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Deutsches Institut für Menschenrechte

Europäische Menschenrechtsinstitutionen: Stockholmer Programm soll Menschenrechte von Personen stärken, die nicht abgeschoben werden können

Berlin (ots)

Sperrfrist: 21.10.2009 09:00
   Bitte beachten Sie, dass diese Meldung erst nach Ablauf der 
   Sperrfrist zur Veröffentlichung frei gegeben ist.
Anlässlich des Treffens des Rates Justiz und Inneres in Luxemburg 
am 23. Oktober und zum Abschluss des Verhandlungsprozesses der 
EU-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Gruppe Nationaler 
Menschenrechtsinstitutionen, dass das Stockholmer Programm die 
Menschenrechte von Personen stärkt, die nicht abgeschoben werden 
können. Diese Personen verfügen über keinen regulären 
Aufenthaltstatus innerhalb der EU, können aber aus rechtlichen oder 
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Sie befinden sich 
daher in einem rechtlichen Schwebezustand ohne angemessenen Zugang zu
menschenrechtlichem Schutz. Die Menschenrechtsinstitutionen 
kritisieren, dass es in der EU-Gesetzgebung bisher keine umfassenden 
Regelungen hinsichtlich dieser Personengruppe gibt.
Die Menschenrechtsinstitutionen begrüßen hingegen das von der 
Europäischen Kommission zum Ausdruck gebrachte Interesse, diese 
Personengruppe im Rahmen des Stockholmer Programms zu 
berücksichtigen. Das Programm wird für den Zeitraum 2010-2014 die 
Grundlage für die EU-Politik im Bereich Justiz und Inneres bilden und
wird auf dem EU-Gipfel im Dezember verabschiedet. In ihrer Mitteilung
vom Juni 2009 zum Stockholmer Programm weist die Kommission darauf 
hin, dass sich Abschiebemaßnahahmen häufig aus "rechtlichen oder 
praktischen Gründen" nicht vollstrecken lassen. Der Kommission 
zufolge sollte "mangels eindeutiger Vorschriften" geprüft werden, ob 
"gemeinsame Standards für die Aufnahme von illegalen Einwanderern, 
bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, beschlossen werden 
könnten".
Dass eine Person nicht abgeschoben werden kann, kann 
unterschiedliche Gründe haben. Das Recht auf Leben und das Verbot der
Folter und unmenschlichen Behandlung, verankert in der Europäischen 
Menschenrechtskonvention, verbieten Abschiebungen, die den Tod oder 
Misshandlungen zur Folge hätten. Das Recht auf Privat- oder 
Familienleben kann ebenso einer Abschiebung entgegenstehen. Auch 
Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention können eine Abschiebung 
untersagen - zum Beispiel im Falle eines unbegleiteten 
Minderjährigen. Dass eine Person nicht abgeschoben werden kann, kann 
auch tatsächliche Gründe haben. Dies gilt etwa für Fälle, in denen 
die zuständigen Stellen nicht in der Lage sind, Pässe oder 
Reisedokumente zu vergeben oder nicht willens sind, entsprechende 
Papiere auszuhändigen oder solche Stellen gar nicht existieren.
Trotz der umfassenden menschenrechtlichen Verpflichtungen aller 
Mitgliedstaaten gegenüber allen Personen, die sich in ihrem 
Territorium aufhalten, gibt es in der EU hinsichtlich des Status und 
des Zugangs zu fundamentalen Rechten von Personen, die nicht 
abgeschoben werden können, große Unterschiede. Während diese Personen
in einigen Staaten unterschiedlich behandelt werden - abhängig von 
der Dauer ihres Aufenthalts im Land oder dem Grund, warum sie nicht 
abgeschoben werden -, werden sie in anderen Staaten alle gleich 
behandelt. Oftmals haben sie nur eingeschränkten oder keinen Zugang 
zu fundamentalen Rechten, wie dem Recht auf Gesundheit, Wohnen, 
Ernährung, Bildung und Arbeit.
Die Menschen befinden sich häufig, unabhängig von den 
Besonderheiten ihres individuellen Falles, in einer prekären 
Situation ohne realistische Aussichten, einen regulären 
Aufenthaltsstatus zu erhalten, weder nach nationalem Recht, noch nach
internationalen Schutzmechanismen. Oft haben sie überhaupt keinen 
Status.
Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der
Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der 
Rechtsstaatlichkeit. Außerdem sind alle Mitgliedstaaten 
Vertragsstaaten einer Vielzahl internationaler 
Menschenrechtsverträge, die für Personen, die nicht abgeschoben 
werden können, von Relevanz sind. Menschenrechte gelten für alle 
Menschen, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für einen 
rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen.
Die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen 
fordert die EU-Mitgliedstaaten daher auf, die Verbesserung der 
menschenrechtlichen Situation von Personen, die nicht abgeschoben 
werden können, als Zielsetzung ins Stockholmer Programm aufzunehmen. 
Dass Personen nicht abgeschoben werden können, sollte nicht nur als 
zeitlich befristetes Phänomen behandelt werden. Teilweise befinden 
sich Menschen über lange Zeiträume, über Jahre oder sogar Jahrzehnte 
hinweg, in dieser Situation. Viele von ihnen haben keine Perspektive,
in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Diese Personen können familiäre,
ökonomische oder soziale Verbindungen im Aufenthaltsland haben.
Die EU-Gesetzgebung sollte die Menschenrechte dieser 
Personengruppe stärken, was Menschenrechte wie die Rechte auf 
Bildung, Gesundheit, Ernährung, Wohnen und das Recht auf Zugang zum 
Arbeitsmarkt einschließt. Die Gesetzgebung sollte ebenso die 
Möglichkeit vorsehen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen ist 
ein regionales Netzwerk Nationaler Menschenrechtsinstitute zum Schutz
und zur Förderung der Menschenrechte, akkreditiert gemäß den so 
genannten Pariser Prinzipien der UN ( www.nhri.net ).
Die Gruppe hat soeben ein gemeinsames Positionspapier zu Personen 
veröffentlicht, die nicht abgeschoben werden können. Dieses Papier 
wurde von Experten und Expertinnen des Netzwerkes in der Europäischen
Gruppe ausgearbeitet, welches sich mit Migration und Asyl in der EU 
beschäftigt. Das Netzwerk wird gemeinsam vom Deutschen Institut für 
Menschenrechte und dem Belgian Centre for Equal Opportunities and 
Opposition to Racism koordiniert.
Positionspapier: http://tinyurl.com/yhqo9bx

Pressekontakt:

Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Deutsches Institut für Menschenrechte
Telefon: ++49 - 30 - 259359-14
E-mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de

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