Stellungnahme zum Entscheid im Verfahren "Versandmodell argomed"
Frauenfeld (ots)
Zur Rose begrüsst die grundsätzliche Zustimmung der Aargauer Gesundheitsbehörden zum Medikamentenversand. Der Entscheid stützt den sicheren, bequemen und Kosten sparenden Versandkanal, der einem ausgewiesenen Bedürfnis von Patientinnen und Patienten entspricht. Unverständlich ist für Zur Rose hingegen die Einschränkung, dass Ärzte wegen angeblicher Interessenverflechtung nicht zugleich Mitglied der argomed Ärzte AG und Aktionäre der Zur Rose AG sein dürfen.
Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau hat das Medikamentendistributionsmodell der Zur Rose Versandapotheke und der argomed Ärzte AG, an dem eine grössere Anzahl Ärztinnen und Ärzte im Kanton Aargau teilnimmt, in einem längeren Verfahren untersucht. In ihrem Urteil stellt die Behörde ausdrücklich fest, dass Ärztinnen und Ärzten unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist am Direktversand der Zur Rose teilzunehmen:
1. Ärztinnen und Ärzten ohne Selbstdispensationsbewilligung, welche Aktionäre der Zur Rose AG sind, ist es untersagt, sich am Direktversand mit der Zur Rose AG zu beteiligen.
2. Ärztinnen und Ärzten ohne Selbstdispensationsbewilligung, welche Aktionäre der argomed Ärzte AG sind, ist die Beteiligung am Direktversand mit der Zur Rose AG unter der Bedingung erlaubt, dass der jährliche Pauschalbetrag, welcher von der Zur Rose AG an die argomed Ärzte AG ausgerichtet wird, ausschliesslich zweckgebunden zur Deckung der im Rahmen des Projekts Direktversand entstehenden Kosten dient.
3. Ärztinnen und Ärzten ohne Selbstdispensationsbewilligung, welche Aktionäre der argomed Ärzte AG sind, ist die Beteiligung am Direktversand mit der Zur Rose AG unter der Bedingung erlaubt, dass ein allfälliger Unterstützungsbeitrag der Helvepharm AG ausschliesslich zur Finanzierung von Leistungen verwendet wird, welche die argomed Ärzte AG für die Helvepharm AG erbringt.
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Im Medien Communiqué zum Entscheid hält das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau fest: "Die mit dem Entscheid getroffenen Anordnungen zielen darauf ab, diese finanziellen Interessenverflechtungen zu unterbinden, ohne dass damit dem Patienten die Möglichkeit genommen wird, die Medikamente weiterhin über die Zur Rose AG zu beziehen."
Gesundheitsdepartement bestätigt Medikamentenversand
Zur Rose nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau die Möglichkeit des Medikamentenbezugs über die Zur Rose Versandapotheke offensichtlich begrüsst. Der Medikamentenversand richtet sich primär an Menschen mit chronischen Erkrankungen, die regelmässig auf ihre Medikamente angewiesen sind. Der Entscheid sichert somit die Versorgungssituation einer Bevölkerungsschicht, für die der Medikamentenversand einem ausgewiesenen Bedürfnis entspricht. Gleichzeitig trägt der Medikamentenversand durch den Verzicht auf Taxen und durch die Gewährung von Rabatten wesentlich zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen bei. Und nicht zuletzt erweitern Versandapotheken die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten.
Fragwürde Qualifikation der finanziellen Interessenverflechtung
Ebenfalls geschützt wird im Urteil die langjährige und erprobte Zusammenarbeit zwischen
Zur Rose und der argomed Ärzte AG. Zur Rose hat der argomed Ärzte AG bereits bisher ausschliesslich eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit dem Direktversand entstehenden Kosten ausbezahlt. Unverständlich ist für Zur Rose hingegen, dass die Rolle als Aktionärin oder Aktionär der Zur Rose AG als unzulässige finanzielle Interessenverflechtung qualifiziert wird. Mit diesem Argument müsste der Ärzteschaft jedwelche Aktienbeteiligung an einem Unternehmen aus dem Pharma- und Gesundheitssektor untersagt werden.
Gegensatz zu höchstrichterlichen Urteilen
Das Medikamentendistributionsmodell der Zur Rose Versandapotheke und der argomed Ärzte AG wird nur im Kanton Aargau praktiziert. Der Entscheid lässt sich somit nicht auf andere Kantone übertragen. Die in anderen Kantonen angewendeten Vertriebsmodelle wurden bislang durch sämtliche Gerichtsurteile ohne Einschränkungen als zulässig beurteilt, so durch Urteile des Bundesgerichts sowie der kantonalen Verwaltungsgerichte Genf und Freiburg.
Zur Rose Gruppe
Zur Rose wurde 1993 als Ärztegrossist gegründet und gehört in diesem Sektor heute zu den bedeutendsten Anbietern der Schweiz. Seit 2001 ist Zur Rose auch im Versand von Medikamenten tätig. In diesem wachstumsträchtigen Markt verfügt Zur Rose über eine führende Stellung in der Schweiz und in Deutschland. Das dritte Standbein der Gruppe bildet das über die Tochtergesellschaft Helvepharm betriebene Generikageschäft. In allen Tätigkeitsgebieten leistet Zur Rose einen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen Medikamentenversorgung und zu tieferen Kosten im Gesundheitswesen. Neben dem Hauptsitz in Frauenfeld hat die Zur Rose Gruppe Niederlassungen in Muri in der Schweiz, im deutschen Halle (Saale) sowie im tschechischen Ceskà Lipa.
Kontakt:
Walter Oberhänsli
Präsident des Verwaltungsrats und CEO
Tel.: +41/52/724'00'30
E-Mail: walter.oberhaensli@zur-rose.ch