Der neue RTVG-Entwurf: Für TV-Nischen ungeeignet
Zürich/Unterägeri (ots)
Podiumsdikussion in Zürich endete mit eindringlichem Appell des Medienjuristen Franz A. Zölch
Hinweis: Die Bilder sind durch Photopress über Keystone verbreitet worden
Fernsehen in der Schweiz stagniere nicht bei einer öffentlich-rechtlichen SRG mit Leistungsauftrag und privaten regionalen TV-Anbietern. Neue crossmediale Sendeformate bilden die Zukunft und würden lukrative Nischen für Medienanbieter, Industrie und Zuschauer öffnen. Doch der Politik und Rechtspolitik in der Schweiz könne man in diesem Sinne einer Weiterentwicklung des Fernsehens nur wenig Vertrauen schenken, gab Medienjurist Franz A. Zölch zu bedenken. Der neue RTVG-Entwurf müsse dringend überarbeitet werden und dürfe eine Überregulierung des Staates nicht zulassen.
"Europa macht's vor - Schweizer TV-Landschaft im Umbruch - Neue Chancen für die Industrie?" lautete das Thema des dritten Medientalks der Unimark AG in Zürich. Die Kommunikations- und Marketingprofis der Unimark, welche ihren Fokus auf zukunftsweisende Werbeformen im Sinne Cross-Media setzen, engagieren sich für ein dynamisches und liberales Mediensystem in der Schweiz.
Politisch waren sich die Medienexperten Marc Furrer, Direktor des Bundesamtes für Kommunikation und Peter Schellenberg, Direktor SF DRS, einig: Staatsferne in der TV-Entwicklung werde angestrebt und private nationale sowie sprach-nationale TV-Anbieter seien in der Schweiz willkommen.
Fernsehen mit Blick auf Europa, bedeute nicht nur die Existenz von öffentlich-rechtlichem Fernsehen und privat-regionalen Anbietern, die sich in unterschiedlicher Form eines Service Public annähmen: "Die Entwicklung des Fernsehens europaweit und in der Schweiz muss gesellschaftliche und ökonomische Veränderungen berücksichtigen, die zu neuen TV-Gebilden, so genannten Mischformen aus Information und Unterhaltung führen", lautete die Aussage von Professor Jo Groebel, Generaldirektor des Europäischen Medieninstitutes Düsseldorf-Paris. Jene TV-Mischformen, welche Nischenplätze im Sinne der Spezial-Interest-Programme in der TV-Landschaft einnähmen, würden für Zuschauer, Industrie und Medienveranstalter äusserst lukrativ sein. Sie werden die Zukunft des Fernsehens bestimmen. Auch in der Schweiz. Die Marktgrösse dieses Landes sei, so Jo Groebel, kein Verhinderungsgrund für Akzeptanz und Finanzierungsmöglichkeiten jener TV-Anbieter. Und, auch das Schweizer Fernsehpublikum wird interaktive Medienerlebnisse begrüssen.
"Mit einer fünf-Prozent-Einschaltquote kann sich der Programmlieferant hervorragend finanzieren, wenn er durch crossmediale Sende- und Werbeformen, Zuschauer und Industrie gewinnt", so Prof. Jo Groebel. Die Zeit stehe nicht still, Politik und Medien müssten die Veränderungen der Medienentwicklung, des Zuschauerverhaltens und der Wahrnehmung von Werbung, berücksichtigen.
Kleine, dynamische Privatsender, wie U1 (Sendestart Schweiz in diesem Jahr vorgesehen), die "Zuschauerfernsehen ganz nah am Konsumenten" anstreben, würden vom Bundesamt für Kommunikation, BAKOM, zwar nicht gefördert, aber zugelassen, betonte Marc Furrer. Furrer gewährt im Rahmen der Möglichkeiten dieses Landes einem privaten TV-Anbieter, wie U1, "Freiheit in der Programmgestaltung". Das neue Mediengesetz, so Marc Furrer, "muss den neuen Werbeformen entsprechen und der medialen Entwicklung gerecht werden".
"Ich kann der Politik nicht glauben und trauen, wenn es um die Weiterentwicklung des Fernsehens in diesem Land geht". Mit grosser Skepsis und einem Appell an Staat und Politik zog Medienjurist Franz A. Zölch ein Resumée aus der Diskussion. Der Politik in der Schweiz fehle es an Fantasie, so Franz Zölch. Die neuen TV-Mischformen oder Cross-Media-Modelle könnten nicht an bestehendem Recht gemessen werden. Die Überregulierung des Fernsehens durch den Staat sei ein markantes Problem. "In der Gesetzgebung sollten wir genau hinschauen, wann der Staat das Recht hat, Regeln aufzustellen und wo der Staat dem Markt Spielraum gewähren sollte". In jedem Fall müsse der bestehende RTVG-Entwurf in drei entscheidenden Punkten revidiert werden:
TV-Mischformen müsse man im neuen Gesetz berücksichtigen. Die rechtliche Staatskontrolle der SRG in Verbindung mit einer inhaltlichen Leistungsforderung im Sinne des Service Public, müsse überdacht werden. Und das Gebührensplitting gilt es in jedem Fall zu hinterfragen.
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