EANS-News: Miba Aktiengesellschaft Ermächtigung zum zweckfreien Erwerb eigener
Aktien
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Bekanntmachung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG
Veräußerungsermächtigung auf andere Weise als über Börse oder öffentliches
Angebot
Laakirchen, 25. Juni 2015. Die Miba AG, 4663 Laakirchen, Dr.-Mitterbauer-Straße
3 (in der Folge auch die "Gesellschaft") gibt gemäß § 82 Abs. 9 BörseG und § 2
Abs. 1, § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 29.
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 2015 folgenden
Beschluss zum 7. Tagesordnungspunkt fasste:
"a) Der Vorstand wird - unter Widerruf der in der 27. Ordentlichen
Hauptversammlung vom 28. Juni 2013 erteilten Ermächtigung - für die Dauer von 30
Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie
Absatz 1a und 1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft (Vorzugsaktien Kategorie B) zu erwerben, wobei
der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 100,- (Euro
einhundert) und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 10% über dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb
vorhergehenden zehn Börsetage beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das
jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der
Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die
höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach, also auch
wiederholt, ausüben, allerdings jeweils nur bis zu einer Höchstgrenze von 10 %
(zehn Prozent) des jeweiligen Grundkapitals, wobei bei der Berechnung dieser
Höchstgrenze von der Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt gehaltene eigene
Aktien entsprechend zu berücksichtigen sind (gemäß § 65 Absatz 2 erster Satz
Aktiengesetz). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3
Unternehmensgesetzbuch; ab 1.1.2016 § 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich, auch von
einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchases) erfolgen. Der
Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
b) Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der
Beschlussfassung an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 65
Absatz 1b in Verbindung mit §§ 169 bis 171 Aktiengesetz für die Veräußerung
eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die
Börse oder ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen - insbesondere als
Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, (Teil-)Betrieben, sonstigen
Vermögensgegenständen oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In-
oder Ausland."
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 82 Abs. 10 BörseG die Veröffentlichung
gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz AktG. Auf den auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Miba AG (www.miba.com) veröffentlichten Bericht
des Vorstands zum 7. Tagesordnungspunkt wird verwiesen.
Rückfragehinweis:
Mag. Valerie Weixlbaumer-Pekari
Head of Corporate Communications & Marketing Services
Tel.: +43/664/5416364
mailto:valerie.weixlbaumer@miba.com
Investoren/Analysten
MMag. Markus Hofer
CFO
Tel.: +43/7613/2541-1138
mailto:markus.hofer@miba.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Unternehmen: Miba Aktiengesellschaft
Dr.Mitterbauer-Straße 3
A-4663 Laakirchen
Telefon: 07613/2541-0
FAX: 07613/2541-1010
Email: info@miba.com
WWW: www.miba.com
Branche: Zulieferindustrie
ISIN: AT0000734835
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch