Media Service: "Schweizer Versicherung" Nr. 12/2009 vom 2. Dezember 2009
Zürich (ots)
Gewalt: Wenn Grenzen in der Arzt-Patient-Beziehung missachtet werden, so wird landläufig davon ausgegangen, dass es sich um den Übergriff eines Arztes auf den Patienten oder die Patientin handeln muss. Attacken durch Patienten auf den behandelnden Arzt finden dagegen kaum Beachtung. Wie reagieren aber Schweizer Allgemeinpraktiker auf Übergriffe durch Patienten? Was berichten Ärztinnen und Ärzte mit versicherungsmedizinischer Beratungstätigkeit über solche Vorfälle? Das Fachmagazin "Schweizer Versicherung" gibt in der jüngsten Ausgabe Einblick in zwei Studien, die interessante Vergleichsmöglichkeiten bieten. Die in der Schweiz erstmals erfasste Häufigkeit verbaler und tätlicher Übergriffe liegt im internationalen Vergleich am unteren Ende der Skala, insbesondere die Häufigkeit von Tätlichkeiten. Statistisch betrachtet erleben Allgemeinpraktiker in der Praxis oder im Spital Übergriffe mit der gleichen Häufigkeit wie die versicherungsmedizinisch tätigen Ärzte. Es gibt jedoch Anhaltspunkte, dass die erste Gruppe der Allgemeinpraktiker/Internisten Übergriffe in höherem Ausmass erlebt.
Heilmittelgesetz-Revision: Wegen Interessenkonflikten will das Heilmittelgesetz den Ärzten die Selbstdispensation verbieten. Dafür erlaubt es ihnen und den übrigen Akteuren im Gesundheitswesen, andere Vorteile entgegenzunehmen. Eine heikle Sache, wie das Fachmagazin "Schweizer Versicherung" in der jüngsten Ausgabe aufzeigt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichnet die Gewährung oder Entgegennahme eines nicht gebührenden Vorteils nämlich klar als Bestechung. Die geplante Revision des Heilmittelgesetzes unterläuft diese Vorschrift, indem sie die zulässigen Vorteile umschreibt, welche die Hersteller und Vermarkter von Heilmitteln den Akteuren im Gesundheitswesen zukommen lassen dürfen. Es sieht für diese branchenübliche Korruption sogar eine spezielle Verordnung vor. Dabei frönt das federführende EDI dem Irrglauben, die desaströsen Wirkungen seien dadurch kurierbar, dass die Bestechung den Akteuren im Gesundheitswesen nur in homöopathischen Dosen verabreicht wird.
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