EANS-News: Bekanntmachung betreffend die bevorstehende Hauptversammlung
Wien (Österreich), 4. Juni 2010 (euro adhoc) -
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
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I. Die ordentliche Hauptversammlung der Intercell AG für das Geschäftsjahr 2010 findet am Freitag, dem 25. Juni 2010, um 14.00 Uhr im Haus der Industrie(Großer Festsaal), Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien, statt. Die Einberufung zur Hauptversammlung wurde am 26.05.2010 veröffentlicht. Ab heute liegen am Sitz der Gesellschaft alle Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptversammlung auf. Diese sind außerdem auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.intercell.com/de/home/forinvestors/hauptversammlung/ frei verfügbar.
II. Vom Recht der Aktionäre, dass Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt werden (§ 109 AktG) wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
III. Zum Punkt 4.(b) der Tagesordnung erstattet der Vorstand der Gesellschaft hiermit den folgenden
Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG (Optionen an Aufsichtsratsmitglieder)
1. Allgemeines
1.1 In der Hauptversammlung vom 25.06.2010 soll die Gewährung von Optionen an Aufsichtsratsmitglieder beschlossen werden. Die Bedienung erfolgt voraussichtlich durch eigene Aktien. Aus diesem Grund erstattet der Vorstand der Gesellschaft hiermit einen Bericht gemäß § 98 Abs 3 iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG an die Hauptversammlung.
2. Grundsätze und Leistungsanreize für Aktienoptionen an Aufsichtsratsmitglieder
2.1 Als Aufsichtsräte der Gesellschaft konnten hervorragende internationale Experten aus dem Impfstoffbereich und der Finanzbranche gewonnen werden. Um diese Personen und ihre Kompetenzen an das Unternehmen zu binden, ist es notwendig ein an den Unternehmenserfolg geknüpftes Anreizsystem zu schaffen. Zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern sollen daher Aktienoptionsverträge geschlossen werden, deren Bedingungen den Bedingungen des ESOP 2008 (siehe unten) zu entsprechen haben.
2.2 Folgende wesentliche Bedingungen liegen dem ESOP 2008 zugrunde:
(i) Jeder Optionsberechtigte hat das Recht, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen eines Aktienoptionsvertrages, welcher die wesentlichen Bestimmungen des ESOP 2008 beinhaltet, pro zugeteilter Aktienoption gegen Zahlung des Ausübungspreises eine Aktie der Gesellschaft zu erwerben. Der Ausübungspreis, das ist jener Preis, den die Optionsberechtigten bei Ausübung der Option an die Gesellschaft bezahlen müssen, entspricht dem letzten Schlusskurs der Intercell-Aktie vor Beschlussfassung über die Einräumung der Optionen bzw. vor einer allenfalls erforderlichen Veröffentlichung, die dieser Beschlussfassung voranzugehen hat.
(ii) Die Ausübung der Optionen ist an das Erreichen einer Ausübungshürde gebunden. Die Ausübungshürde ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Intercell Aktie am Tag vor Beginn eines Ausübungsfensters mindestens 15 Prozent über dem Ausübungspreis liegt.
(iii) Die Laufzeit der Optionen ist befristet mit dem Ablauf des Ausübungsfensters im fünften auf das Jahr der Zuteilung folgenden Kalenderjahr. Die zugeteilten Optionen können generell zu jeweils 25 % im zweiten, dritten, vierten und fünften auf das Jahr der Zuteilung folgenden Kalenderjahr erstmals ausgeübt werden.
(iv) Für Optionen, die als besonderer Anreiz - insbesondere im Rahmen der Einstellung von Führungskräften - eingeräumt werden, kann die erstmalige Ausübbarkeit abweichend festgelegt werden. Im Falle eines Kontrollwechsels durch Übernahme von mehr als 50 Prozent der Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft werden alle ausstehenden Optionen mit Wirksamkeit der Übernahme ausübbar. Ansonsten kann die Ausübung jeweils nur während der Ausübungsfenster erfolgen.
(v) Die Ausübungsfenster sind Zeiträume von mindestens zwei Wochen, die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegt werden. Ein jährliches Ausübungsfenster beginnt jeweils mit dem Tag nach jeder ordentlichen Hauptversammlung während der Laufzeit der Optionen, in denen die Optionen ausgeübt werden können. Pro Kalenderjahr werden zumindest zwei Ausübungsfenster festgelegt. Die erstmalige Ausübbarkeit der Optionen wird dadurch nicht berührt.
(vi) Die Optionen sind unter Lebenden nicht übertragbar.
(vii) Eine Behaltefrist für in Folge der Optionsausübung bezogene Aktien besteht nicht.
3. Einräumung von Optionen an Aufsichtsratsmitglieder
3.1 Anzahl und Aufteilung der Optionen: Bislang wurden folgenden Aufsichtsratsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern, leitenden Angestellten und übrigen Arbeitnehmern folgende Anzahl an Aktienoptionen eingeräumt (exklusive verfallener und bereits ausgeübter Optionen):
Optionsberechtigte Anzahl der Optionen
Aufsichtsratsmitglieder Michel Gréco 41.250 Ernst Afting 41.250 David Ebsworth 35.000 James R. Sulat 37.500 Hans Wigzell 35.000 Mustapha Leavenworth Bakali 40.000
Vorstandsmitglieder Gerd Zettlmeissl 475.000 Thomas Lingelbach 350.000 Reinhard Kandera 187.000
Leitende Angestellte 1.005.000 Übrige Arbeitnehmer 249.525 Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften 859.363
Summe 3.355.888
Nunmehr sollen an jedes Aufsichtsratsmitglied zusätzlich 10.000 (zehntausend) Aktienoptionen eingeräumt werden.
3.2 Der Ausübungspreis, das ist jener Preis, den die Aufsichtsratsmitglieder bei Ausübung der Option an die Gesellschaft bezahlen müssen, beträgt EUR 17,96 (letzter Schlusskurs der Intercell-Aktie vor dieser Veröffentlichung). Sollte der Schlusskurs am Tag vor dem Beschluss der Hauptversammlung höher sein, so ist dieser der Ausübungspreis.
Wien, im Juni 2010 Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Intercell AG
Lucia Malfent
Vice President, Global Head Corporate Communications
Tel. +43 1 20620-1303
lmalfent@intercell.com
Branche: Biotechnologie
ISIN: AT0000612601
WKN: A0D8HW
Index: ATX Prime, ATX
Börsen: Wien / Amtlicher Handel