tara- Gewichtswerte verschiedener Verpackungen (Trennpapier, Schutzsack, Becher usw.) gespeichert und bestimmten Produkten zugeordnet sind. Bei der Wägung dieser Produkte werden die entsprechenden Tara-Werte automatisch abgezogen. Auf diese Weise wird ebenfalls der Preis der Ware nach ihrem Nettogewicht berechnet.
Die Hersteller von Fertigpackungen und der Handel sind rechtlich verpflichtet und auch dazu in der Lage, beim Verkauf von Waren das Nettogewicht der Ware zu verrechnen. Rechtsgrundlage ist die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998, im Internet zu finden unter http://legnet.metas.ch/941.281d
Kontrolle der Mengenangaben von Fertigpackungen
Angesichts des grossen Handelsvolumens wird auf Fertigpackungen ein besonderes Augenmerk gelegt. Das geschieht einerseits durch regelmässige Kontrollen bei Verpackungsbetrieben und Importeuren, andererseits aber auch über Stichproben im Handel. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften haben die kantonalen Vollzugsbehörden (Eichämter) mindestens einmal jährlich bei den Herstellern von Fertigpackungen zu kontrollieren, ob die Füllvorschriften eingehalten werden.
Für die Kontrolle der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wird nicht die Abfüllanlage geeicht, sondern die Mengenangaben der Hersteller auf den Fertigpackungen werden durch die kantonalen Eichmeister stichprobenweise überprüft. Ziel ist es, Konsumenten und Konsumentinnen vor unterfüllten Fertigpackungen zu schützen sowie die redlichen Produzenten und Importeure vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.
Seit der Umsetzung der bilateralen Abkommen I mit der EG sind diese Kontrollen auch eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausfuhr schweizerischer Fertigpackungen in den europäischen Wirtschaftsraum ohne weitere Prüfungen. Mit dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkennt die EG die von der Schweiz angewandte statistische Methode zur Kontrolle der Mengenangaben auf Fertigpackungen als gleichwertig an. Schweizer Hersteller, deren Fertigpackungen die Anforderungen der EG- Richtlinien erfüllen und auf der Grundlage der schweizerischen Methode kontrolliert werden, sind befugt, das im EG-Recht vorgesehene Konformitätskennzeichen «e» anzubringen.
Kasten
Der Schweizerische Eichdienst
In Handel, Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ist richtiges Messen derart von Bedeutung, dass staatliche Vorschriften erlassen und ihr Einhalten durchgesetzt werden müssen. Im Interesse aller Beteiligten gilt es, ungewollte oder unbemerkte Falschmessungen möglichst zu vermeiden, aber auch eine betrügerische Verwendung von Messmitteln zu erschweren. In der Schweiz sind das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) als Koordinations- und Auf- sichtsstelle und der Schweizerische Eichdienst für den Vollzug verantwortlich.
Der Schweizerische Eichdienst besteht aus 52 kantonalen Eichämtern und 79 privatrechtlich organisierten Eichstellen. Er eichte im vergangenen Jahr 377 000 Messmittel, überwachte mittels statistischer Prüfverfahren 683 000 Messinstrumente und kontrollierte über 8600 Lose von Fertigpackungen. Dabei mussten 8.4 % der Lose beanstandet werden.
Im gleichen Zeitraum erteilte METAS 120 Zulassungen für neue Bauarten bzw. Modifikationen bereits zugelassener Messmittel, erteilte 51 Konformitätsbescheinigungen und eichte 1771 Messmittel in jenen Bereichen, in denen Eichämter und Eichstellen keine Messmöglichkeiten anbieten.
Die kantonalen Eichmeister sorgen dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften im Messwesen eingehalten werden. Zu ihren vielseitigen Aufgaben gehört unter anderem die periodische Eichung aller Waagen im Handel. Sie kontrollieren auch, ob die Mengenangaben der Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen. Weitere Auskünfte sind bei den zuständigen kantonalen Eichämtern erhältlich. Ihre Adresse ist über http://legnet.metas.ch/svs_map zu finden.
Bilder
1: Der Offenverkauf messbarer Ware muss grundsätzlich nach der Nettomenge erfolgen. (Bild: METAS)
2: Waagen in Selbstbedienung werden regelmässig geeicht. (Bild: METAS)
3: Angesichts des grossen Handelsvolumens kontrollieren die kantonalen Eichmeister regelmässig, ob die Mengenangaben von Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen. (Bild: METAS)
3: Eichmeister bei der statistischen Kontrolle von Fertigpackungen. (Bild: METAS)
4: Das auf einer Fertigpackung neben der Gewichtsangabe angebrachte Konformitätskennzeichen «e» dokumentiert, dass die Ware gemäss den Bestimmungen der EG-Richtlinien abgepackt wurde, also ohne weitere Prüfung in den Europäischen Wirtschaftsraum expor-tiert werden kann. (Bild: METAS)
Weitere Auskünfte: Jean-Georges Ulrich, Tel. 031 32 33 261, jean- georges.ulrich@metas.ch
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