EANS-News: ANDRITZ: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Die ANDRITZ AG, Stattegger Straße 18, 8045 Graz (in der Folge auch die
"Gesellschaft") gibt gemäß § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 1, § 3 Abs 1
Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 109. ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. März 2016 die folgenden Beschlüsse
fasste:
1. "Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab
dem 1. April 2016 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im gesetzlich
jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese
Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen.
Der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch
Dritte ausgeübt werden.
2. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro Aktie
am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als 10% über dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser
Ermächtigung vorangegangenen zehn Handelstage an der Wiener Börse liegen.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und
ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren jeweilige Dauer sind
zu veröffentlichen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die teilweise oder
gänzliche Veräußerung eigener Aktien eine andere Art als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss der allgemeinen
Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts), zu beschließen, wenn die
Veräußerung der eigenen Aktien (i) zum Zweck der Durchführung eines
Aktienoptionsprogramms für leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands
oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Teilbetrieben oder Gesellschaftsanteilen erfolgt. Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden."
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs 10 BörseG die Veröffentlichung
gemäß § 65 Abs 1a, zweiter Satz, AktG.
Graz - Andritz, im März 2016
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Dr. Michael Buchbauer
Head of Group Finance, Corporate Communications & Investor Relations
Tel.: +43 316 6902 2979
Fax: +43 316 6902 465
mailto:michael.buchbauer@andritz.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
A-8045 Graz
Telefon: +43 (0)316 6902-0
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Branche: Maschinenbau
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