VSCI - Schweiz. Carrosserieverband
VSCI: 19.6.07 Rechtsfall - Verrechnung von Drückarbeiten
Zofingen (ots)
Im Juli 2004 kam es in der Schweiz zu heftigem Hagelschlag, vom Genfersee bis zum Bodensee. Dabei wurde eine grosse Zahl von Fahrzeugen, insbesondere Autos, erheblich beschädigt.
In der Folge hat denn auch ein Mitglied des VSCI aus dem Raume Zürich verschiedene Reparaturarbeiten an hagelbeschädigten Autos vorgenommen. Es wählte dabei die kostengünstige Reparaturmethode der Drücktechnik (bei diesem Verfahren werden von Spezialisten die Hagelbeulen mechanisch ausgedrückt, ausgebeult, so dass aufwändige Spengler- und Lackierarbeiten vermieden werden können) und zog dazu einen aussenstehenden und für solche Arbeiten spezialisierten Fachmann bei und vereinbarte mit diesem einen Stundentarif, welcher unter jenem des Mitglieds lag. Das Mitglied bediente in diesem Zusammenhang 13 Kunden, welche bei der gleichen Versicherungsgesellschaft gegen das Risiko des Hagelschadens versichert waren. Es verrechnete seinen eigenen (etwas höheren) Tarif von CHF 145.-- pro Arbeitsstunde. Die Versicherungsgesellschaft "Zürich" erachtete diesen Stundenansatz für nicht gerechtfertigt, mithin als zu hoch. Es kam zum Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter).
Gerichtsverfahren
Das VSCI Mitglied verlangte vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Differenz zwischen dem Gesamttotal der in Rechnung gestellten Kosten für diese 13 Fälle und dem Total der von der Versicherungsgesellschaft "Zürich" dafür bezahlten Vergütungen. Der Streitwert belief sich auf knapp CHF 6'000.--.
Das VSCI Mitglied hatte vor dem Einzelrichter zu beweisen, dass der von ihm in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 145.-- für Drückarbeiten zur Behebung der Hagelschäden angemessen ist bzw. war. Der Einzelrichter holte zu dieser Frage eine Gerichtsexpertise ein.
Prozessausgang
Die Gerichtsexpertise kam zum Schluss, dass der vom VSCI Mitglied seinen Kunden in Rechnung gestellte Betrag von CHF 145.-- pro Stunde für die Drückarbeiten zur Behebung der an den Autos im Sommer 2004 eingetretenen Hagelschäden angemessen ist bzw. war, und dieser Ansatz nicht zu beanstanden sei (hier bezogen auf den Raum Zürich).
Die Expertin stützte sich dabei auf ihre Bewertungsrichtlinien und ihre Instandstellungskosten-Berechnungen für Fahrzeuginstandstellungen aus dem Jahre 2004.
Diese klaren Feststellungen der Expertin bzw. die überzeugende Gerichtsexpertise veranlasste dann schliesslich die beklagte Versicherungsgesellschaft "Zürich", die angestrengte Klage vollumfänglich zu anerkennen. Die unterlegene Versicherungsgesellschaft hatte sämtliche Gerichtskosten (inkl. Kosten der Gerichtsexpertise) von knapp CHF 5'000.-- zu bezahlen und das VSCI Mitglied mit einer Prozessentschädigung von knapp CHF 2'000.-- zu entschädigen.
Fazit
Da die beklagte Versicherungsgesellschaft "Zürich" unter dem Druck des Resultats der Gerichtsexpertise die Klage des VSCI Mitglieds schliesslich vollumfänglich anerkennen musste, brauchte der Einzelrichter weder ein Urteil zu fällen noch eine Urteilsbegründung abzugeben. Aufgrund von Verfahrensvorschriften konnte er den Prozess ohne Begründung und lediglich verfügungsweise "als durch Anerkennung der Klage" erledigt abschreiben. Eine solche rechtskräftige Verfügung hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil. So z.B. dient sie als definitiver Rechtsöffnungstitel.
Die Gerichtsexpertin weist in ihrer Expertise ausdrücklich darauf hin, dass sich ihre Feststellungen auf das Gebiet der Stadt Zürich und Umgebung bezieht. Aus diesem Hinweis ist zu schliessen, dass der im erwähnten Gerichtsfall zur Sprache gekommene Stundenansatz je nach Gegend unterschiedlich ausfallen kann.
Kontakt:
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