Die Laborgenossenschaft Gallus und die Enzym-Labor Dr. Weber AG weisen die Vorwürfe des Kassensturzes vom 18.6.2002 vehement zurück.
St. Gallen (ots)
In der Kassensturzsendung vom 18. Juni 2002, in Tagesschau und Radionachrichten sowie teilweise in der Tagespresse wurden massive Vorwürfe bis zu Illegalität und Betrug gegen die Laborgemeinschaft Gallus und gegen ihren Vertragspartner, die Enzym-Labor Dr. H. Weber AG, erhoben. Auch erfolgte der Vorwurf, dass durch diese Machenschaften den Kassen und Versicherten Mehrkosten entstehen. Wir möchten dazu wie folgt Stellung nehmen:
- Das KVG und deren Verordnungen erlauben es jedem Arzt, Laboranalysen durchzuführen und abzurechnen ("internes Labor"). In der eidgenössischen Analysenliste ist festgehalten, welche Analysen dies sind (Grundversorgungsliste). Weitere Forderungen sind qualitätssichernde Massnahmen. Hingegen ist im KVG und den Verordnungen nicht festgelegt, wie das Labor organisiert sein muss.
- Neben diesen Analysen der Grundversorgungsliste kann jeder Arzt die zur Diagnosestellung notwendigen weiteren Analysen veranlassen ("externes Labor"). Auch diese Analysen sind in der eidgenössischen Analysenliste aufgeführt. Die Verrechnung dieser Leistungen erfolgt durch das externe Labor direkt an den Patienten oder an die Krankenkasse.
- Der Tarif für die Analysen wird vom Departement des Innern festgelegt. Mit diesem Tarif sollen mehrere Leistungskomponenten abgegolten werden, wie z.B. Reagenzienkosten, medizinische Validation und Qualitätskontrolle.
- Die Laborgemeinschaft Gallus ist weder ein virtuelles Labor noch eine Briefkastenfirma. Als urschweizerisch geltende gesetzliche Institution handelt es sich um eine Genossenschaft, die als Organisationsform für Aerzte dient, die ihre vom Gesetz erlaubte Praxislabortätigkeit gemeinsam organisieren wollen.
Die Medien sprechen von betrügerischem Vorgehen, wenn der Arzt sein "internes Labor" über eine genossenschaftlich oder anders organisierte Struktur abwickelt. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Denn mit der kritisierten Organisationsform verhält sich der Arzt lediglich wie jeder verantwortungsvolle Unternehmer: Er minimiert seine Produktionskosten.
Das Labor, dessen Infrastruktur der Genossenschafter gemäss Vertrag benützt, handelt auch nicht gesetzeswidrig, wenn es vom Arzt eine Abgeltung für die Benützung der Infrastruktur fordert. Es stellt dem Arzt keine Patientenrechung, sondern - es sei wiederholt - eine Rechung für die Benützung der dem Arzt zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Es handelt sich mithin nicht um eine KVG-relevante Rechnung.
Ein weiterer Vorwurf, das Generieren von Mehrkosten beim "internen Labor" durch die kritisierte Organisationsform, trifft auch nicht zu. Die Analysen müssen notwendigerweise durchgeführt werden, und sie werden gemäss gesetzlichem Tarif verrechnet. Der Patient erhält also immer die gleich hohe Rechnung, unabhängig von der Organisationsform. Würde der Arzt in dieser Situation die Analyse bei einem externen Labor veranlassen, würde sogar zusätzlich eine Administrativtaxe von 12 Taxpunkten verrechnet und je nach Kanton eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Fremdlabor von 0 bis 8.50 Franken.
Sehr befremdend ist die Rolle des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Diesem Amt ist seit Jahren die gemeinschaftlich organisierte Praxislaborstruktur bekannt. Anlässlich eines Treffens zwischen dem BSV und dem Präsidenten der Laborgenossenschaft Gallus wurde vom BSV im Mai letzten Jahres sogar darauf hingewiesen, dass erwogen werde, die kritisierte Organisationsform als akzeptierte Praxislaborstruktur (Form des Praxislabors) ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen.
Kontakt:
Dr. med. H. U. Brack
VR-Präsident
Laborgemeinschaft Gallus
Dr.med. J. Schuler
Laborleiter
Enzym-Labor Dr. H. Weber AG