EANS-Adhoc: Unternehmens Invest AG Richtigstellung zur Ad hoc-Mitteilung vom
28.06.2011
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Unternehmen
01.07.2011
Aufgrund einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft mündlich erteilten
Auskunft wurde im Rahmen der am 28.06.2011 zum Ausgang des beim Landesgericht
Wiener Neustadt auch gegen zwei ehemalige Organe der UIAG in Sachen LIBRO AG
anhängigen Strafverfahrens berichtet, dass die gegenüber den beiden angeklagten
ehemaligen Vorständen der LIBRO AG und den angeklagten ehemaligen Organen der
UIAG ergangenen Freisprüche vom Vorwurf des Betruges durch Täuschung von
Investoren bei der im November 1999 erfolgten Platzierung von jungen Aktien
sowie durch den Verkauf von alten Aktien an einen strategischen Investor in
Rechtskraft erwachsen sind. Eine Akteneinsicht hat nunmehr ergeben, dass die
zuständige Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend die beiden angeklagten
ehemaligen Vorstände der LIBRO AG, betreffend das angeklagte ehemalige
Vorstandsmitglied der UIAG und gegen den angeklagten vormaligen Abschlussprüfer
der LIBRO AG Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat. Gegen die
gegenüber einem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied der UIAG in allen
Anklagepunkten ergangenen Freisprüchen wurde Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.
Die mit Urteil vom 21.06.2011 ergangenen Freisprüche sind sohin entgegen der
Mitteilung vom 28.06.2011 nicht rechtskräftig.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in zwei für die UIAG aus
haftungsrechtlicher Sicht nicht relevanten Fakten Schuldsprüche gegen die
angeklagten ehemaligen Vorständen der LIBRO AG, gegen das angeklagte ehemalige
Vorstandsmitglied der UIAG und gegen den angeklagten vormaligen Abschlussprüfer
der LIBRO AG Schuldsprüche wegen Bilanzfälschung und Untreue ergangen sind. Die
verurteilten Angeklagten haben dagegen jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und
Berufung angemeldet.
Soweit mit dem am 21.06.2011 ergangenen Urteil der Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Abschöpfung der durch den Verkauf von Aktien an einen strategischen Investor
bei der UIAG angeblich eingetretenen Bereicherung abgewiesen worden ist, hat
die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel angemeldet.
Es wird nun abzuwarten sein, ob und inwieweit die Staatsanwaltschaft die gegen
die Freisprüche angemeldeten Rechtsmittel auch tatsächlich ausführt. Dafür steht
der Staatsanwaltschaft eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des schriftlichen
Urteiles zur Verfügung.
Rückfragehinweis:
Vorstand der UIAG
DI Stefan Pierer
Tel.(Büro Wien): +43 (1) 405 97 71-0
mailto:office@uiag.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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