Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft
EANS-Adhoc: Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft
ÖVAG-Mitteilung zu
Rückkauf Hybridkapital
-------------------------------------------------------------------------------- Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- 22.05.2012 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT UND ÖVAG FINANCE (JERSEY) LIMITED GEBEN EINLADUNG ZUR ANGEBOTSLEGUNG ZUM VERKAUF VON PREFERRED SECURITIES UND DIE EINHOLUNG VON ZUSTIMMUNGEN BEKANNT NICHT ZUR VERBREITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER AN IRGENDEINE PERSON MIT SITZ UND/ODER AUFENTHALT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER AN IRGENDEINE U.S. PERSON Die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ("ÖVAG") und die ÖVAG Finance (Jersey) Limited geben hiermit bekannt, dass sie die Inhaber der EUR 250,000,000 Fixed/Floating Rate Non-cumulative Non-voting Preferred Securities, emittiert von der ÖVAG Finance (Jersey) Limited, (ISIN: XS0201306288 und Common Code: 020130628) (die "Preferred Securities") einlädt, der ÖVAG ihre sämtlichen Preferred Securities zum Verkauf gegen Barzahlung anzubieten (die "Einladung") und den Beschlussvorlagen (gemäß Definition im Einladungsmemorandum vom 22. Mai 2012 (das "Invitation Memorandum")) zuzustimmen. Die Beschlussvorlagen sind im Invitation Memorandum dargelegt, und die Einladung erfolgt zu den Konditionen des Invitation Memorandum und vorbehaltlich der darin enthaltenen Bedingungen. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde hat heute den Ankauf sämtlicher Preferred Securities bewilligt. Am 22. Mai 2012 hat die Netherlands Authority for the Financial Markets, in Übereinstimmung mit Artikel 5:81(3) des Netherlands Financial Supervision Act (Wet op het financieel toezicht), die Einladung nicht untersagt. Die Nichtuntersagung wurde vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen erteilt, einschließlich (i) der Verpflichtung der ÖVAG, keinen Rückkauf innerhalb von 12 Monaten zu besseren Konditionen im Vergleich zur Einladung vorzunehmen und (ii) der Gleichbehandlung der Inhaber durch ÖVAG und ÖVAG Finance in Bezug auf die Einladung und die Beschlussvorlagen. Die in dieser Veröffentlichung verwendeten Begriffe in Großbuchstaben haben die Bedeutung, die ihnen im Invitation Memorandum zugewiesen wird. Preferred Securities Aggregierter Ausstehender Betrag Clearing-Codes Zahlung für die Zustimmungserklärung Kaufpreis EUR 250,000,000 Fixed/Floating Rate Non-cumulative Non-voting Preferred Securities, emittiert von ÖVAG Finance (Jersey) Limited EUR 250,000,000 WKN: A0DC0M ISIN: XS0201306288 Common Code: 020130628 Niederld. Wertpapierkennung (Dutch Security Code): 14963 EUR 10 pro EUR 1.000 Liquidationsvorzugsbetrag EUR 390 pro EUR 1.000 Liquidations-vorzugsbetrag Begründung für die Einladung und die Beschlussvorlagen Die Einladung bildet einen Bestandteil des laufenden Kapitalmanagements der ÖVAG und stützt sich auf eine Vereinbarung mit der Republik Österreich. Das Ziel ist die Verbesserung der Kapitalausstattung der ÖVAG durch Erhöhung des Kernkapitals. Die ÖVAG beabsichtigt, die durch die ÖVAG erworbenen Preferred Securities zum Zweck der Einziehung an die ÖVAG Finance zu verkaufen oder zu übertragen. Am 27. Februar 2012 gaben die ÖVAG und die Investkredit Bank AG ("Investkredit") ihre für das zweite Halbjahr 2012 geplante Verschmelzung bekannt (die "Verschmelzung"). Nach der Verschmelzung verbleibt die ÖVAG als aufnehmende Gesellschaft. Bei der am 26. April 2012 abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung der ÖVAG fassten die Gesellschafter den Beschluss zur Herabsetzung von 70 Prozent des Grundkapitals und 70 Prozent ihres