Suisseculture: Urheberrecht - notwendige Revision mit klaren Mängeln
Zürich (ots)
Mit einer schlanken Vorlage will der Bundesrat das schweizerische Urheberrecht an die technischen Entwicklungen im Bereich des Internets und der Datentechnologie anpassen. Die Gesetzesrevision ist Voraussetzung dafür, dass die Schweiz die beiden internationalen Abkommen WCT und WPPT ratifizieren kann. Suisseculture als Dachverband der Kulturschaffenden in der Schweiz anerkennt die Notwendigkeit dieser Anpassung des Urheberrechts an internationale Standards und nimmt im Folgenden zu einigen wichtigen Punkten Stellung.
- Schutz für technische Massnahmen: Mit dem neuen Gesetz soll das Umgehen von technischen Schutzmassnahmen im digitalen Bereich verboten werden, also etwa das Knacken von Kopiersperren auf CDs und DVDs oder von Zugangsschranken bei Internetdiensten. Das Umgehungsverbot schafft eine klare Handhabe gegen Urheberrechtspiraterie. Es gilt jedoch nicht für die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen - etwa für das Kopieren zum Privatgebrauch. Um Konflikten vorzubeugen, die zwischen NutzerInnen und AnbieterInnen im Bereich der Schutzmassnahmen entstehen könnten, sieht das Gesetz die Schaffung einer vermittelnden Fachstelle vor.
Suisseculture begrüsst das Umgehungsverbot für technische Schutzmassnahmen, sofern die gesetzlichen Ausnahmen gewährleistet - und vergütungspflichtig - bleiben. Die Einrichtung einer Fachstelle ist komplizierten gesetzlichen Regelungen eindeutig vorzuziehen.
- Leerträgervergütungen, Gerätevergütungen: Da der Gesetzgeber das Kopieren für den Eigengebrauch zulässt, ist gesetzlich sicherzustellen, dass die UrheberInnen für diese weitreichende Ausnahme auch angemessen entschädigt werden. Die bisherige Entschädigungsform via Leerträgervergütungen hat sich bewährt, allerdings müssen im digitalen Bereich bereits heute auch neue Speichermedien wie MP3-Player unter diese Leerträgervergütung fallen. Um eine doppelte Vergütung zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass eine mit einem legalen Download verbundene Vervielfältigung nicht vergütungspflichtig sein soll. Eine Gerätevergütung, wie sie im Vernehmlassungsentwurf noch vorgesehen war, fehlt in der aktuellen Gesetzesvorlage.
Suisseculture ist der Meinung, dass eine umfassende Gerätevergütung zu einer Vereinfachung hätte führen können. Bedauerlicherweise hat der Bundesrat auf diese Massnahme jedoch verzichtet. Auch im Fotokopierbereich wird es also beim heutigen, aufwendigen System individueller Rechnungsstellungen bleiben.
- Rechte von ausübenden KünstlerInnen: Eine weitere notwendige Anpassung des Urheberrechts an internationale Verträge betrifft die Rechte der ausübenden KünstlerInnen. Neu wird ihnen ausdrücklich ein Recht auf Namensnennung und ein Schutz der Integrität ihrer künstlerischen Darbietung eingeräumt; auch Darbietungen von Volkskunst sind geschützt. Schliesslich wird im Gesetz präzisiert, dass sowohl den UrheberInnen als auch den InterpretInnen das sogenannte On-Demand-Recht zusteht, also das Recht, ein Werk oder eine Darbietung im Internet zugänglich zu machen.
Suisseculture begrüsst diese neuen Regelungen ausdrücklich, bedauert jedoch, dass der Bundesrat es versäumte, einen offensichtlichen Mangel des Schweizer Urheberrechts zu beseitigen: Wenn nämlich mehrere KünstlerInnen gemeinsam an einer Darbietung mitgewirkt haben, können sie nach heutiger Gesetzeslage gegen eine Verletzung ihrer Rechte nur gemeinschaftlich vorgehen. Dies im Unterschied zu den Urhebern, die auch einzeln klagen können. Suisseculture erwartet, dass das Parlament das Gesetz in diesem Punkt nachbessert und damit den Bestimmungen des WPPT nachkommt, welches eine Diskriminierung der ausübenden KünstlerInnen gegenüber den Urhebern im Bereich der im Abkommen gewährten Rechte verbietet.
- Folgerecht: Ganz ausser Acht gelassen wird im Gesetzesentwurf das von Suisseculture und anderen Organisationen seit Jahrzehnten geforderte Folgerecht (droit de suite) für bildende KünstlerInnen. Durch dieses Recht werden Kunstschaffende in anderen Ländern - in allen Staaten der EU sowie in Liechtenstein - bei einem Weiterverkauf ihrer Werke über den Kunsthandel mit einem Anteil an der Wertsteigerung beteiligt. So lange das Folgerecht in der Schweiz nicht eingeführt wird, sind schweizerische KünstlerInnen gegenüber ihren europäischen KollegInnen benachteiligt. Die oft geltend gemachte Befürchtung, das Folgerecht in der Schweiz könnte zu einer Abwanderung des Kunsthandels führen, entbehrt angesichts der europaweiten Verbreitung dieses Rechts jeder Grundlage.
Suisseculture bedauert, dass der Bundesrat es auch hier versäumte, das schweizerische Urheberrecht dem europäischen Standard anzupassen.
- Bibliothekstantieme: Mit Hinweis auf die "unveränderten Meinungen der interessierten Kreise" hat der Bundesrat ferner auf die Einführung eines sogenannten Verleihrechts verzichtet. Die Bibliothekstantieme würde bedeuten, dass AutorInnen bei der Ausleihe ihrer Werke eine geringfügige Entschädigung erhalten. Insbesondere belletristische AutorInnen werden durch die heutige Regelung nämlich benachteiligt: Ihre Bücher können nur wenig von den Vergütungen durch das Kopieren profitieren, da sie kaum kopiert, aber vielleicht hundertfach ausgeliehen werden. Suisseculture bedauert, dass der Bundesrat sich nicht zur Schaffung einer Bibliothekstantieme gemäss den Richtlinien der EU von 1992 durchringen konnte.
- Zusammenfassend erwartet Suisseculture, dass der Gesetzgeber sich um eine ausbalancierte Vorlage bemühen wird und dabei nicht aus den Augen lässt, dass unser ganzes kulturelles Leben nur möglich ist, so lange kreative KünstlerInnen immer wieder neue Inhalte schaffen und solange sie von dieser gesellschaftlich wichtigen Arbeit auch leben können.
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