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Teak Holz International AG

EANS-News: TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am 23.06.2010, 09:00 Uhr in Linz

Linz (euro adhoc) -

  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
  Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen/Einladung
TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Linz, Österreich
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG zu der am 23. Juni 2010 um 09:00 Uhr im Hotel Courtyard by 
Marriott Linz, Europaplatz 2, 4020 Linz, stattfindenden 
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG:
TAGESORDNUNG:
1. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 174 
Abs. 2 AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb von fünf 
Jahren ab dem Tag dieser Beschlussfassung, 
Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Bezugs- und/oder 
Umtauschrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 3,120.516 Stück auf
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 15,602.580,00 verbunden ist, in
einer oder mehreren Tranchen, auszugeben und alle weiteren 
Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen sowie die Ausgabe und das
Umtauschverfahren der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen; sowie
Beschlussfassung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre 
gemäß § 174 Abs. 4 AktG iVm. § 153 AktG im Falle der Ausgabe von 
Wandelschuldverschreibungen gemäß vorstehender Ermächtigung. Den 
Bericht des Vorstandes gemäß § 174 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 
153 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechtes im Zusammenhang
mit der Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von 
Wandelschuldverschreibungen finden Sie auf der Homepage der 
Gesellschaft (www.teak-ag.com) bzw. liegt dieser Bericht zur Einsicht
bei der Gesellschaft auf.
2. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der 
Gesellschaft gemäß § 159 Abs. 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 15,602.580,00 
durch Ausgabe von bis zu 3,120.516 Stück auf Inhaber lautende 
Stückaktien an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (siehe TOP 
1.), soweit die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen von ihrem 
Bezugs- und/oder Umtauschrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
machen. Der Ausgabebetrag und das Umtausch- und/oder Bezugsverhältnis
sind nach Maßgabe anerkannter Methoden unter Berücksichtigung des 
Kurses der Stückaktien der Gesellschaft zu ermitteln (Grundlagen der 
Berechnung des Ausgabebetrages); der Ausgabebetrag der Aktien darf 
nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Die neu 
ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung haben eine 
Dividendenberechtigung, die den zum Zeitpunkt der Ausgabe an der 
Börse gehandelten Aktien entspricht.
3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Punkt II.4. 
("Grundkapital, Inhaber-aktien") entsprechend der Beschlussfassung 
zur bedingten Kapitalerhöhung zu TOP 2.
4. Wahl in den Aufsichtsrat.
Einsichtnahmemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG 
(§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG liegen
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur 
Einsicht der Aktionäre auf und es sind die Informationen gemäß § 108 
Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com 
unter Investor Relations abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite
der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf
einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, 
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der 
Hauptversammlung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem 
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei 
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das 
Aktionärsverlangen muss spätestens am 19. Tag vor der 
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom 
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt 
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats 
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 
Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert 
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung 
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar 
wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit 
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und 
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung 
durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während 
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten 
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. 
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor Relations.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, 
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der 
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. 
Die Anträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (Freistädter
Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per 
E-Mail (rettenbacher@teak-ag. com) zu Handen von Herrn Mag. Paul 
Rettenbacher MAS zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Gemäß § 111 Abs. 1 AktG 
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende 
des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag 
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt für 
depotverwahrte Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, 
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der 
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten 
Adresse zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden 
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen 
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD 
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs. 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die 
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als 
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei 
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die 
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die 
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft 
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der 
Gesellschaft bis spätestens am dritten Werktag vor der 
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft per Post 
(Freistädter Str. 313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) 
oder per E-Mail (rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. 
Paul Rettenbacher MAS zugehen. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die 
Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß 
§ 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz 
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig 
identifiziert werden können, entgegen nimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder 
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, 
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter 
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur 
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die 
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten 
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt 
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär 
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, 
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die 
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der 
Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor 
Relations zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung 
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht 
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. 
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Freistädter Str. 
313, 4040 Linz), per Telefax (+43 [70] 908 909-97) oder per E-Mail 
(rettenbacher@teak-ag.com) zu Handen von Herrn Mag. Paul Rettenbacher
MAS übermittelt werden. Gemäß § 262 Abs. 20 AktG legt die 
Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß 
§ 114 Abs. 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs. 3 zweiter Satz 
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig 
identifiziert werden können, entgegen nimmt. Die vorstehenden 
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für 
den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG): Zum 
Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31,205.160,00 (in 
Worten: Euro einunddreißig Millionen zweihundertfünftausend 
einhundertsechzig) und ist zerlegt in 6,241.032 (in Worten: sechs 
Millionen zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig) auf Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen
Umfang beteiligt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Es bestehen 
nicht mehrere Aktiengattungen. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 6,241.032 (in Worten: sechs Millionen 
zweihunderteinundvierzigtausend zweiunddreißig).
Die Aktionäre bzw. Bevollmächtigten können beim Zutritt zur 
Hauptversammlung aufgefordert werden, sich durch einen allgemein 
anerkannten gültigen Lichtbildausweis, zum Beispiel einen Reisepass 
oder Führerschein, auszuweisen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, 
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der 
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur 
Behebung der Stimmkarten beginnt ab 08:30 Uhr.
Hinweise aufgrund des in Tagesordnungspunkt 1. vorgesehenen
Bezugsrechtsausschlusses
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bericht des Vorstandes über den 
Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes ab dem 21. Tag vor der 
Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre 
aufliegt und auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com 
unter Investor Relations abrufbar ist.
Linz, am 1. Juni 2010, Der Vorstand
Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung sowie die 
Ankündigung des Bezugsrechtsausschlusses wurden fristgerecht im 
Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

Rückfragehinweis:

Teak Holz International AG
Mag. Paul Rettenbacher, MAS
Tel.: +43 (0)70 908 909-91
mailto:rettenbacher@teak-ag.com

Branche: Forstwirtschaft
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
WKN:
Index: WBI, Standard Market Continous
Börsen: Wien / Geregelter Freiverkehr

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