Integrationsbuero: Integrationsbuero: Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004: Ausdehnung der bilateralen Abkommen auf die zehn neuen EU- Mitgliedstaaten
Bern (ots)
Am 1. Mai wird sich die Europäische Union um zehn neue Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und den griechische Teil von Zypern) erweitern. Bundespräsident Joseph Deiss würdigt diesen Schritt mit den Worten: Die EU-Erweiterung bedeutet die endgültige Überwindung der Spaltung Europas durch den kalten Krieg und ist damit ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Prosperität in Europa.
Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU bedeutet die EU-Erweiterung, dass die bilateralen Abkommen Schweiz- EU auf die Beitrittsstaaten ausgedehnt werden. Die wichtigsten dieser Abkommen sind das Freihandelsabkommen von 1972, das Versicherungsabkommen von 1989 sowie die sieben bilateralen Abkommen I von 1999. Der Bundesrat erachtet die Ausdehnung namentlich der sektoriellen Abkommen I von 1999 als einen für die Schweiz wichtigen Schritt und als Chance für die schweizerische Wirtschaft.
Das Freihandelsabkommen, das Versicherungsabkommen sowie sechs der sieben bilateralen Abkommen I kommen automatisch und sofort auf die neuen Mitgliedstaaten zur Anwendung. Beim Abkommen über die Personenfreizügigkeit sind Vertragsanpassungen in Form eines Zusatzprotokolls nötig, welches Gegenstand aktueller Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU ist. Es geht primär darum, eine separate Übergangsregelung gegenüber den Beitrittsstaaten zu bestimmen, welche die schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte ermöglicht.
Diese Verhandlungen sind heute weit fortgeschritten. Einigkeit herrscht darüber, dass (analog zur EU-internen Regelung zwischen den 15 bisherigen Mitgliedstaaten und den zehn Beitrittsländern) eine separate Übergangsfrist angewendet werden soll. Mit dem Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmungen ist frühestens Mitte 2005 zu rechnen. Bis dahin werden die Staatsangehörigen aus den zehn neuen EU-Ländern in der Schweiz gleich behandelt wie Nicht-EU- Angehörige. (Auskunft: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES); Tel. 031 324 31 50)
Weitere Informationen: www.europa.admin.ch Integrationsbüro EDA/EVD, Tel.: 031 322 22 22, europa@seco.admin.ch
PRESSEROHSTOFF pdf-Format: http://www.europa.admin.ch/ba/weiter/pers/d/pm_040428.pdf
Freihandelsabkommen von 1972
Das Freihandelsabkommen (FHA) verbietet für die vom Abkommen abgedeckten Industrieprodukte Zölle und mengenmässige Beschränkungen sowie wirkungsgleiche Massnahmen. Der Deckungsbereich des FHA umfasst ausschliesslich Industrieprodukte mit Ursprung in den Vertragsparteien. Da die Freihandelspartner keine harmonisierte Zollpolitik haben, braucht es im Warenverkehr zwischen den Parteien aber nach wie vor Zollkontrollen, dies im Gegensatz zum Verkehr zwischen den Mitgliedern einer Zollunion.
Mit den acht osteuropäischen Staaten pflegte die Schweiz bereits bisher Freihandelsbeziehungen im Rahmen der EFTA, mit Malta und Zypern war das nicht der Fall. Der Beitritt der acht osteuropäischen Staaten zur EU hat zur Folge, dass die entsprechenden bilateralen EFTA-Freihandelsabkommen hinfällig und durch das Freihandelsabkommen CH-EG von 1972 ersetzt werden. Grosse Veränderungen werden im Industriebereich damit nicht eintreten.
Die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte nehmen aufgrund ihrer Zusammensetzung (Industrieprodukt auf der Basis von Agrarrohstoffen) eine spezielle Stellung ein und sind ebenfalls vom FHA abgedeckt. Ihre zolltarifäre Behandlung wird durch das Protokoll Nr. 2 zum FHA geregelt, dessen Aktualisierung Gegenstand der laufenden Verhandlungen der Bilateralen II ist.
Das Protokoll Nr. 3 zum FHA regelt sämtliche Fragen betreffend Ursprung des Produkts. Dies ist wichtig, da dies wie oben ausgeführt eine Bedingung ist um keine Zölle entrichten zu müssen. Gleichzeitig sieht das Protokoll Nr. 3 vor, dass ein Produkt in verschiedenen Ländern Europas bearbeitet werden kann, ohne seine Präferenzbehandlung zu verlieren (sog. Ursprungskumulation).
Das Versicherungsabkommen von 1989
Mit dem Versicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 1989, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, wird den Versicherungsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die Niederlassungsfreiheit erteilt. Das heisst, die ausländischen Versicherungsunternehmen erhalten nach Massgabe der Inländerbehandlung das Recht, in der jeweils anderen Vertragspartei Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu gründen oder zu erwerben. Die ausländischen Unternehmen müssen hinsichtlich Aufnahme und Ausübung der Versicherungstätigkeit mit den jeweils nationalen Anbietern gleichgestellt werden. Ungleichbehandlungen und diskriminierende Sondervorschriften für Niederlassungen ausländischer Versicherungseinrichtungen sind somit nicht erlaubt.
