Fehlerhafte Hüftimplantate der Falcon Medical Medizinische Spezialprodukte GmbH
Werden die Betroffenen nicht entschädigt?
Berlin (ots)
Wir vertreten zahlreiche Patienten, denen das fehlerhafte Hüftimplantat der Varicon-Reihe der Firma Falcon Medical Medizinische Spezialprodukte GmbH aus Österreich eingesetzt wurde. Diese Hüftimplantate wurden in Deutschland, Österreich und Norditalien insgesamt bei 2.500 Patienten eingesetzt.
Es ist in zahlreichen Fällen zu Brüchen dieser Implantate gekommen (vergl. www.implantatbruch.de). Die Regulierung der Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche der Betroffenen erfolgte zunächst über die GENERALI Versicherung in Wien bzw. München. Dieser Regulierungsauftrag wurde dann jedoch an die AMB GENERALI Schadenmanagement GmbH in Aachen übergeben. Seitdem ist hier kein einziger Fall mehr reguliert worden.
Mit Schreiben vom 24.11.2007 wird seitens der AMB GENERALI GmbH ausgeführt, "dass die Deckungssumme für die Regulierung der Schäden, bei denen dann die persönlichen Ansprüche der Geschädigten zu priorisieren wären, nicht ausreichend ist." Diese Auskunft wird im Folgenden dann zwar wieder relativiert, doch bleibt es für die Geschädigten vollkommen unklar, ob diese entschädigt werden. Dies halten wir für skandalös, da es nicht sein kann, dass ein derart gefährliches Medizinprodukt bei 2.500 Patienten eingesetzt wird, ohne dass eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme hierfür abgeschlossen wurde. Es bliebe dann noch die Möglichkeit, sich an den Hersteller selbst zu halten, nämlich die Falcon Medical GmbH in Österreich, doch könnte auch diese versuchen, sich in die Insolvenz zu flüchten oder mit anderen gesellschaftsrechtlichen Tricks sich der Haftung zu entziehen. Der Medizinproduktesektor ist dringend reformbedürftig. Dies betrifft die Sicherheit der Medizinprodukte. Hier ist die Einführung eines Implantatregisters mehr als überfällig. Aber wie sich nunmehr zeigt, muss es darüber hinaus zwingende Regelungen im Haftungsfalle geben, die eine Entschädigung sämtlicher betroffener Patienten ermöglicht. Es existiert z. B. eine Parallelvorschrift im Arzneimittelgesetz, wonach die pharmazeutischen Unternehmer für jedes Produkt Rückstellungen veranlassen müssen, um diese im Haftungsfalle an die Arzneimittelopfer auszukehren zu können.
Jörg Heynemann
Rechtsanwalt
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