Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte - Vernehmlassung mit kontroversem Ergebnis
Bern (ots)
Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz verlief kontrovers. Das EFD wird daher eine kleine Expertenkommission einsetzen, die bis Ende 2003 einen Bericht vorlegen soll. Die angestrebte gesetzliche Regelung über nachrichtenlose Vermögenswerte soll Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definieren.
In Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse beauftragte der Bundesrat 1997 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Vorbereitung einer Vernehmlassungsvorlage betreffs nachrichtenlose Vermögen. In der zweiten Jahreshälfte 2000 schickten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Finanzdepartement einen Vorentwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz in die Vernehmlassung. Eckpunkte des Vorentwurfs bildeten die Pflicht von Finanzakteuren (darunter fallen die vom Bund beaufsichtigten Banken und Versicherungsunternehmen), Vermögenswerte nach erfolglosen Suchanstrengungen und nach 10-jähriger Nachrichtenlosigkeit einer vom Staat eingerichteten Meldestelle anzuzeigen. Ferner sollten Vermögenswerte nach 50-jähriger Nachrichtenlosigkeit an die Eidgenossenschaft fallen.
Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Weitgehend Einigkeit herrschte bei den Vernehmlassungsteilnehmern darüber, dass eine gesetzliche Regelung in Bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte notwendig sei. Umstritten ist dagegen die konkrete Ausgestaltung einer solchen Regelung. Die Banken fordern ein Gesetz, das die in den letzten Jahren stark intensivierte Selbstregulierung anerkennt. Abgelehnt werden namentlich die Meldung nachrichtenloser Vermögenswerte an eine vom Staat betriebene Nachrichtenstelle und die Publikation nachrichtenloser Vermögenswerte.
Die Kantone möchten am Erlös nachrichtenloser Vermögenswerte beteiligt werden. Andere Vernehmlassungsteilnehmer möchten nachrichtenlose Vermögenswerte zweckgebunden einsetzen. Zum Teil wurde auch der Wunsch geäussert, den Anspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte auch noch nach deren Übergang auf die Eidgenossenschaft geltend machen zu können. Von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern wird eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Bereiche ohne spezialgesetzliche Aufsicht gefordert. Umgekehrt sind die Versicherungen der Auffassung, die Anwendung des Gesetzes rechfertige sich nur in Bezug auf kapitalbildende Lebensversicherungen.
Weiteres Vorgehen
Der Bundesrat hat das EFD angesichts der kontroversen Vernehmlassungsergebnisse mit der Einsetzung einer kleinen Expertenkommission beauftragt. Dem Anliegen, der Selbstregulierung verstärkt Rechnung zu tragen, soll dabei entgegengekommen werden. Zuvor soll aber das Funktionieren der heute von den Banken betriebenen Selbstregulierung überprüft werden. Die Eidg. Bankenkommission hat entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet. Die angestrebte gesetzliche Regelung soll Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definieren, beispielsweise die Pflicht von Finanzakteuren, eine zentrale Meldestelle für nachrichtenlose Vermögenswerte einzurichten.
Kontakt:
Barbara Schaerer
Eidg. Finanzverwaltung
Tel. +41/31/322'60'18
Felix Schöbi
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'53'57
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch