ASTRA: Neue Führerausweiskategorien: die häufigsten Fehlinterpretationen
Bern (ots)
Seit dem ersten April sind die neuen schweizerischen Führerausweiskategorien in Kraft. Erste Erfahrungen der Polizeibehörden zeigen, dass überdurchschnittlich viele Personen über die Berechtigungen falsch informiert sind und daher Fahrzeuge führen, die sie gar nicht führen dürften. Dies besonders bei den veränderten Bestimmungen für das Führen von Motorrädern. Beispielsweise dürfen die Inhaber eines Führerausweises für Personenwagen (Kategorie B) prüfungsfrei ein Motorrad der Kategorie A1 lenken, allerdings benötigen sie dafür den entsprechenden Eintrag im Führerausweis. Um diesen Eintrag zu erhalten, müssen sie einen Lernfahrausweis lösen und die praktische Grundschulung absolvieren. Das Bundesamt für Strassen ASTRA ruft die wichtigsten Grundsätze in Erinnerung um die häufigsten Fehlinterpretationen auszuräumen.
Berechtigung, mit dem Ausweis der Kategorie B Motorräder zu führen
Falsch ist: Wer den Führerausweis der Kategorie B besitzt, darf Motorräder der neuen Unterkategorie A1 führen.
Richtig ist: Wer den Führerausweis der Kategorie B besitzt, muss wie bisher einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 erwerben, bevor auf einem Motorrad gefahren wird. Der Lernfahrausweis wird für eine Dauer von 4 Monaten erteilt. Wer während dieser Zeit die praktische Grundschulung von acht Stunden bei einem Motorradfahrlehrer absolviert, erhält die Unterkategorie A1 prüfungsfrei, nachdem er die Kursbescheinigung dem Strassenverkehrsamt zugestellt hat. Wird die Grundschulung nicht besucht, erlischt der Lernfahrausweis und damit das Recht, Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 durchzuführen.
Umschreibung der bisherigen Kategorie F in die neue Unterkategorie A1 45 km/h
Falsch ist: Wer den bisherigen Führerausweis der Kategorie F besitzt und diesen in einen FAK umtauscht, darf alle Motorräder der Unterkategorie A1 führen.
Richtig ist: Es wird zwar die Unterkategorie A1 erteilt, aber beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, was der bisherigen Berechtigung entspricht. Wer Fahrzeuge der unbeschränkten Unterkategorie A1 führen will, muss einen Lernfahrausweis erwerben. Dieser wird erteilt, nachdem die vollständige Basistheorieprüfung bestanden wurde. Während der Gültigkeit des Lernfahrausweises muss der Verkehrskundeunterricht (8 Std.) und die praktische Grundschulung (8 Std.) besucht werden. Erst nach Bestehen der praktischen Prüfung mit einem Motorrad der Unterkategorie A1, das eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km/h erreicht, wird die unbeschränkte Unterkategorie A1 erteilt.
Zusatzinfo: Die abgelegte Basistheorieprüfung und der Verkehrskundeunterricht gelten für alle weiteren Kategorien (z.B. A oder B) und muss beim Erwerb dieser nicht wiederholt werden.
Mitführen von Personen auf Lernfahrten mit Motorrädern
Falsch ist: Inhaber des Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 dürfen irgendwelche Personen mitführen.
Richtig ist: Seit dem 1. April 2003 dürfen nur noch Personen mitgeführt werden, die mindestens den für das Fahrzeug erforderlichen Führerausweis besitzen.
Technische Änderung zur Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit bei Motorrädern
Falsch ist. Wer den unbeschränkten Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt, darf sein auf 45 km/h beschränktes Motorrad selber entdrosseln und weiterverwenden.
Richtig ist: Der Fahrzeughalter muss dem Strassenverkehrsamt die Änderung melden, weil die Entdrosselung eine Änderung der Fahrzeugeinteilung und Veränderungen der Abgas- oder Geräuschemissionen zur Folge haben kann. Das Fahrzeug ist neu zu prüfen. Es ist dabei nachzuweisen, dass die gültigen Vorschriften, insbesondere über Abgase und Geräusche eingehalten sind. Dieser Nachweis kann auf zwei Arten erbracht werden: - für das entdrosselte Fahrzeug besteht eine Typengenehmigung. In diesem Fall prüft die Zulassungsbehörde lediglich, ob das Fahrzeug dieser Genehmigung entspricht. - für das entdrosselte Fahrzeug besteht keine Typengenehmigung. In diesem Fall muss eine Abgas- und Geräuschprüfung bei einer anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden .
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen ASTRA, 031 324 14 91