Human Life International (HLI) Schweiz
Keine Widerspruchsregelung bei Organentnahme!
Zug (ots)
Der Bundesrat hat am 25.11.2020 die Botschaft für eine erweiterte Widerspruchsregelung ins Parlament geschickt. Es ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Organspende fördern - Leben retten". Die unterzeichnenden Organisationen, Human Life International (HLI) Schweiz, die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGB) und die Vereinigung der Katholischen Ärzte der Schweiz (VKAS) lehnen dieses Gesetzesprojekt ab. Sie fordern statt dessen den umgehenden Stopp der derzeit gesetzeswidrigen Praxis der Organentnahme nach Herz-Kreislaufstillstand.
In der Schweiz gibt es zwei Organentnahmearten am Lebensende. Rund 60% der Organentnahmen erfolgen nach einer schweren Hirnschädigung (z.B. Motorradunfall, Hirnschlag): Die Beatmung wird künstlich aufrecht erhalten und die Kreislauffunktion allenfalls zusätzlich unterstützt. Ist das Gehirn irreversibel ausgefallen, wird ein solcher Patient, dessen Körper noch warm und durchblutet ist, als hirntot erklärt. Das ist jene Organentnahmeart von der in den Medien praktisch immer die Rede ist.
Weiten Teilen der Bevölkerung ist die zweite Organentnahmeart nicht bekannt. Ca. 40% der Organentnahmen erfolgen nach anhaltendem Herz-Kreislauf-Stillstand: Bei Schwerkranken mit aussichtsloser Prognose werden im Operationssaal alle lebenserhaltenden Massnahmen gestoppt. Der resultierende Herzstillstand wird während 5 Min. beobachtet. Bei Abwesenheit der Hirnstammreflexe gilt das Gehirn als irreversibel ausgefallen und es wird der Tod erklärt.
Das ist in Fachkreisen umstritten. Im Zusammenhang mit der in der Schweiz und in anderen Ländern praktizierten normothermischen regionalen Perfusion, bei der von aussen z.B. die Leber mit sauerstoffhaltigem Blut versorgt wird, sind gravierende Praktiken und Komplikationen bekannt geworden. Dieses Verfahren wird auch am HUG (Hôpitaux Universitaires Genève) in Genf praktiziert, wie eine Präsentation des Transplantationsmediziners Dr. Christian Toso beweist. Wie das Fachjournal "Transplantation International" beschreibt, gibt es bei dieser Technik das "Risiko der Wiederherstellung der Gehirndurchblutung" während des Eingriffs. Um das Auftreten solcher Ereignisse zu minimieren, "wird die Aorta mit einem Ballon blockiert oder einer chirurgischen Abklemmung oder einer Gefässligatur unterzogen. Verrutscht der Ballon, kann es zur Selbstreanimation kommen, d.h. Hirnfunktionen können durch das sauerstoffhaltige Blut zurückkommen."
Wäre das Gehirn nach der Prüfung der ausgefallenen Reflexe tatsächlich irreversibel ausgefallen, wäre es nicht nötig, die Zufuhr von sauerstoffhaltigem Blut ins Gehirn zu blockieren. Daher verstösst die Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand gegen Art. 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes. Durch die Blockade der Aorta oder der Halsschlagadern kann somit zum eigentlichen Verursacher des Hirntodes werden! Üblicherweise werden die Organe sofort ohne Blockade der Aorta entnommen. In diesem Fall beendet der chirurgische Eingriff das Leben der sterbenden Organspender.
Es ist höchste Zeit, dass der Bundesrat die Praxis der Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand stoppt. Wir fordern, dass von der Transplantationsmedizin unabhängige Ärzte, Juristen und Politiker die Angelegenheit seriös untersuchen. Unabhängig davon, ob eine Person sich mit der Organspende persönlich befasst oder allenfalls ihre Angehörigen entscheiden lässt: Art. 119a Abs. 1 unserer Bundesverfassung verlangt den Schutz der Menschenwürde bei der Transplantationsmedizin. Organspender vorzeitig für hirntot zu erklären oder Organe ohne sichere Todesfeststellung zu entnehmen, widerspricht der Menschenwürde. Die Einführung einer Widerspruchsregelung unter den gegebenen Umständen ist eine grobe Missachtung unserer Verfassung.
Präsentation von Prof. Christian Toso, Januar 2010: https://www.chuv.ch/fileadmin/sites/glg/Minisymposium2019_handout_Toso.pdf
Lomero M et al., Donation after circulatory death today: an updated overview of the European landscape. Transpl Int 33 (2020) 76-88, hier 85. https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/tri.13506
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