Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB
Flüssiger Autobahnverkehr wichtiger als Rentenalter 60 für Bauarbeiter
Bern (ots)
Ohne den nationalen Bauarbeiterstreik vom 4. November 2002 mit seinem Höhepunkt, der Streikaktion auf der Autobahnbaustelle Baregg, gäbe es heute kein Rentenalter 60 für die Bauarbeiter. Über 5800 Bauarbeiter haben bis heute von der so erkämpften Frühpensionierungsregelung auf dem Bau profitiert. Die Angst von weiteren Tausenden auf dem Bau Beschäftigter, das Rentenalter nicht mehr gesund erleben zu können, ist dank des damaligen Streikerfolges kleiner geworden.
Obwohl das Recht auf Streik zu den elementarsten Rechten in einer Demokratie gehört, und obwohl das erkämpfte Rentenalter 60 sozial- und gesellschaftspolitisch nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, hat eine knappe Mehrheit des Bundesgerichts den flüssigen Autobahnverkehr höher gewichtet.
Durch die Bestätigung der Verurteilung der Streikführer der damaligen GBI durch das Aargauer Obergericht wegen Nötigung hat das Bundesgericht eine falsche und schwer verständliche Wertung vorgenommen: Es hat das verfassungsmässige Recht auf Streik relativiert und verantwortungsbewusste Streikführer kriminalisiert. Die Begründung des höchsten Gerichts, dass durch den Protest auf der Autobahnbaustelle zahlreiche Menschen mit ihren Fahrzeugen auf der Autobahn blockiert worden seien, ohne das sie gewusst hätten, warum, ist kurzsichtig. In der Logik des Bundesgerichts muss man sich fragen, ob sich die Fussballfans an der Euro 08, die wegen eines Siegs ihrer Mannschaft aus Begeisterung den Verkehr während Stunden blockieren, nicht wegen Nötigung strafbar machen werden? Oder soll, was bei einem durch die Verfassung geschützten Streik nach Auffassung des Bundesgerichts Nötigung und somit eine kriminelle Handlung ist, bei einem Sportanlass ein harmloser Freudenausbruch sein? Das Bundesgericht und die Vorinstanzen messen offenbar mit zweierlei Ellen.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund wird auch weiterhin seine Mitgliedsverbände bei ihren Arbeitskämpfen unterstützen. Gerade in rauen Zeiten sorgt das Streikrecht dafür, dass die legitimen Interessen der Arbeitnehmenden durchgesezt werden. Das Streikrecht darf in der Schweiz nicht nur toter Verfassungsbuchstabe sein.
Kontakt:
SCHWEIZERISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Auskunft: Pietro Cavadini, Tel. 079 / 353 01 56