Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat: Stellungnahme 46/2009 Parteien: Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer c. «NZZ am Sonntag» (Beschwerde abgewiesen)
Interlaken (ots)
Einseitige und unvollständige Berichterstattung / Anhörung bei schweren Vorwürfen
I. Sachverhalt
A. Am 1. Februar 2009 veröffentlichte die «NZZ am Sonntag» einen Artikel von Christine Brand mit dem Titel «Glaubenskrieg». Dessen Lead lautet: «Die Grippe grassiert - und nur 20 Prozent des Personals in Spitälern und Pflegeheimen sind dagegen geimpft. Liessen sich mehr Angestellte impfen, würden zahlreiche Ansteckungen und sogar Todesfälle verhindert, sagen Mediziner. Die Grippeimpfung sei reine Geldmacherei der Pharmaindustrie und schade mehr, als sie nütze, meinen die Kritiker. Ein Glaubenskrieg ist entbrannt.» Im Lauftext werden nach einleitenden Ausführungen zur aktuellen Grippesituation Befürworter und Kritiker der Grippeimpfung zitiert. Dem Bericht beigestellt ist ein Interview mit dem Berner Immunologen Beda Stadler. Dieser führt darin aus: «Es gibt eine goldene Regel: Wer mit Leuten zu tun hat, die von ihm abhängig sind - seien das Kinder, Senioren, Patienten oder Gefangene -, der handelt unprofessionell, wenn er sich nicht gegen Grippe impfen lässt. Denn diese Leute können dem Personal nicht ausweichen, und es gibt kein verfassungsmässiges Grundrecht, jemanden anzustecken. Das Personal, das sich nicht impfen lässt, begeht damit einen potentiellen Mord (...) Zumindest nehmen diese Leute in Kauf, dass sie jemand töten. Spaziert eine ungeimpfte Pflegerin durch den Gang eines Altersheims oder arbeitet sie in einem Spital mit Patienten, verhält sie sich ebenso unprofessionell wie ein Pilot, der betrunken Airbus fliegt - und ebenso unverantwortlich wie ein Raser, der das Leben anderer riskiert. Und zwar geht es hier um das Leben kleiner Kinder und netter alter Leute. Wir haben dermassen charakterschwache Leute in unserer Gesellschaft - sie sollten, ebenso wie derjenige, der gegen die Verkehrsregeln verstösst, zur Rechenschaft gezogen werden.»
B. Am 16. Februar 2009 gelangte der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer (SBK) mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht an den Presserat. Im Artikel und im Interview würden von den Befürwortern der Grippeimpfung gravierende Vorwürfe gegen das nicht geimpfte Pflegepersonal erhoben, ohne dazu die Stimme von Berufsangehörigen oder den SBK als grössten Berufsverband mit 26'000 Mitgliedern zu Wort kommen zu lassen. Damit habe die «NZZ am Sonntag» die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt. Zudem rügt der Beschwerde führende Verband, die Zeitung habe einseitig und unvollständig berichtet.
C. Am 4. März 2009 wies Chefredaktor Felix E. Müller die Beschwerde namens der Redaktion der «NZZ am Sonntag» als unbegründet zurück. Hauptthema des Artikels sei das Impfen. Die Impfquote des medizinischen Personals sei dabei nur ein Aspekt unter vielen anderen. Da es nicht praktikabel gewesen wäre, mit sämtlichem Verbänden Kontakt aufzunehmen, welche das Personal in Spitälern und Pflegeheimen vertreten, habe die Autorin stellvertretend für alle impfkritischen Angestellten die Impfkritikerin Anita Petek sowie die Stiftung für Konsumentenschutz zitiert, die ebenfalls die impfkritischen Punkte betone. Im Artikel sei gegen keine Person schwere Vorwürfe erhoben worden. Deshalb habe kein Anlass bestanden, jemanden anzuhören. Die «NZZ am Sonntag» habe nicht einseitig berichtet und unvollständig informiert, sondern vielmehr Impfbefürworter und Impfgegner ausgewogen zu Wort kommen lassen.
D. Am 10. März 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.
K. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 11. September 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Nach ständiger Praxis des Presserates kann aus der «Erklärung» keine Verpflichtung zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden. Vielmehr ist es berufsethisch auch zulässig, einseitige, fragmentarische Standpunkte zu Wort kommen zu lassen (vgl. zuletzt die Stellungnahme 10/2009 mit weiteren Hinweisen). Hingegen sind Journalistinnen und Journalisten gemäss der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» verpflichtet, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe zu befragen und deren Stellungnahme im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben. Die Anhörung ist auch dann zwingend, wenn die Vorwürfe gegen Personen erhoben werden, die nicht im Zentrum eines Artikels stehen (Stellungnahme 7/2004).
2. Die vom Beschwerdeführer als «schwer» im Sinne der Richtlinie 3.8 bewerteten Vorwürfe richten sich nicht gegen individuell bezeichnete oder zumindest bestimmbare Personen. Wie die «NZZ am Sonntag» zu Recht einwendet, wäre es nicht praktikabel, sämtliche davon potentiell betroffenen Personen anzuhören. Ebenso wenig kann nach Auffassung des Presserats der im Artikel nicht namentlich erwähnte SBK für sich beanspruchen, er hätte an Stelle der Gesamtheit des impfkritischen Teils des medizinischen Personals zwingend angehört werden müssen. Der Presserat ist bereits in der Stellungnahme 50/2002 zum Schluss gelangt, es sei zulässig, in einem als solchen erkennbaren Pamphlet verletzende pauschale Vorwürfe gegen die Gesamtheit der Gerichtsmagistraten zu veröffentlichen. Erhebt eine Publikation hingegen konkrete Vorwürfe gegen einen bestimmten individualisierbaren Richter, ist dieser vorgängig anzuhören. Die Ausführungen von Beda Stadler im Interview vom 1. Februar 2009 sind für die Leserinnen und Leser ohne Weiteres als Polemik und Provokation erkennbar. Entsprechend ist die Leserschaft durchaus in der Lage, die Informationen und kommentierenden Wertungen einzuordnen, zumal im Bericht der «NZZ am Sonntag» neben Impfbefürwortern auch impfkritische Stimmen zu Wort kommen.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Mit der Veröffentlichung des Artikels «Glaubenskrieg» vom 1. Februar 2009 hat die «NZZ am Sonntag» die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen; Unterschlagung von wichtigen Informationen) nicht verletzt.
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