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Der kleine Unterschied - Kommentar von Sven Frohwein
Essen (ots)
Nein, Kick-Back-Geschäfte waren das nicht, über die der Bundesgerichtshof gestern entscheiden musste. Dann hätte die Welt für die Kläger auch gleich ganz anders ausgesehen. Denn bei diesen Finanzprodukten, in denen die Bank nur als Vermittler auftritt und Provisionen kassiert, haben die Richter in Karlsruhe bereits Ende 2006 Klartext gesprochen. Wenn die Bank es in diesen Fällen versäumt, auf die Vermittlungsprämien hinzuweisen, handelt sie rechtswidrig und muss Schadenersatz leisten. Doch im Falle der Hamburger Sparkasse ist das Ganze anders gelagert. Sie hatte die Lehman-Zertifikate nicht einfach durchgereicht, sondern eingekauft und weiter veräußert. Juristisch macht das einen großen Unterschied. Weil das Lehman-Papier so zu einem Sparkassen-Produkt wurde. Und die Bank dann auch nicht Auskunft über ihr Geschäftsmodell geben muss. Für die Kläger, die gestern vor dem BGH gescheitert sind, ist das unerheblich. Sie wussten um das Risiko ihrer Anlage. Und ihr Geld ist futsch. Für Klagen, die noch zu verhandeln sind, könnte dieser kleine Unterschied aber durchaus eine Bedeutung haben.
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