Ad-hoc Vergleich im Spruchverfahren
Düsseldorf (ots)
Heute wurde vor dem Landgericht Dortmund im Spruchverfahren zwischen den Antragstellern, einschließlich der gemeinsamen Vertreter, und der GEA Group Aktiengesellschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Das Spruchverfahren betrifft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1999 zwischen der Metallgesellschaft AG (deren Rechtsnachfolgerin die GEA Group Aktiengesellschaft ist) und der später auf sie verschmolzenen ehemaligen GEA AG. In dem Vergleich hat sich die GEA Group Aktiengesellschaft in Anlehnung an den gerichtlichen Vorschlag zu einer erhöhten Abfindung in Aktien und einer erhöhten Ausgleichsgewährung (Garantiedividende) verpflichtet.
Als erhöhte Abfindung werden demnach auf Basis des heute vereinbarten Umtauschverhältnisses (31 Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft für 15 Aktien der ehemaligen GEA AG) bis zu rund 13,42 Mio. neue Aktien an jene außenstehenden Aktionäre der ehemaligen GEA AG ausgegeben, die 1999 bereits die im damaligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung bezogen hatten. Gegebenenfalls sind auf Verlangen weitere bis zu rund 1,68 Mio. neue Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft aufgrund des zuvor genannten Umtauschverhältnisses an jene Aktionäre der ehemaligen GEA AG auszugeben, die im Zuge des 2005 durchgeführten Squeeze-out gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG aus der ehemaligen GEA AG ausgeschieden waren. Im Gegenzug müssten diese ehemaligen GEA-AG-Aktionäre dann ihre erhaltene Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 53 je Aktie der ehemaligen GEA AG nebst gezahlten Zinsen zurückgewähren.
Des Weiteren erhalten diejenigen Aktionäre der ehemaligen GEA AG, die Ausgleichszahlungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erhalten haben, einen erhöhten Ausgleich. Dieser erhöhte Ausgleich wird sich auf insgesamt ca. EUR 0,83 Mio. belaufen.
Zur Schaffung der aufgrund des Vergleichs erforderlichen neuen Aktien beabsichtigt die GEA Group Aktiengesellschaft, im Rahmen der Hauptversammlung 2012 ein bedingtes Kapital zu schaffen. Die Bilanzierung der Aktien führt zu keiner Ergebnisbelastung.
Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Bedienung der neuen Aktien zu schaffende bedingte Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft bestandskräftig im Handelsregister eingetragen ist. Mit Wirksamwerden des Vergleichs wird das Spruchverfahren beendet sein.
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