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VSCI - Schweiz. Carrosserieverband

VSCI: 19.6.07 Rechtsfall - Verrechnung von Drückarbeiten

Zofingen (ots)

Im Juli 2004 kam es in der Schweiz zu heftigem
Hagelschlag, vom Genfersee bis zum Bodensee. Dabei wurde eine grosse
Zahl von Fahrzeugen, insbesondere Autos, erheblich beschädigt.
In der Folge hat denn auch ein Mitglied des VSCI aus dem Raume
Zürich verschiedene Reparaturarbeiten an hagelbeschädigten Autos
vorgenommen. Es wählte dabei die kostengünstige Reparaturmethode der
Drücktechnik (bei diesem Verfahren werden von Spezialisten die
Hagelbeulen mechanisch ausgedrückt, ausgebeult, so dass aufwändige
Spengler- und Lackierarbeiten vermieden werden können) und zog dazu
einen aussenstehenden und für solche Arbeiten spezialisierten
Fachmann bei und vereinbarte mit diesem einen Stundentarif, welcher
unter jenem des Mitglieds lag. Das Mitglied bediente in diesem
Zusammenhang 13 Kunden, welche bei der gleichen
Versicherungsgesellschaft gegen das Risiko des Hagelschadens
versichert waren. Es verrechnete seinen eigenen (etwas höheren) Tarif
von CHF 145.-- pro Arbeitsstunde. Die Versicherungsgesellschaft
"Zürich" erachtete diesen Stundenansatz für nicht gerechtfertigt,
mithin als zu hoch. Es kam zum Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich
(Einzelrichter).
Gerichtsverfahren
Das VSCI Mitglied verlangte vor dem Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich die Differenz zwischen dem Gesamttotal der in
Rechnung gestellten Kosten für diese 13 Fälle und dem Total der von
der Versicherungsgesellschaft "Zürich" dafür bezahlten Vergütungen. 
Der Streitwert belief sich auf knapp CHF 6'000.--.
Das VSCI Mitglied hatte vor dem Einzelrichter zu beweisen, dass
der von ihm in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 145.-- für
Drückarbeiten zur Behebung der Hagelschäden angemessen ist bzw. war.
Der Einzelrichter holte zu dieser Frage eine Gerichtsexpertise ein.
Prozessausgang
Die Gerichtsexpertise kam zum Schluss, dass der vom VSCI Mitglied
seinen Kunden in Rechnung gestellte Betrag von CHF 145.-- pro Stunde
für die Drückarbeiten zur Behebung der an den Autos im Sommer 2004
eingetretenen Hagelschäden angemessen ist bzw. war, und dieser Ansatz
nicht zu beanstanden sei (hier bezogen auf den Raum Zürich).
Die Expertin stützte sich dabei auf ihre Bewertungsrichtlinien und
ihre Instandstellungskosten-Berechnungen für
Fahrzeuginstandstellungen aus dem Jahre 2004.
Diese klaren Feststellungen der Expertin bzw. die überzeugende
Gerichtsexpertise veranlasste dann schliesslich die beklagte
Versicherungsgesellschaft "Zürich", die angestrengte Klage
vollumfänglich zu anerkennen. Die unterlegene
Versicherungsgesellschaft hatte sämtliche Gerichtskosten (inkl.
Kosten der Gerichtsexpertise) von knapp CHF 5'000.-- zu bezahlen und
das VSCI Mitglied mit einer Prozessentschädigung von knapp CHF
2'000.-- zu entschädigen.
Fazit
Da die beklagte Versicherungsgesellschaft "Zürich" unter dem Druck
des Resultats der Gerichtsexpertise die Klage des VSCI Mitglieds
schliesslich vollumfänglich anerkennen musste, brauchte der
Einzelrichter weder ein Urteil zu fällen noch eine Urteilsbegründung
abzugeben. Aufgrund von Verfahrensvorschriften konnte er den Prozess
ohne Begründung und lediglich verfügungsweise "als durch Anerkennung
der Klage" erledigt abschreiben. Eine solche rechtskräftige Verfügung
hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil. So z.B. dient sie als
definitiver Rechtsöffnungstitel.
Die Gerichtsexpertin weist in ihrer Expertise ausdrücklich darauf
hin, dass sich ihre Feststellungen auf das Gebiet der Stadt Zürich
und Umgebung bezieht. Aus diesem Hinweis ist zu schliessen, dass der
im erwähnten Gerichtsfall zur Sprache gekommene Stundenansatz je nach
Gegend unterschiedlich ausfallen kann.

Kontakt:

Schweizerischer Carrosserieverband VSCI
"Molli-Park"
Strengelbacher Str. 2a
4800 Zofingen
Tel.: +41/62/745'90'80
Email: vsci@vsci.ch
Internet: www.vsci.ch

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