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Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB

Jahresrückblick antigewerkschaftliche Kündigungen/ Nach viel Schatten Ende 2010 nun doch ein Lichtblick?

Bern (ots)

Ein Rückblick auf das bald verflossene Jahr zeigt:
2010 sind neue Fälle bekannt geworden, in denen Angestellte mit 
gewerkschaftlichem Mandat, zumeist Personalvertreter/innen, wegen 
ihrer gewerkschaftlichen Funktion entlassen wurden. Die zwei 
aktuellsten Fälle ereigneten sich in der Westschweiz und betreffen 
den Pflegebereich (ALSMAD [= association lausannoise pour l'aide et 
le maintien à domicile] Lausanne und EMS Fort Barreau, Genf). Beide 
gekündigten Personalvertreterinnen waren seit Jahren im jeweiligen 
Betrieb tätig gewesen.
All diese Kündigungen widersprechen internationalem, von der 
Schweiz ratifiziertem Recht und sie sind in den umliegenden Ländern 
annullierbar oder schon gar nicht aussprechbar. Das Problem in der 
Schweiz: Sogar wenn ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer solchen 
Kündigung feststellt, wird als Sanktion nur eine finanzielle 
Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen an das Opfer verfügt. 
Eine derart schwache Sanktion hat keine abschreckende Wirkung.
Der SGB und seine Gewerkschaften bekämpfen diesen Missstand seit 
Jahren. Lange auf Blockadekurs, hat der Bundesrat mittlerweile 
Zeichen der Bewegung gezeigt. Denn im Rahmen der sog. 
Whistleblower-Gesetzgebung schlägt er vor, auch Personalvertretende 
besser gegen missbräuchliche Kündigungen zu schützen. So sollen etwa 
Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen an Personalvertretende neu 
automatisch missbräuchlich sein. Allerdings sieht der entsprechende 
Gesetzesentwurf lediglich eine Verdoppelung der bisherigen 
Geldstrafen vor. Für den SGB ist klar: Eine Gesetzgebung, die 
Arbeitnehmende mit gewerkschaftlicher Vertretungsrolle effizient 
schützen will, muss auch die Wiedereinstellung der missbräuchlich 
gekündigten Personen ermöglichen. Nur eine solche Bestimmung schützt 
effizient gegen missbräuchliche Kündigungen und sorgt damit für 
sozialpartnerschaftliche Verhandlungen auf Augenhöhe. Ein Novum wäre 
das Recht auf eine solche Wiedereinstellung nicht, ermöglicht doch 
das Gleichstellungsgesetz genau diese seit anderthalb Jahrzehnten.
Die Vernehmlassung des SGB zur Whistleblow-Gesetzgebung finden Sie
auf: www.sgb.ch unter Dokumente/Vernehmlassungen.

Kontakt:

- Jean Christophe Schwaab, Zentralsekretär SGB
078 690 35 09
- Peter Lauener, Leiter Information SGB
079 650 12 34

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