euro adhoc: Zapf Creation AG
Mitteilung über die Befreiung der MGA
Entertainment, Inc. und des Herrn Ron Brawer von den Pflichten nach § 35 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG
WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter: www.keine-angebotsunterlage-erforderlich.de
Bieter-Gesellschaft: Unternehmen: MGA Entertainment, Inc. und Herr Ron Brawer Adresse: Van Nuys, Kalifornien, USA ISIN: keine, nicht gelistet Rückfragehinweis: Janina Scholz, E-Mail: Janina.Scholz@zapf-creation.de
Ziel-Gesellschaft: Unternehmen: Zapf Creation AG Adresse: Mönchrödener Straße 13, 96472 Rödental ISIN: DE0007806002 Rückfragehinweis: Janina Scholz, E-Mail: Janina.Scholz@zapf-creation.de
Befreiung von Pflichtangebot der MGA Entertainment, Inc. und Herrn Ron Brawer durch BaFin
Die MGA Entertainment Inc., Van Nuys, Kalifornien, USA (im Folgenden: "MGA") sowie Herr Ron Brawer, Manhatten Beach, Kalifornien, USA (zusammen mit MGA auch die "Antragsteller") geben bekannt:
1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat die Antragsteller mit Bescheid vom 14. September 2007 für den Fall der Kontrollerlangung an der Zapf Creation AG, ISIN DE 000 780 6002 (im Folgenden: "Zapf AG" oder "Zielgesellschaft"), von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zapf AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Zapf AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.
2. Der Widerruf der Befreiung bleibt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall vorbehalten, dass
a) die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital der Zapf AG vom 07.05.2003 in Höhe von 3.200.002 Euro nicht bis zum 31.10.2007 im Handelsregister eingetragen ist;
b) die Hauptversammlung der Zapf AG nicht bis zum 29.10.2007 ein neues genehmigtes Grundkapital der Zapf AG gegen Bar- und Sacheinlagen, gegebenenfalls unter Ausschluss des Bezugrechts, beschlossen hat, und zwar mindestens in Höhe des Differenzbetrags, der nach Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2. a) dieses Tenors erforderlich ist, um der Zapf AG ein Eigenkapital (gemäß § 272 HGB oder äquivalenter Position nach IAS/IFRS) von 30 Mio. Euro zuzuführen;
c) im Rahmen des gemäß Ziffer 2. b) beschlossenen genehmigten Kapitals eine Barkapitalerhöhung in Höhe von bis zu 10 % unter Ausschluss des Bezugsrechts nicht bis zum 31.10.2007 erfolgt ist, wenn nicht durch die zuvor erfolgte Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2. a) dieses Tenors bereits das Eigenkapital (gemäß § 272 HGB oder äquivalenter Position nach IAS/IFRS) der Zapf AG um 30 Mio. erhöht wurde;
d) die Zeichnungsgarantien und die Verpflichtungen zur Einräumung nachrangiger Gesellschafterdarlehen aus dem zwischen MGA, Herrn Nicolas Mathys und der Zapf AG geschlossenen Financing Agreement II vom 05.09.2007 nicht erfüllt werden und/oder Herr Ron Brawer seine Bezugsrechte im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2. a) dieses Tenors nicht ausübt;
e) im Rahmen des gemäß Ziffer 2. b) dieses Tenors beschlossenen genehmigten Kapitals nicht bis zum 30.06.2008 eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Einbringung aller nachrangigen Gesellschafterdarlehen i.S.d. Financing Agreements II vom 05.09.2007, soweit diese eingeräumt worden sind, durchgeführt worden ist;
f) nicht entsprechend der Verpflichtung der finanzierenden Banken vom 20.07.2007 der Zapf AG spätestens bis zum 31.10.2007 neue Kredite in Höhe von insgesamt 65. Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden;
g) die Kontrollerlangung der Antragsteller nicht entweder im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß Ziffer 2. a), c) oder e) dieses Tenors oder aber anderweitig spätestens bis zum 30.06.2008 erfolgt ist.