Das Abkommen gilt nicht für Lebensversicherungen, die gesetzlichenSysteme der sozialen Sicherheit und die Rentenversicherung. Das Abkommen regelt nur die Niederlassungsfreiheit, nicht jedoch die Dienstleistungsfreiheit. Es besteht mithin kein rechtlicher Anspruch auf die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen.
Mit den zehn Beitrittsländer bestanden bisher keine Abkommen über Niederlassungsfreiheit für Versicherungsunternehmungen. Die Ausdehnung dieses Abkommens auf diese Staaten bedeutet einen eindeutig positiven Schritt.
Bilaterale Abkommen I von 1999
Personenverkehr: Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) regelt die schrittweise gegenseitige Öffnung der Arbeitsmärkte. Nach Ablauf einer Übergangsfrist, können sich Schweizer Bürger gleichberechtigt in den EU- bzw. EFTA-Staaten niederlassen. Umgekehrt erhalten EU/EFTA- Bürger das Recht, bewilligungsfrei in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, wenn sie über einen gültigen Arbeitsvertrag oder ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Ausserdem wird das komplizierte Netzwerk zwischenstaatlicher Abkommen zur Sozialversicherung durch eine europaweite Koordination ersetzt. Berufsdiplome werden im ganzen europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt.
Technische Handelshemmnisse (MRA): Dank dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition of Conformity Assessments, MRA) müssen Produkte, die sowohl für den schweizerischen als auch für den EU-Markt bestimmt sind, nur noch einer einzigen Zulassungsprüfung unterzogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Prüfungsstelle in der Schweiz oder in der EU angesiedelt ist. Das Zulassungszertifikat berechtigt den Hersteller zum Anbringen des für die Vermarktung auf dem europäischen Markt erforderlichen CE-Zeichens. Dadurch wird ein bedeutendes nicht- tarifäres Handelshemmnis abgebaut, das bisher den Freihandel im Industriegüterbereich einschränkt hatte.
Öffentliches Beschaffungswesen: Das bilaterale Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens erweitert den Geltungsbereich des seit Anfang 1996 in Kraft stehenden WTO-Übereinkommens zum selben Gegenstand (Government Procurement Agreement, GPA). Neu werden neben Bund und Kantonen auch die Gemeinden sowie bestimmte private Versorgungs- und Transportbetriebe den einschlägigen WTO-Bestimmungen bezüglich Ausschreibungs- und Auswahlverfahren unterstellt. Damit wird eine weitere Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Beschaffungen angestrebt mit dem Ziel, den Wettbewerbsdruck unter den Submittenten zu erhöhen. Das GPA wird ab 1.Mai 2004 neu auch von den zehn EU- Beitrittsstaaten übernommen. Damit und mit der Ausdehnung des entsprechenden bilateralen Abkommens Schweiz-EU öffnen sich die Märkte des öffentlichen Beschaffungswesens wechselseitig zwischen der Schweiz und den neuen EU-Staaten.
Landwirtschaft: Das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) vereinfacht den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Dies einerseits durch den Abbau von Zöllen, andererseits durch die Beseitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse, beispielsweise in Form gegenseitiger Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bestimmungen im Bereich der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes. Das Agrarabkommen bietet der Schweizer Landwirtschaft einen erleichterten Zugang zu ihrem wichtigsten Exportmarkt in jenen Bereichen, wo ihre traditionellen Stärken liegen; also im Handel mit verarbeiteten Milchprodukten und Käse.
Landverkehr: Das Landverkehrsabkommen koordiniert die Verkehrspolitik zwischen Schweiz und EU. Übergeordnetes Ziel ist die Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Als zentrales Lenkungsinstrument sieht das Abkommen die schrittweise Einführung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vor, welche zur Finanzierung der NEAT beiträgt. Die Gewichtslimite für Lastwagen wird etappenweise auf 40 Tonnen erhöht. Ausserdem regelt das Abkommen die schrittweise gegenseitige Marktöffnung im Strassen- und Schienenverkehr für Personen und Güter.
Luftverkehr: Das Abkommen über den Luftverkehr regelt den schrittweisen Zugang schweizerischer Fluggesellschaften zum europäischen Luftverkehrsmarkt.
Forschung: Mit dem Forschungsabkommen 2004 wurde das bilaterale Forschungsabkommen von 1999 erneuert: Die Schweiz assoziiert sich an die mit einem Gesamtbudget von 17,5 Milliarden Euro ausgestatteten 6. Rahmenprogramme der EU (Laufzeit 2002-2006). Rückwirkend auf den 1. Januar 2004 erhalten Forscherinnen und Forscher aus der Schweiz die selben Beteiligungsrechte wie ihre Partner aus den Mitgliedstaaten der EU. Ziel der Rahmenprogramme ist die Förderung der Forschungsaktivitäten in Europa durch die Vernetzung und Bündelung der Forschungskapazitäten in den EU-Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern, den EWR-Staaten sowie Israel und der Schweiz. Die Programme umfassen die Bereiche Forschung und technische Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft sowie die Forschung und Ausbildung im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).