Partizipationskapitals. Die Kapitalherabsetzung entspricht einem Betrag von EUR 1.291 Mio., um den sich das Aktien- und Partizipationskapital der ÖVAG aufgrund von Verlusten (Jahresergebnis nach Steuern) in Höhe von EUR 1.357 Mio. für das Jahr 2011 (laut Einzelabschluss) verringert hat. Gleichzeitig fassten die Gesellschafter den Beschluss zur Erhöhung des ausgegebenen Grundkapitals der ÖVAG um EUR 484 Mio., wobei EUR 250 Mio. von der Republik Österreich und EUR 234 Mio. von den österreichischen Volksbanken, den Hauptgesellschaftern der ÖVAG, gezeichnet werden sollen. Die Republik Österreich hat auch eine Garantie gewährt, um bestimmte Vermögenswerte der ÖVAG mit einem Buchwert von EUR 100 Mio. vor Wertminderung zu schützen (diese Garantie und die Zeichnung von ÖVAG-Aktien durch die Republik Österreich bilden das "Staatliche Hilfspaket"). ÖVAG erwartet die Veröffentlichung des ungeprüften konsolidierten Finanzberichtes für das am 31. März 2012 endende Quartal am 29. Mai 2012. Die Veröffentlichung wird auf der Website der ÖVAG erfolgen. Infolge der Verschmelzung und des Staatlichen Hilfspakets und im Lichte der Veränderungen der Eigenkapitalanforderungen für Banken, deren Einführung aufgrund der neuen EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (und zugehörigen Verordnungen) ("CRD4") Anfang 2013 zu erwarten ist, hat die ÖVAG eine Überprüfung ihrer Eigenkapitalanforderungen vorgenommen. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass bestimmte Abänderungen der Bedingungen des Support Agreement und dem Statement of Rights in Bezug auf die Preferred Securities im Interesse des aus der Verschmelzung hervorgegangen Unternehmens der ÖVAG und seiner Stakeholder wäre. Das Support Agreement enthält Bestimmungen, die (kurz gefasst) der ÖVAG Beschränkungen hinsichtlich (i) der Zahlung von Dividenden auf ihre Stammaktien (und bestimmte andere Wertpapiere); (ii) der Leistung von Ausschüttungen oder Zahlung von Dividenden auf Dividend Parity Securities (gemäß Definition im Support Agreement); und (iii) vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, hinsichtlich der Einlösung, des Kaufs oder sonstigen Erwerbs von Dividend Parity Securities oder ihrer Stammaktien (oder bestimmter anderer Wertpapiere) auferlegen, die jeweils zur Anwendung kommen, wenn den Inhabern keine Dividende auf die Preferred Securities bezahlt wurde, so lange, bis ÖVAG Finance die Zahlung von Dividenden auf die Preferred Securities wieder aufgenommen hat. Die ÖVAG ist der Überzeugung, dass diese Bestimmungen, insbesondere im Lichte des Staatlichen Hilfspakets, nicht länger angemessen sind und die Flexibilität der ÖVAG einschränken könnten, ihre künftigen Eigenkapitalanforderungen in einer Weise zu erfüllen, die ihren Plänen für die Entwicklung ihres Unternehmens und den Anforderungen der CRD4 Rechnung trägt. Dementsprechend schlägt die ÖVAG vor, die Bedingungen der Preferred Securities dahingehend abzuändern, dass die im vorhergehenden Absatz erläuterten Beschränkungen gestrichen werden sowie korrespondierende Änderungen in dem Statement of Rights vorgenommen werden. Die Änderungen, sofern umgesetzt, würden ÖVAG größeren Ermessensspielraum in Bezug auf die Leistung zukünftiger Zinszahlungen der Preferred Securities einräumen, ob sie in Zukunft Dividendenzahlungen auf ihr Grundkapital oder Dividendenzahlungen oder Zinszahlungen auf sonstige nachrangige Wertpapiere oder auf ihre gleichrangigen Wertpapiere (parity securities) auch dann leisten und sämtliche dieser Wertpapiere auch dann einlösen oder kaufen soll, wenn sie zum gegebenen Zeitpunkt keine Dividenden auf die Preferred Securities zahlt. Der gesamte Text der Bestimmungen, deren Streichung aus dem Support Agreement sowie