3. Der Bescheid ergeht weiterhin mit der Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragsteller der BaFin den Ausfall der unter 2.) genannten Widerrufsgründe durch Vorlage geeigneter Unterlagen unverzüglich nach dem jeweiligen Ausfall nachweist.
Die Erteilung der Befreiung erfolgt aus den folgenden Gründen:
Die MGA ist mit einer Aktie und Herr Ron Brawer ist mit 25.000 Aktien an der Zapf AG beteiligt. Gesellschafter der MGA sind:
- der Isaac Larain Annuity Trust, der zugleich 1.212.980 Aktien der Zapf AG hält;
- der Isaac and Angela Larian Annuity Living Trust, der zugleich 626.091 Aktien der Zapf AG hält;
- der Shirin and Jahangir Eli Makabi Trust, der zugleich 81.509 Aktien der Zapf AG hält;
- der Jahangir Eli Makabi Annuity Trust, der zugleich 101.531 Aktien der Zapf AG hält sowie
- der Shirin Larian Makabi Annuity Trust, der zugleich 101.531 Aktien der Zapf AG hält.
Diese Trusts verfügen somit derzeit über insgesamt 2.123.642 Aktien der Zapf AG. Die Antragsteller und die Trusts verfügen zusammen über 2.148.643 Aktien der Zapf AG. Für die Trusts und deren Treugeber ist ebenfalls ein Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gestellt worden. Über diese Anträge wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die BaFin hat in Aussicht gestellt, dass sie über diese Anträge entsprechend dieser Befreiung entscheiden wird.
Die Aktien, die die Trusts an der Zapf AG halten, werden den Antragstellern zugerechnet, so dass die Antragsteller insgesamt 24,42 % der Stimmrechte der Zapf AG halten.
Die Zapf AG befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Die derzeit von einem Bankenkonsortium gewährten Kreditlinien waren schon zum 30. Juni 2007 zur Rückzahlung fällig. Zur Ablösung dieser bestehenden Kreditlinien sowie zur Bereitstellung weiterer Finanzmittel ist zwischen der MGA, der Zapf AG, einem neuen Bankenkonsortium sowie einem weiteren Hauptaktionär der Zapf AG, Herrn Nicolas Mathys, folgendes Sanierungskonzept vereinbart worden:
Zur Sicherstellung der erforderlichen Fremdkapitalfinanzierung hat sich ein neues Bankenkonsortium verpflichtet, der Zapf AG neue Kredite in Höhe von Euro 65 Mio. zur Verfügung zu stellen (nachfolgend die "Kreditverpflichtung"). Bedingung für die Auszahlung der neuen Mittel ist, dass bis zum 31. Oktober 2007 eine Erhöhung des Eigenkapitals der Zapf AG über insgesamt Euro 30 Mio. erfolgt. Diese Bedingung wird auch dann als erfüllt betrachtet, wenn ein Teil dieses Betrags oder der Gesamtbetrag von Euro 30 Mio. der Zapf AG durch nachrangige Gesellschafterdarlehen bis spätestens zum 31. Oktober 2007 zur Verfügung gestellt wird. Die Rückzahlung der bisherigen Kredite ist bis zum 31. Oktober 2007 gestundet.
Vor diesem Hintergrund haben die MGA, Herr Nicolas Mathys und die Zapf AG einen Finanzierungsvertrag geschlossen. Dieser Finanzierungsvertrag enthält die Verpflichtung von MGA und Herrn Mathys, der Zapf AG insgesamt Euro 30 Mio. bis zum 31. Oktober 2007 als Eigenkapital im Sinne der Kreditverpflichtung zur Verfügung zu stellen. Von diesem Betrag entfallen Euro 20 Mio. auf die MGA und Euro 10 Mio. auf Herrn Mathys.
