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TA Triumph-Adler AG

EANS-News: TA Triumph-Adler AG
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juni 2009

Nürnberg (euro adhoc) -

  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
  Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
Aktien
TA TRIUMPH-ADLER Aktiengesellschaft
Nürnberg
- ISIN DE0007495004 -
- Wertpapier-Kenn-Nummer 749500 -
________________________________________________________________
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, dem 10. Juni 2009, um 10:00 Uhr,
im Hotel Maritim
Frauentorgraben 11; 90443 Nürnberg
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2008 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und eines Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
2.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im 
Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
3.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
4.      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009 Der 
Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2009 die 
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft zu wählen.
5.      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu 
erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien von 
insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals beschränkt; auf die 
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff.
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt
werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 09.12.2010. Die in der 
Hauptversammlung der Gesellschaft am 05.06.2008 beschlossene 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamkeit dieser 
neuen Ermächtigung.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle 
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der 
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
den Eröffnungskurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem an dessen 
Stelle getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
Wertpapierbörse Frankfurt am Main am jeweiligen Handelstag um nicht 
mehr als 5 % übersteigen oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle 
Aktionäre der Gesellschaft, so dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse im 
Xetra-Handel (oder einem an dessen Stelle getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am 
Main an den drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
Angebots um nicht mehr als 20 % übersteigen bzw. unterschreiten. Das 
Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
Zeichnung des Angebots dieses Volumen übersteigt, muss die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der 
Gesellschaft kann vorgesehen werden. Als Zweck des Aktienerwerbs wird
der Handel in eigenen Aktien dabei ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die 
aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich 
zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgend in (a) bis
(d) genannten Zwecken zu verwenden. Die Ermächtigungen können einmal 
oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
Ermächtigungen gemäß lit. (b), (c) und (d) auch durch abhängige oder 
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist insoweit 
ausgeschlossen, als die eigenen Aktien gemäß den Ermächtigungen nach 
lit. (b), (c) oder (d) verwendet werden. Die Ermächtigungen nach lit.
(b), (c) und (d) umfassen auch eigene Aktien der Gesellschaft, die 
aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
(a)     Die Gesellschaft kann eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworben werden, einziehen, ohne dass die Durchführung der
Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der
Ermächtigung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.
(b)     Die Gesellschaft wird ermächtigt, eine Veräußerung von aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft auch in anderer Weise
als über die Börse oder über ein Bezugsangebot unter Wahrung des Bezugsrechts
aller Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186
Abs. 3 S. 4 AktG). Soweit die Veräußerung nicht über die Börse erfolgt, gilt als
maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung das arithmetische
Mittel der amtlich notierten Schlusskurse der TA Triumph-Adler-Aktie im
Xetra-Handel (oder einem an dessen Stelle getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den fünf
Börsentagen, die der Veräußerung der Aktien vorangehen. Die Anzahl der zu
veräußernden Aktien darf in diesem Fall 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind.
(c)     Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch
im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.
(d)     Die eigenen Aktien können auch zur Erfüllung von Wandel- oder
Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen 
bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt worden sind, 
verwendet werden.
Erläuterung und Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
Aktiengesetz i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz ermöglicht es Aktiengesellschaften, 
eigene Aktien zu erwerben. Der vorgeschlagene Beschluss soll die 
Gesellschaft in die Lage versetzen, von dieser Möglichkeit Gebrauch 
zu machen. Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG gilt die Ermächtigung für 
höchstens 18 Monate.
Mit der Ermächtigung zur Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
alle Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet, macht die Gesellschaft von der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. Die Ermächtigung ermöglicht der 
Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger
zu verkaufen oder die Aktie an Auslandsbörsen einzuführen. Hierdurch 
können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die 
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
Börsensituation bietende Möglichkeiten schnell und flexibel zu 
nutzen, da es nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines 
Bezugsrechtshandels bedarf. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte 
unter Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich - 
zusammen mit etwaigen neuen Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
Ermächtigungen mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind - auf insgesamt 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft. Zum Schutz der Aktionäre ist weiter 
vorgesehen, dass die erworbenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden 
sollen, nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den 
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet.
Weiter können die Aktien unter Bezugsrechtsausschluss auch gegen 
Sachleistung veräußert werden, insbesondere im Zusammenhang mit 
Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen. Diese Möglichkeit 
dient dem Interesse der Gesellschaft, im Rahmen der beabsichtigten 
Akquisitionspolitik sich bietende Akquisitionsgelegenheiten rasch und
kostengünstig unter Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung für 
den Veräußerer wahrzunehmen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Außerdem ermöglicht die Ermächtigung, dass die Gesellschaft eigene 
Aktien auch zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten, die von 
der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen bei der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen eingeräumt worden sind, verwendet werden. Die 
Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder 
Optionsrechten hat den Vorteil, dass die Schaffung neuer Aktien aus 
bedingtem Kapital - für die Kraft Gesetzes kein Bezugsrecht besteht -
entfallen kann.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die 
Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
6.      Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu
beschließen:
Das Geschäftsjahr wird mit Wirkung zum 1. April 2010 auf den Zeitraum
1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt. Das ab dem 1. 
Januar 2010 bis zum 31. März 2010 laufende Geschäftsjahr wird zum 
Rumpfgeschäftsjahr.
§ 25 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ab dem 1. April 2010 läuft 
das Geschäftsjahr vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des 
Folgejahres."
Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 3. Juni 
2009 unter folgender Anschrift angemeldet haben:
TA TRIUMPH-ADLER Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
D - 68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621 / 71 77 213]
sowie der Gesellschaft gegenüber unter dieser Adresse den von dem 
depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie 
zu Beginn des 20. Mai 2009 Aktionär der Gesellschaft waren. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform 
und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien 
weiter frei verfügen.
Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Soweit nicht einem 
Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen durch §
135 Abs. 9 und § 135 Abs. 12 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG bezeichneten 
Institution oder Person Vollmacht erteilt werden soll, ist die 
Vollmacht schriftlich zu erteilen. Wir bieten unseren Aktionären an, 
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Soweit von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sollten möglichst frühzeitig bei der 
Gesellschaft eingehen. Weitere Hinweise zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind auch im Internet unter www.triumph-adler.de
im Bereich Unternehmen / Pflichtveröffentlichungen / Hauptversammlung
2009 einsehbar.
Gegenanträge
Gegenanträge sind ausschließlich zu richten an:
TA TRIUMPH-ADLER Aktiengesellschaft
z.Hd. des Vorstands
Südwestpark 23
D - 90449 Nürnberg
Telefax: +49 (0) 9 11 / 68 98-201
Bis spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung unter 
dieser Adresse eingegangene Gegenanträge werden nebst einer etwaigen 
Begründung und eventueller Stellungnahme der Verwaltung den anderen 
Aktionären durch Veröffentlichung im Internet unter 
www.triumph-adler.de im Bereich Unternehmen / 
Pflichtveröffentlichungen / Hauptversammlung 2009 unverzüglich 
zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung hat die 
Gesellschaft 55.381.257 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
Sämtliche ausgegebenen Aktien begründen grundsätzlich Teilnahme- und 
Stimmrechte.
Unterlagen für die Hauptversammlung In den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in 90449 Nürnberg, Südwestpark 23, liegen der 
Jahresabschluss und der Lagebericht zum 31.12.2008, der 
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zum 31.12.2008 sowie der 
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 aus. Auf 
Verlangen erhält jeder Aktionär eine kostenlose Abschrift. Diese 
Unterlagen sind auch bei der Zahlstelle der Gesellschaft, der 
Gesellschaftskasse, Südwestpark 23, 90449 Nürnberg, kostenfrei 
erhältlich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
ausgelegt und im Internet unter www.triumph-adler.de im Bereich 
Investor Relations / Berichte veröffentlicht.
Nürnberg, im April 2009
TA TRIUMPH-ADLER Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Rückfragehinweis:

Sonja Blättchen

Telefon: +49 (0)911 6898-104

E-Mail: sonja.blaettchen@triumph-adler.net

Branche: Elektronik
ISIN: DE0007495004
WKN: 749500
Index: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Börse Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Börse Berlin / Freiverkehr
Börse Stuttgart / Freiverkehr
Börse Düsseldorf / Freiverkehr
Börse München / Freiverkehr

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