im Statement of Rights vorgeschlagen wird, ist in der Extraordinary Resolution dargelegt. Als Bestandteil dieser Vorschläge bietet die ÖVAG den Inhabern Gelegenheit zum Ausstieg aus ihrer Investition mit einem Aufschlag über den aktuellen Börsekurs an. Die Preferred Securities haben keinen Fälligkeitstermin und sind mit keinem Zins-Step-up und haben keinen anderen, ähnlichen wirtschaftlichen Anreiz für die Einlösung durch ÖVAG Finance. Weder die ÖVAG noch ÖVAG Finance haben derzeit die Absicht, die Preferred Securities in anderer Weise als gemäß der Einladung einzulösen oder zu kaufen. Dementsprechend kann es keine Versicherung dahingehend geben, dass Preferred Securities, die von der ÖVAG nicht gemäß der Einladung erworben werden, in Zukunft durch ÖVAG Finance eingelöst oder in sonstiger Weise von der ÖVAG zurückgekauft werden. Dividenden hinsichtlich der Preferred Securities wurden seit 2010 nicht bezahlt (eine Nachzahlungsverpflichtung besteht nicht). Gemäß den bestehenden Bestimmungen der Preferred Securities hängen zukünftige Dividendenzahlungen hinsichtlich Preferred Securities, die nicht im Rahmen der Einladung gekauft werden, unter anderem von der künftigen Profitabilität und regulatorischen Kapitaladäquanz der ÖVAG ab. Die ÖVAG hat heute (im Wege eines Scheme of Arrangements) den Inhabern der ausstehenden EUR 50,000,000 Subordinated Non-Cumulative Limited Recourse Notes der Investkredit Funding Ltd, denen ein Support Undertaking der Investkredit zugute kommt, einen ähnlichen Vorschlag gemacht. Mit der Umsetzung der Verschmelzung werden die Verpflichtungen der Investkredit aus diesem Support Undertaking kraft Gesetzes zu Verpflichtungen der ÖVAG. Zu erhaltender Kaufpreis für die Preferred Securities Die ÖVAG beabsichtigt, den Ankauf sämtlicher Preferred Securities zu den Konditionen des Invitation Memorandum und vorbehaltlich der darin enthaltenen Bedingungen zu akzeptieren. Inhaber, die vor dem Ablaufzeitpunkt eine Elektronische Order gültig eingebracht haben und deren Verkaufsangebote von der ÖVAG angenommen werden, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Zahlungsbedingungen, EUR 390 pro EUR 1.000 Liquidationsvorzugsbetrag der Preferred Securities (der "Kaufpreis") in jederzeit verfügbaren Mitteln in bar zum Settlementtermin. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass Inhabern, die eine Elektronische Order vor Ablauf des Annahmeschlusses eingebracht haben, und deren Angebot zum Verkauf von der ÖVAG akzeptiert wurde, werden auch, vorbehaltlich der Erfüllung der Zahlungsbedingungen, eine Zahlung für die Zustimmungserklärung erhalten. Beschlussvorlagen Um die Bedingungen des Support Agreement abzuändern und den Änderungen der Statement of Rights zuzustimmen, wurde eine Versammlung der Inhaber der Preferred Securities einberufen, um die Extraordinary Resolution zu prüfen und gegebenenfalls zu verabschieden, mit dem nach Maßgabe bestimmter darin enthaltener Bedingungen (a) das Support Agreement abgeändert und den Änderungen des Statement of Rights zugestimmt wird; und (b) die ÖVAG und ÖVAG Finance ermächtigt werden, das Ergänzende Support Agreement (Supplemental Support Agreement) auszufertigen, um die in (a) oben angesprochenen Abänderungen in Kraft zu setzen, was alles in der Extraordinary Resolution näher erläutert wird. Inhaber, die beim Tender and Consent Agent vor dem Ablaufzeitpunkt eine gültige Elektronische Order oder eine gültige Zustimmungserklärung eingebracht (und nicht vor dem Ablaufzeitpunkt oder auf andere Weise als unter den genau festgelegten Umständen, unter denen eine Zurückziehung erlaubt ist, zurückgezogen) haben, sind vorbehaltlich der Erfüllung der Zahlungsbedingungen für die Zustimmungserklärung, berechtigt, EUR 10 pro EUR 1.000 Liquidationsvorzugsbetrag der durch die entsprechende Zustimmungserklärung oder Elektronische Order repräsentierten Preferred Securities (die "Zahlung für die Zustimmungserklärung") in jederzeit verfügbaren Mitteln in bar am Abrechnungstermin zu erhalten. Die Zahlung für die Zustimmungserklärung ist getrennt und unabhängig von jeglichem an einen Inhaber, dessen Preferred Securities zum Ankauf gemäß der Einladung akzeptiert werden, zahlbaren Kaufpreis. Inhaber, an die entsprechend den im Invitation Memorandum enthaltenen Angebotsbeschränkungen die Einladung nicht ergeht, können, so weit dies nach den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften zulässig ist und vorbehaltlich der Erfüllung der Zahlungsbedingungen für die Zustimmungserklärung, auch berechtigt sein, denselben Betrag wie die Zahlung für die Zustimmungserklärung zu erhalten, indem sie eine gültige Nichtberechtigter-Inhaber-Erklärung (die eine automatische Instruktion an den Registered Holder enthält, den Tender und Consent Agent (oder einem Vertreter) zu instruieren, an der Versammlung teilzunehmen und für die Extraordinary Resolution zu stimmen) abgeben oder deren Abgabe in ihrem Namen veranlassen, die vor dem Ablaufzeitpunkt beim Tender and Consent Agent eingeht und nicht zurückgezogen wird. Die ÖVAG behält sich nach ihrem alleinigen Ermessen das Recht vor, die Beschlussvorlagen jederzeit vor der Versammlung (bzw. vor einer vertagten Versammlung) zurückzuziehen oder vom Abschluss des Ergänzenden Support Agreement Abstand zu nehmen, selbst wenn der Außerordentliche Beschluss verabschiedet wird. Für den Fall, dass die Beschlussvorlagen zurückgezogen werden, wird die Versammlung dennoch abgehalten, aber die ÖVAG ist nicht verpflichtet, das Ergänzende Support Agreement abzuschließen, um die in der Extraordinary Resolution enthaltenen Abänderungen in Kraft zu setzen. Teilnahme an der Einladung oder den Beschlussvorlagen Um Preferred Securities gemäß der Einladung zum Verkauf anzubieten oder um zum Erhalt der Zahlung für die Zustimmungserklärung berechtigt zu sein, muss der Inhaber über das relevante Clearing-System und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen dieses Clearing-Systems, je nach Lage des Falles, entweder eine gültige Elektronische Order, eine gültige Zustimmungserklärung oder eine gültige Nichtberechtigter-Inhaber-Erklärung abgeben, oder deren Abgabe in seinem Namen veranlassen, die bis zum Ablaufzeitpunkt beim Tender and Consent Agent eingehen muss. Inhabern wird nahe gelegt, mit der jeweiligen Bank, den Wertpapierhändlern, oder anderen Intermediären, über welches sie Preferred Securities halten, abzuklären, ob der Intermediär Instruktionen vor Ablauf der nachstehenden Fristen erhalten muss, um an den Beschlussvorlagen und der Einladung teilzunehmen. Erwarteter Zeitplan der Transaktion Datum Ereignis 22. Mai 2012 Beginn der Einladung und Verteilung des Invitation Memorandum. Die Ankündigung der Versammlung erfolgt (i) gegenüber Inhabern entsprechend dem Statement of Rights und (ii) gegenüber Euronext Amsterdam und der Luxemburger Börse entsprechend deren Anforderungen. 17:00 Uhr, MEZ, 11 Juni 2012 ("Ablaufzeitpunkt") Die Einladung erlischt, es sei denn sie wird von der ÖVAG nach deren alleinigem Ermessen vor Eintritt des Ablaufzeitpunkts verlängert oder beendet: Frist für den Eingang von Elektronischen Ordern, Zustimmungserklärungen oder Nichtberechtigter-Inhaber-Erklärungen beim Tender and Consent Agent. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Elektronische Order, eine Zustimmungserklärung oder eine Nichtberechtigter-Inhaber-Erklärung nur noch unter den im gegenständlichen Schriftstück genau festgelegten Umständen zurückgezogen werden. 12:00 Uhr, MEZ, 12 Juni 2012 Annahmeschluss für die Stimmabgabe. Letztmöglicher Termin für die Inhaber, den Registered Holder zu beauftragen, den Tender and Consent Agent zu seinem Vertreter zu bestellen, der an der Versammlung teilnimmt und entsprechend den Stimmrechten für oder gegen die Extraordinary Resolution stimmt; dies jeweils vorbehaltlich der Rechte der ÖVAG, die Einladung bzw. das Einladungsverfahren wieder zu eröffnen, zu verlängern, abzuändern bzw. zurückzuziehen. 12.00 Uhr, MEZ, 15. Juni 2012 Tag und Uhrzeit der Versammlung der Inhaber. Die Verständigung der Inhaber über das Ergebnis der Sitzung erfolgt sobald wie möglich im Anschluss an die Sitzung über die Clearing-Systeme. * 15. Juni 2012 Termin, zu dem die ÖVAG, nur noch vorbehaltlich der Erfüllung der Zahlungsbedingungen, Folgendes bekanntgibt: (i) ob sie Verkaufsangebote annimmt; (ii) den aggregierten Liquidationsvorzugsbetrag für zum Ankauf akzeptierte Preferred Securities (der auch Null betragen kann); und (iii) den aggregierten Liquidationsvorzugsbetrag der nach Abschluss der Einladung weiterhin ausstehenden Preferred Securities. 16. Juni 2012 - 14. Juli 2012 Periode gemäß Artikel 53 des Companies Law (Jersey). 17. Juli 2012 ("Settlementtermin") Erwarteter Settlement Termin. Falls die ÖVAG Angebote zum Verkauf von Preferred Securities angenommen hat, wird der Kaufpreis bezahlt. Falls die Zahlungsbedingungen für die Zustimmungserklärung erfüllt sind, wird die Zahlung für die Zustimmungserklärung geleistet und der Nichtberechtigter-Inhaber-Betrag bezahlt. * Sollte für eine Versammlung nicht das erforderliche Quorum zu dem genannten Datum oder am genannte Ort Zustandekommen, wird die Versammlung für einen Zeitraum und an einem Ort, wie vom Vorsitzenden im alleinigem Ermessen bestimmt, vertagt und, in diesem Falle, ist ÖVAG (im alleinigen Ermessen) berechtigt, die Einladung zu erneuern und/oder den Ablaufzeitpunkt zu verlängern. Versammlung fortzusetzen. Für weitere Informationen: Eine vollständige Beschreibung der Bestimmungen und Bedingungen der Beschlussvorlagen und der Einladungen ist dem Invitation Memorandum zu entnehmen. Weitere Einzelheiten über die Transaktion sind erhältlich bei: DEALER MANAGERS BNP Paribas 10 Harewood Avenue London NW1 6AA Vereinigtes Königreich Tel: +44 207 595 8668 E-mail: liability.management@bnpparibas.com Citigroup Global Markets Limited Citigroup Centre, Canada Square Canary Wharf London E14 5LB Vereinigtes Königreich Tel: +44 (0) 20 7986 8969 E-mail: liabilitymanagement.europe@citi.com TENDER AND CONSENT AGENT Citibank, N.A., London Branch Citigroup Centre, Canada Square Canary Wharf London E14 5LB Vereingtes Königreich Telephone: +44 20 7508 3867 Fax: +44 20 3320 2405 E-Mail: exchange.gats@citi.com Eine Kopie des Invitation Memorandums ist für berechtigte Personen auf Anfrage vom Tender and Consent Agent erhältlich. Keiner der Dealer Managers ist verantwortlich für den Inhalt dieser Veröffentlichung und weder ÖVAG, ÖVAG Finance, die Dealer Managers, der Tender and Consent Agent noch deren Direktoren, Mitarbeiter oder Tochtergesellschaften geben irgendeine Zusicherung oder Empfehlung irgendeiner Art betreffend die Einladungen oder Empfehlungen dahingehend ab, ob Inhaber die Preferred Securities in den Einladungen anbieten sollen oder den Beschlussvorlagen zustimmen sollen. Diese Ankündigung ist in Verbindung mit dem Invitation Memorandum zu lesen. Diese Ankündigung stellt keine Einladung dar, Preferred Securities zu erwerben. Derartige Einladungen werden nur im Invitation Memorandum gemacht und jeder solche Erwerb oder jede solche Annahme von Verkaufsangeboten wird ausschließlich auf Basis der im Invitation Memorandum enthaltenen Informationen gemacht. Diese Ankündigung und das Invitation Memorandum beinhalten wichtige Informationen, welche sorgfältig vor jeglicher Entscheidung im Bezug auf die Einladungen oder die Beschlussvorlagen gelesen werden sollten. Falls ein Inhaber Zweifel hat, welche Maßnahmen er treffen soll, wird ihm empfohlen, selbst Rat, einschließlich betreffend jeglicher steuerlicher Konsequenzen, bei seinem Börsenmakler, Bankmanager, Rechtsanwalt, Steuerberater oder anderen unabhängigen Beratern einzuholen. Diese Mitteilung betrifft regulierte Information (gereglementeerde informatie) gemäß dem niederländischen Finanzaufsichtsgesetz (Wet op het financieel toezicht). Verbreitungsbschränkungen Allgemeines Weder diese Ankündigung noch das Invitation Memorandum stellen ein Angebot zum Kauf der Preferred Securities dar. Weder diese Ankündigung noch das Invitation Memorandum stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebotes von Preferred Securities in Rechtsordnungen dar, in denen eine solche Aufforderung oder ein solches Angebot rechtlich unzulässig ist. In jenen Rechtsordnungen, in denen wertpapierrechtliche oder andere gesetzliche Regelungen vorschreiben, dass die Einladungen nur von zugelassenen Brokern oder Dealern gemacht werden dürfen, gelten solche Handlungen in Verbindung mit den Einladungen als im Namen der ÖVAG durch die Dealer Managers oder einen oder mehrere zugelassene Broker oder Händler vorgenommen, welche nach dem Recht dieser Rechtsordnungen zugelassen sind. Die Distribution des Invitation Memorandums ist in bestimmten Jurisdiktionen gesetzlich eingeschränkt. Personen, welche in Besitz des Invitation Memorandums gelangen, gelten als durch ÖVAG, ÖVAG Finance, die Dealer Managers und der Tender and Consent Agent verpflichtet, sich selbst über diese Restriktionen zu informieren und diese zu beachten. Inhaber und Registered Holders, welche Fragen betreffend die Beschlussvorlagen oder die Einladungen haben, sollten die Dealer Managers für weitere Informationen kontaktieren. Vereinigte Staaten Die Einladungen sind nicht und werden nicht, weder direkt oder indirekt, in den oder in die Vereinigten Staaten oder unter Verwendung von Emails oder eines Mittels des zwischenbundestaatlichen oder ausländischen Handels (dies inkludiert insbesondere Telefax, Telex, Telefon, E-Mail und andere Formen der elektronischen Übermittlung) oder durch jedwede Einrichtung von nationalen Wertpapierbörsen unterbreitet und kein Verkaufsangebot über Preferred Securities darf auf solche Art und Weise gemacht werden, auch nicht durch ein Instrument oder eine sonstige Einrichtung von oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder durch einen U.S. Person (wie unter Regulation S des United States Security Act von 1933, in der geltenden Fassung, definiert (jeweils eine "U.S. Person")) oder von Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz in den Vereinigten Staaten oder von US-Personen. Dementsprechend dürfen und werden keine Kopien des Invitation Memorandums und anderer Dokumente und Materialien in Zusammenhang mit den Einladungen, mittelbar oder unmittelbar, innerhalb oder in den Vereinigten Staaten oder an U.S. Personen oder Personen, die sich in den Vereinigten Staaten aufhalten oder ansässig sind, versandt oder auf anderem Wege übermittelt, verteilt oder weitergeleitet werden. Jedes vermeintliche Verkaufsangebot von Preferred Securities, das mittelbar oder unmittelbar eine Verletzung dieser Beschränkungen darstellt, ist ungültig und jedes Verkaufsangebot einer U.S. Person, einer Person, welche im Namen und auf Rechnung einer U.S. Person oder einer in den Vereinigten Staaten wohnhaften oder aufhältigen Person oder eines Vertreters, Treuhänders oder anderen Intermediärs, welcher auf nicht diskretionärer Basis für einen Auftraggeber mit Aufenthalt oder Wohnsitz in den Vereinigten Staaten handelt, wird nicht angenommen. Für Zwecke dieses Absatzes sind mit den Vereinigten Staaten die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitztümer (einschließlich Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch Samoa, Wake Island und die Nördlichen Mariana Inseln), jeder Staat der Vereinigten Staaten von Amerika und der District of Columbia gemeint. Italien Weder die Einladungen, das Invitation Memorandum noch irgendwelche anderen Dokumente oder Unterlagen in Bezug auf die Einladungen wurden oder werden für den Genehmigungsprozess der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB) übermittelt. Die Einladungen werden in der Republik Italien als ausgenommenes Angebot gemäß Artikel 101-bis, Paragraph 3- bis des Gesetzblattes Nr. 58 vom 24. Februar 1998, in der geltenden Fassung ('Financial Services Act') und Artikel 35-bis, Paragraph 3 der CONSOB Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999, in der geltenden Fassung ('CONSOB Verordnung') gemacht. Inhaber oder wirtschaftliche Eigentümer der Preferred Securities können die Preferred Securities durch zugelassene Personen (wie Wertpapierfirmen, Banken oder Finanzzwischenhändler, die berechtigt sind, diese Tätigkeiten in Italien gemäß dem Financial Services Act, CONSOB Verordnung Nr. 16190 vom 29 Oktober 2007 in der geltenden Fassung, und dem Gesetzblatt Nr. 385 vom 1. September 1993, in der geltenden Fassung) und unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, Verordnungen oder der Anforderungen der CONSOB oder einer anderen italienische Behörde, zum Verkauf anbieten. Vereinigtes Königreich Die Mitteilung des Invitation Memorandum und jeglicher anderer Dokumente oder Unterlagen in Bezug auf die Einladungen wurden nicht von einer autorisierten Person im Sinne des § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 gemacht oder genehmigt. Daher werden diese Dokumente und/oder Unterlagen nicht verteilt und dürfen daher der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich übermittelt werden und sind nur zur Verbreitung an Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs oder Personen im Sinne des Artikel 43 Financial Services and Market Act 2000 (Financial Promotion), Erlass von 2005 (der "Erlass") oder für andere Personen, gegenüber denen eine Kommunikation gemäß dem Erlass zulässig ist, bestimmt. Belgien Das Invitation Memorandum richtet sich an keinen Inhaber oder eingetragenen Inhaber, welcher in Belgien ansässig ist und kein qualifizierter Investor (investisseur qualifié/gekwalificeerde belegger) im Sinne von Artikel 10 des Belgischen Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von Investmentinstrumenten und die Zulassung von Investmentinstrumenten zum Handel am regulierten Markt ist, und darf von einem solchen auch nicht angenommen werden. Frankreich Weder das Invitation Memorandum noch andere Angebotsunterlagen oder Informationen in Bezug auf die Einladungen wurden zur Freigabe bei der Autorité des Marchés Financiers eingereicht und dürfen weder direkt noch indirekt gegenüber der Öffentlichkeit der Republik Frankreich freigegeben, ausgegeben, verteilt oder hiefür bestimmt werden, ausgenommen gegenüber (i) Anbietern von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Portfolio Management für fremde Rechnung und/oder (ii) qualifizierten Investoren (investisseurs qualifiés), die keine natürlichen Personen sind, wie definiert gemäß Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 bis D.411-3 des Französischen Code Monétaire et Financier. Allgemein Weder dieses Invitation Memorandum noch dessen elektronische Übermittlung