Zur Deckung des notwendigen Liquiditätsbedarfs haben Herr Mathys und der Isaac and Angela Larian Living Trust der Zapf AG bereits qualifiziert nachrangige Darlehen in Höhe von insgesamt Euro 5 Mio. zur Verfügung gestellt. Weitere Euro 2,5 Mio. sollen nach Erhalt dieser Befreiung als weiteres nachrangiges Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
Die Einbringung der verbleibenden Euro 22,5 Mio. soll im Wege der Durchführung folgender Kapitalerhöhungen bei der Zapf AG erfolgen:
Für die Inanspruchnahme des bestehenden genehmigten Kapitals vom 7. Mai 2003 in Höhe von Euro 3.200.002 hat die Zapf AG bereits einen Grundsatzbeschluss gefasst. Vorbehaltlich der Erteilung eines uneingeschränkten Prüfungsvermerks durch den Abschlussprüfer sollen bis zu 3.200.002 neue Aktien zu einem Ausgabebetrag von voraussichtlich Euro 4,50 pro Aktie unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Durch diese Kapitalerhöhung soll bis zum 31. Oktober 2007 das Eigenkapital der Zapf AG um einen Betrag von bis zu Euro 14,4 Mio. erhöht werden (Kapitalerhöhung I). Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien - und damit der in das Eigenkapital der Zapf AG fließende Betrag - kann nach dem Konzept der Sanierung der Zapf AG allerdings abhängig vom aktuellen Börsenkurs niedriger ausfallen. Der Ausgabekurs kann demnach bis zu 20 % unter dem aktuellen Börsenkurs der Zapf-Aktie liegen. Der nach der Kapitalerhöhung I verbleibende, in das Eigenkapital einzubringende Betrag soll der Zapf AG gemäß dem Finanzierungsvertrag durch weitere, noch zu beschließende Kapitalerhöhungen zur Verfügung gestellt werden. Daher ist die Schaffung neuen genehmigten Kapitals in der nächsten Hauptversammlung der Zapf AG beabsichtigt. Die Ermächtigung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll den Bezugsrechtsausschluss für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Kapitalerhöhung II) sowie für Sachkapitalerhöhungen gegen Einbringung von Darlehensforderungen, die gegenüber der Zapf AG bestehen (Kapitalerhöhung III), beinhalten.
Die Aktien aus der Kapitalerhöhung II sollen zu 2/3 von der MGA oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen und zu 1/3 von Herrn Mathys übernommen werden. Soweit die aus der Kapitalerhöhung I und II folgende Eigenkapitalzufuhr nicht ausreicht, um die benötigte Eigenkapitalzufuhr von insgesamt Euro 30 Mio. bis zum 31. Oktober 2007 zu erreichen, wird der noch ausstehende Betrag in Form von weiteren qualifiziert nachrangigen Darlehen durch MGA und Herrn Mathys zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Darlehen ist dabei ein Zinssatz von 22 % vereinbart worden. Die qualifiziert nachrangigen Darlehen werden erst nach Ablauf der Anschlussfinanzierung gemäß der Kreditverpflichtung fällig, die Zinsen werden dabei kapitalisiert und erst am Ende der Laufzeit in einem Betrag fällig. MGA und Herrn Mathys steht nach dem Finanzierungsvertrag das Recht zu, die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital gegen Ausgabe von Aktien der Zapf AG zu verlangen. Gemäß einem Schreiben des Abschlussprüfers der Zapf AG ist beabsichtigt, sofern das Finanzierungskonzept in der geplanten Höhe und im geplanten Zeitraum durchgeführt wird, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2006 der Zapf AG zu erteilen.
Eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat in einem Schreiben bestätigt, dass aufgrund der neuen Finanzierungsstruktur die Zahlungsfähigkeit der Zapf AG über den Planungszeitraum bis 2012 sichergestellt sein kann.
