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Bundesamt für Strassen ASTRA

ASTRA: Neue Führerausweiskategorien: die häufigsten Fehlinterpretationen

Bern (ots)

Seit dem ersten April sind die neuen schweizerischen
Führerausweiskategorien in Kraft. Erste Erfahrungen der 
Polizeibehörden zeigen, dass überdurchschnittlich viele Personen 
über die Berechtigungen falsch informiert sind und daher Fahrzeuge 
führen, die sie gar nicht führen dürften. Dies besonders bei den 
veränderten Bestimmungen für das Führen von Motorrädern. 
Beispielsweise dürfen die Inhaber eines Führerausweises für 
Personenwagen (Kategorie B) prüfungsfrei ein Motorrad der Kategorie 
A1 lenken, allerdings benötigen sie dafür den entsprechenden 
Eintrag im Führerausweis. Um diesen Eintrag zu erhalten, müssen sie 
einen Lernfahrausweis lösen und die praktische Grundschulung 
absolvieren. Das Bundesamt für Strassen ASTRA ruft die wichtigsten 
Grundsätze in Erinnerung um die häufigsten Fehlinterpretationen 
auszuräumen.
Berechtigung, mit dem Ausweis der Kategorie B Motorräder zu führen
Falsch ist: Wer den Führerausweis der Kategorie B besitzt, darf 
Motorräder der neuen Unterkategorie A1 führen.
Richtig ist: Wer den Führerausweis der Kategorie B besitzt, muss 
wie bisher einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 erwerben, 
bevor auf einem Motorrad gefahren wird. Der Lernfahrausweis wird 
für eine Dauer von 4 Monaten erteilt. Wer während dieser Zeit die 
praktische Grundschulung von acht Stunden bei einem 
Motorradfahrlehrer absolviert, erhält die Unterkategorie A1 
prüfungsfrei, nachdem er die Kursbescheinigung dem 
Strassenverkehrsamt zugestellt hat. Wird die Grundschulung nicht 
besucht, erlischt der Lernfahrausweis und damit das Recht, 
Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 durchzuführen.
Umschreibung der bisherigen Kategorie F in die neue Unterkategorie 
A1 45 km/h
Falsch ist: Wer den bisherigen Führerausweis der Kategorie F besitzt 
und diesen in einen FAK umtauscht, darf alle Motorräder der 
Unterkategorie A1 führen.
Richtig ist: Es wird zwar die Unterkategorie A1 erteilt, aber 
beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 
km/h, was der bisherigen Berechtigung entspricht. Wer Fahrzeuge der 
unbeschränkten Unterkategorie A1 führen will, muss einen 
Lernfahrausweis erwerben. Dieser wird erteilt, nachdem die 
vollständige Basistheorieprüfung bestanden wurde. Während der 
Gültigkeit des Lernfahrausweises muss der Verkehrskundeunterricht (8 
Std.) und die praktische Grundschulung (8 Std.) besucht werden. Erst 
nach Bestehen der praktischen Prüfung mit einem Motorrad der 
Unterkategorie A1, das eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km/h 
erreicht, wird die unbeschränkte Unterkategorie A1 erteilt.
Zusatzinfo:
Die abgelegte Basistheorieprüfung und der Verkehrskundeunterricht 
gelten für alle weiteren Kategorien (z.B. A oder B) und muss beim 
Erwerb dieser nicht wiederholt werden.
Mitführen von Personen auf Lernfahrten mit Motorrädern
Falsch ist: Inhaber des Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 
dürfen irgendwelche Personen mitführen.
Richtig ist: Seit dem 1. April 2003 dürfen nur noch Personen 
mitgeführt werden, die mindestens den für das Fahrzeug 
erforderlichen Führerausweis besitzen.
Technische Änderung zur Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit bei 
Motorrädern
Falsch ist. Wer den unbeschränkten Führerausweis der Unterkategorie 
A1 besitzt, darf sein auf 45 km/h beschränktes Motorrad selber 
entdrosseln und weiterverwenden.
Richtig ist: Der Fahrzeughalter muss dem Strassenverkehrsamt die 
Änderung melden, weil die Entdrosselung eine Änderung der 
Fahrzeugeinteilung und Veränderungen der Abgas- oder 
Geräuschemissionen zur Folge haben kann. Das Fahrzeug ist neu zu 
prüfen. Es ist dabei nachzuweisen, dass die gültigen Vorschriften, 
insbesondere über Abgase und Geräusche eingehalten sind. Dieser 
Nachweis kann auf zwei Arten erbracht werden: 
-    für das entdrosselte Fahrzeug besteht eine Typengenehmigung. 
In diesem Fall prüft die Zulassungsbehörde lediglich, ob das 
Fahrzeug dieser Genehmigung entspricht.
-    für das entdrosselte Fahrzeug besteht keine Typengenehmigung. 
In diesem Fall muss eine Abgas- und Geräuschprüfung bei einer 
anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden .
UVEK
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen ASTRA, 031 324 
14 91

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