stellt ein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Verkauf der Preferred Securities in Fällen dar, in denen ein solches Angebot oder Aufforderung rechtswidrig ist (und jegliches diesbezügliches Angebot, die Preferred Securities gemäß den Einladungen zu verkaufen, wird von Inhabern nicht angenommen). In jenen Rechtsordnungen, in denen wertpapierrechtliche, blue sky oder andere Gesetze verlangen, dass die Einladungen durch einen zugelassenen Broker oder Händler gemacht werden und die Dealer Managers oder irgendeine ihrer Tochtergesellschaften derartige zugelassene Broker oder Händler sind, gelten die Einladungen als durch die Dealer Managers oder ihre Tochtergesellschaft im Namen von ÖVAG in dieser Rechtsordnung gemacht. ÖVAG ist berechtigt, Verkaufsangebot von Inhabern zu akzeptieren, sofern dadurch keine anwendbaren Gesetze oder Bestimmungen verletzt werden. Zusätzlich zur oben genannten Zusicherung betreffend die Vereinigten Staaten wird fingiert, dass jeder Inhaber mit seiner Teilnahme an den Einladungen bestimmte Zusicherungen in Bezug auf die anderen oben genannten Rechtsordnungen und, wie in den "Einladungsbedingungen" vorgesehen, abgibt. Jegliches Angebot zum Verkauf der Preferred Securities durch einen Inhaber, der diese Zusicherungen nicht abgeben kann, wird nicht angenommen. Betreffend die Beschlussvorlagen wird ebenfalls fingiert, dass jeder als Nichtberechtigter Inhaber an einer Beschlussvorlage teilnehmende Inhaber bestimmte Zusicherungen betreffend seinen Status als Nichtberechtigter Inhaber und bestimmte andere Zusicherungen, wie in den "Einladungsbedingungen" für jegliche Abgabe einer Nichtberechtigten-Inhaber-Erklärung vorgesehen, für die Beschlussvorlage abgibt. ÖVAG, ÖVAG Finance, die Dealer Managers and der Tender and Consent Agent behalten jeder für sich das Recht vor, in ihrem alleinigen und freien Ermessen, in Bezug auf jegliches Angebot zum Verkauf von Preferred Securities oder jegliche Abgabe einer Nichtberechtigten-Inhaber-Erklärung für eine Beschlussvorlage zu prüfen, ob die von einem Inhaber abgegebenen Zusicherungen korrekt sind und, falls eine solche Prüfung durchgeführt wird und ÖVAG als Ergebnis (aus welchem Grund auch immer) feststellt, dass eine derartige Zusicherung nicht korrekt ist, dieses Verkaufsangebot abzulehnen. Börsenotierte Partizipationskapital-Emissionen der Österreichischen Volksbanken-Aktiengesellschaft: ISIN: AT0000755665 Österreichische Volksbanken-AG Partizipationsscheine XS0359924643 EUR 500,000,000 Perpetual Non Cumulative Participation Capital Certificates (emittiert auf treuhändischer Basis durch die Banque de Luxembourg) Die dem Emissionsvolumen nach fünf größten börsennotierten Emissionen der Österreichischen Volksbanken-Aktiengesellschaft: ISIN: XS0451759012 XS0417722393 AT000B053442 XS0275528627 AT000B061437 Die Emissionen der Österreichischen Volksbanken-Aktiengesellschaft sind an folgenden Börsen zugelassen: Geregelter Freiverkehr der Wiener Börse AG Amtlicher Handel der Wiener Börse AG Regulierter Markt der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Geregelter Markt der Prager Börse Geregelter Markt der Luxemburger Börse Freiverkehr der Berliner Börse Freiverkehr der Börse Stuttgart Open Market der Börse Frankfurt Rückfragehinweis: Walter Gröblinger Tel.: +43/ (0) 50 4004-0 E-Mail: walter.groeblinger@volksbank.com Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- Emittent: Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft Kolingasse 19 A-1090 Wien Telefon: +43 0 50 4004-0 WWW: www.volksbank.com Branche: Banken ISIN: AT0000755665 Indizes: Standard Market Auction Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien, Börse: Prague Stock Exchange Sprache: Deutsch