ASTRA: Führerausweis auf Probe in der Vernehmlassung
Bern (ots)
Führerausweis auf Probe, Zweiphasenausbildung, anlassfreie Alkoholkontrolle: dies sind die drei wichtigsten Neuerungen der vorgesehenen Anpassungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Verkehrsregelverordnung (VRV). Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) startet dieser Tage eine Vernehmlassung zu diesen Änderungen, die auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Verhütung von Unfällen, die Verbesserung der Ausbildung, die Vereinfachung der Verfahren und die Indexierung der Versicherungssummen zielen.
Die nun gestartete Vernehmlassung läuft bis am 15. Oktober 2003.
Führerausweis auf Probe und Zwei-Phasen-Ausbildung
Wer die Führerprüfung besteht, erhält einen Führerausweis, der drei Jahre gültig ist. Es handelt sich um einen Führerausweis auf Probe (Kategorie B: Personenwagen oder Kategorie A: Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125cm3). Während der Probezeit sind für den Fall von verkehrsgefährdenden Widerhandlungen die folgenden Sanktionen vorgesehen:
- Nach der ersten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
- Nach der zweiten entsprechenden Widerhandlung wird der Führerausweis annulliert. Wer den Führerausweis wieder erwerben will, muss mittels eines psychologischen Gutachtens nachweisen, dass Fahreignung vorliegt. Dies ist frühestens ein Jahr nach der Annullierung möglich. Nachher müssen Ausbildung und Prüfung wiederholt werden.
Während der dreijährigen Probezeit muss zudem eine Weiterausbildung absolviert werden. Diese umfasst für die Autofahrer 16 und für die Motorradfahrer 12 Stunden. Die Ausbildung bezweckt in erster Linie eine Verbesserung der Fähigkeit Gefahren zu erkennen und zu vermeiden sowie umweltschonendes Fahren.
Feststellung der Fahrunfähigkeit
Der Blutalkoholgrenzwert wird von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt. Es wird im Übrigen möglich sein, auch ohne Verdacht auf Trunkenheit eine Atemprobe vorzunehmen. Zwischen 0,5 und 0,79 Promille kann das Resultat der Atemprobe als massgebend erachtet und auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden (Verzicht auf ärztliche Untersuchung, wenn der Alkohol der einzige Grund für die Fahrunfähigkeit ist). Die für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen sind milder ausgestaltet als bei Erreichen des heutigen Grenzwertes von 0,8 Promille.
Der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums erfolgt aufgrund der polizeilichen Feststellungen, der ärztlichen Befunde und der chemisch- toxikologischen Analyseergebnisse. Bei bekannten Substanzen wie Heroin, Morphin, Kokain, verschiedenen Formen von Amphetaminen (Designerdrogen) und Cannabis genügt der Nachweis des Vorhandenseins einer dieser Substanzen im Blut, um Fahrunfähigkeit anzunehmen.
Administrativmassnahmen
Mit der Einführung des vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Kaskadensystems bei den Administrativmassnahmen wird die besonders gefährliche Minderheit der Wiederholungstäter härter angefasst. Die Dauer des Führerausweisentzuges erhöht sich bei jeder erneuten mittelschweren oder schweren Widerhandlung. Dies kann bis zum definitiven Verlust der Fahrberechtigung führen. In solchen Fällen wird die Nichteignung zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr von Gesetzes wegen vermutet.
Widerhandlungen im Ausland werden in der Schweiz nach schweizerischem Recht beurteilt. Ein Führerausweisentzug ist allerdings nur möglich, wenn die ausländische Behörde die Fahrberechtigung im Ausland aberkannt hat. In den anderen Fällen (z.B. Punktezuwachs in Deutschland) prüft die inländische Entzugsbehörde die Anordnung einer Verwarnung.
Vorläufige Verkehrsberechtigung und Erhöhung der Mindestdeckungssummen der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bei einem Fahrzeugwechsel wird es möglich sein, in der Schweiz während 30 Tagen das neue Fahrzeug mit den Kontrollschildern des alten Fahrzeugs zu benützen, unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Fahrzeugdokumentation der Post oder dem Strassenverkehrsamt übergeben werden.
Angesichts der schweren Unfälle, der steigenden Lebenshaltungs- und explodierenden Gesundheitskosten erscheinen die heutigen Mindestdeckungssummen als zu niedrig. Mit den aktuellen Mindestdeckungssummen können schwere Invaliditätsschäden und grosse Versorgerschäden nicht vollständig gedeckt werden. Die Mindestdeckungssummen werden deshalb im Rahmen der erfolgten Kostenentwicklung (Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten) erhöht.
Anhang: Übersicht über die aktuellen Mindestdeckungssummen und die vorgeschlagenen Erhöhungen www.astra.admin.ch/media/presse/assurances_d.pdf