Die Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG war von der BaFin gemäß dem oben dargestellten Sanierungskonzept zu erteilen, weil sie gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 8 ff. WpÜG-Angebotsverordnung zulässig und begründet ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.
Die MGA sowie Herrn Ron Brawer halten zusammen mit den Gesellschaftern der MGA, dem Isaac Larain Annuity Trust, dem Isaac and Angela Larian Living Trust, dem Shirin Larian Makabi Annuity Trust, dem Jahangir Eli Makabi Annuity Trust und dem Shirin and Jahangir Eli Makabi Trust zusammen 2.148.643 Aktien der Zapf AG. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil an der Zapf AG von 24,42 %. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller im Rahmen der Kapitalerhöhung I oder der Kapitalerhöhung II, spätestens jedoch mit der Kapitalerhöhung III die Kontrollschwelle von 30 % der Stimmrechte der Zapf AG überschreiten werden.
Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung, nämlich das Vorliegen eines Sanierungsfalls bei der Zapf AG sowie eines plausiblen Sanierungskonzeptes sind erfüllt.
Bei der Zapf AG handelt es sich um einen Sanierungsfall. Gemäß einem Schreiben des Abschlussprüfers der Zapf AG ist davon auszugehen, dass für die Zapf AG derzeit bestandgefährdende Risiken i. S. d. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen, da der Fortbestand der Gesellschaft abhängig ist von der Umsetzung des oben dargestellten Sanierungskonzepts.
Die Antragsteller haben ein plausibles Sanierungskonzept für die Sanierung der Zapf AG vorgelegt. Die in dem Konzept enthaltenen Maßnahmen zur Sanierung der Zapf AG erscheinen geeignet, die Krise der Zapf AG nachhaltig zu bewältigen. Gemäß einer Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Basis von Unternehmensplänen ist die Zahlungsfähigkeit der Zapf AG für das laufende und nächste Geschäftsjahr gesichert, sofern das Sanierungskonzept umgesetzt wird. Somit ist von der Eignung des Konzepts zur Sanierung der Zapf AG auszugehen. Auch der hohe Sanierungszins der Gesellschafterdarlehen steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da nach dem Sanierungskonzept gerade eine möglichst rasche Einbringung der nachrangigen Gesellschafterdarlehen in das Eigenkapital der Zapf vorgesehen ist. Selbst wenn die Umwandlung gemäß dem Sanierungskonzept nicht so zeitnah wie geplant erfolgt, ist gemäß Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Zahlungsfähigkeit der Zapf AG für den Planungszeitraum bis zum Geschäftsjahr 2012 anzunehmen.
Schließlich überwiegen gemäß der Begründung der BaFin auch die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe des Pflichtangebots. Die Ermessensabwägung im Einzelfall ergab vorliegend zudem, dass die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Erteilung der Sanierungsbefreiung nicht entgegenstehen; insbesondere war gemäß der Begründung der BaFin zu berücksichtigen, dass ohne das Sanierungskonzept der Antragsteller nicht nur mit einem Verfall des Aktienkurses, sondern möglicherweise mit der Insolvenz der Zapf AG und der sich anschließenden Abwicklung zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der außenstehenden Aktionäre war es daher gerechtfertigt, die Antragsteller von den Pflichten des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zu befreien.
Sofern die in den Widerrufsgründen unter Ziffer 2. b) bis g) vorgesehenen Fristen aus Gründen, die nicht von den Antragstellern zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können, hat die BaFin in dem Befreiungsbescheid erklärt, dass sie dies im Rahmen einer Entscheidung über einen eventuellen Widerruf der Befreiung zugunsten der Antragsteller berücksichtigen wird.
Van Nuys, USA, den 18. September 2007
Rückfragehinweis:
Zapf Creation AG
Janina Scholz
E-Mail: Janina.Scholz@zapf-creation.de
Branche: Konsumgüter
ISIN: DE0007806002
WKN: 780600
Index: CDAX, Classic All Share, Prime All Share
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