Wiedereinführung eines Sonderortszuschlages für das Bundespersonal ist nicht gerechtfertigt
Bern (ots)
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Wiedereinführung eines Sonderortszuschlages für das Bundespersonal in grossen Städten nicht gerechtfertigt ist. In seiner heutigen Antwort auf die Einfache Anfrage von Ständerätin Christiane Brunner (SP/GE) weist er auf die moderate Teuerung, die sinkenden Hypothekarzinsen sowie auf die Arbeitsmarktsituation hin. Zudem werden mit der Bundespersonalverordnung (BPV) ab dem 1. Januar 2002 verschiedene neue Lohnelemente eingeführt, so z.B. eine Arbeitsmarktzulage. Der Arbeitgeber Bund wird so auf besondere Verhältnisse angemessen reagieren können.
Mit einer Einfachen Anfrage hatte Ständerätin Brunner wissen wollen, welche Massnahmen der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des neuen Lohnsystems ergreifen werde, damit allen Angestellten des Bundes die gleiche Kaufkraft garantiert werde, unabhängig vom Ort ihrer Tätigkeit. Weiter verlangte Brunner Auskunft darüber, wie das neue Lohnsystem, das zusammen mit dem Bundespersonalgesetz (BPG) in Kraft treten werde, den höheren Lebenshaltungskosten in den Grossstädten Rechnung trage.
In seiner Antwort legt der Bundesrat dar, dass die Einführung des Sonderortszuschlages für das Bundespersonal in grossen Städten (1989 bis 1995) vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung, der sehr angespannten Arbeitsmarktlage und der sehr hohen jährlichen Teuerungsraten beschlossen worden sei. Die Mietzinsentwicklung in den frühen 90er-Jahren in Genf sei dagegen mit einem befristeten Mietzinszuschlag abgedeckt worden. Seither habe sich die Wirtschaftslage eher beruhigt und die Konjunktur werde sich in der nächsten Zeit aller Voraussicht nach weniger stark entwickeln. Die Teuerung sei gegenwärtig moderat und die Hypothekarzinsen seien am Sinken. Auch die Situation am Arbeitsmarkt sei gegenüber den frühen 90er-Jahren vergleichsweise entspannt. Obschon die Wohnsituation zum Teil immer noch schwierig sei, rechtfertigten sich in der heutigen wirtschaftlichen Situation keine generellen Massnahmen. Deshalb sei der Bundesrat der Ansicht, dass die Einführung eines Sonderortszuschlags für das Bundespersonal in grossen Städten nicht gerechtfertigt sei.
Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass in individuellen Fällen die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in Frage komme. Die ab dem 1. Januar 2002 gültige Bundespersonalverordnung (BPV) ermögliche Arbeitsmarktzulagen, die im Einzelfall bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der entsprechenden Lohnklasse betragen können (Art. 50 BPV). Dieses Lohnelement sei von der Sache her der Ersatz des 1995 aufgehobenen Sonderzuschlags zum Ortszuschlag und diene der Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals, das in bestimmten Branchen oder Regionen mit angespanntem Arbeitsmarkt arbeite. Damit sei Gewähr gegeben, dass der Arbeitgeber schon in naher Zukunft auf besondere Verhältnisse angemessen reagieren könne. Es liege in der Natur dieser Zulage, dass deren Gewährung regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werde. Die Massnahme müsse jeweils finanziell vertretbar sein.
Das EFD sei beauftragt, so der Bundesrat weiter, im Rahmen des Projekts zur Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems ein Instrument zu erarbeiten, das den Ortszuschlag ablöse und im Sinne von Art. 15 Abs. 4 BPG differenzierte Zuschläge nach regionaler Arbeitsmarktlage, örtlicher Infrastruktur und den branchenspezifischen Bedürfnissen vorsehe. Der Bundesrat werde voraussichtlich Ende 2002 eine neue Beurteilung der Situation vornehmen.
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