SUISA: Neuer Gemeinsamer Tarif 3a (GT 3a) in Kraft
Zürich (ots)
Der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a) der SUISA regelt die Urheberrechte beim Empfang von Sendungen und beim Abspielen von Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrundunterhaltung. Hintergrundunterhaltung bedeutet hier, dass die Verwendung der Musik begleitende, ergänzende bzw. nebensächliche Funktion hat. Das Abspielen von Ton- und Tonbildträgern als Hintergrundberieselung kann z.B. in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthalts- oder Arbeitsräumen sowie für music-on-hold Anwendung finden.
Schweiz
Der Gemeinsame Tarif 3a lief Ende 2003 aus und wurde im letzten Jahr mit den massgebenden Nutzerverbänden neu verhandelt und von der eidgenössischen Schiedskommission genehmigt. Für die Schweiz kam folgende Einigung zustande: Die Struktur des Tarifs bleibt unverändert, hingegen wurde der Tarif um 5% erhöht. Seit dem 1. Januar 2004 ist somit der neue GT 3a in Kraft.
Liechtenstein
Die SUISA besitzt auch eine von der liechtensteinischen Regierung erteilte und noch bis zum Jahre 2007 gültige Konzession zur Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Musikwerke sowie zur Herstellung von Ton- und Tonbildträgern solcher Werke. Das Amt für Volkswirtschaft, das mit der Aufsicht der SUISA in Liechtenstein beauftragt ist, hat den neuen Gemeinsamen Tarif 3a in Analogie zur Schweiz genehmigt. Somit ist die SUISA auch berechtigt, Urheberrechtsvergütungen nach diesem Tarif in Liechtenstein zu erheben. Im Februar und März 2004 werden alle vom GT 3a möglicherweise betroffenen Betriebe, Geschäfte und Institutionen in Liechtenstein schriftlich kontaktiert. In einem ersten Schritt wird mittels eines Fragebogens festgestellt, bei wem der neue Tarif zur Hintergrundmusik überhaupt zur Anwendung gelangt.
Berechnung der Urheberrechtsvergütung für GT 3a
Die Vergütung dieses Tarifs berechnet sich nach der Fläche, auf welcher die Sendungen bzw. Aufführungen hörbar oder sichtbar sind. Die Basisvergütung für den Radioempfang und/oder für Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern beträgt bis zu 1'000m2 CHF 20.15 pro Monat und für den Fernsehempfang CHF 23.65 pro Monat. Dazu kommen Zusatzvergütungen, die sich aus der Flächengrösse ergeben, so z.B. zusätzlich CHF 63.- bei einer Fläche zwischen 1'000 und 3'000 m2. Bei music-on-hold (Musik am Telefon) richtet sich die Vergütung nach der Zahl der Amtslinien, wobei die genannten Basisvergütungen für bis zu 200 Amtslinien Gültigkeit haben.
Kontakt:
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