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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat: Stellungnahme 47/2009 Parteien: X. c. «SonntagsBlick» (Beschwerde abgewiesen)

Interlaken (ots)

Suizidberichterstattung
I. Sachverhalt
A. Am 30. November 2008 berichtete der «SonntagsBlick» unter dem 
Titel «Blochers Neffe erschiesst sich mit dem Sturmgewehr» über ein 
«Familiendrama im Zürcher Oberland». Der Lead lautet: «Der Tod von 
Pascal (25) löst Bestürzung und Trauer aus. Auch bei Christoph 
Blocher. Dennoch, findet der alt Bundesrat, sollen Soldaten ihre 
Waffen zu Hause behalten dürfen.» Dem Bericht ist zu entnehmen, 
SVP-Vizepräsident Christoph Blocher und seine Frau Silvia hätten an 
der Trauerfeier teilgenommen und einen Kranz mit Schleife 
niedergelegt. «Pascals Tod hat in der Umgebung seines Wohnorts 
Bestürzung ausgelöst. Nicht einmal seine engsten Freunde können den 
Selbstmord verstehen, noch viel weniger waren sie darauf vorbereitet.
Nur Stunden vor seinem Tod spielte Pascal noch in der 4. Liga 
Fussball (...) Als Justizminister bekämpfte Blocher, wie die SVP, 
jede Verschärfung des Waffengesetzes: 'Es ist sehr umstritten, ob ein
restriktiveres Waffengesetz überhaupt den Waffengebrauch verhindert 
oder nicht', sagte der damalige Bundesrat 2006 vor dem Ständerat. 
Auch das Volksbegehren 'Schutz vor Waffengewalt' (Armeewaffen ins 
Zeughaus) lehnt Blocher ab: 'Die Initiative bedeutet einen Angriff 
auf den Bürger-Soldaten, der sein Gewehr zu Hause hat. (...) 
'SonntagsBlick' traf Christoph Blocher gestern an der 
SVP-Delegiertenversammlung in Dietikon ZH. Pascals Tod habe ihn sehr 
mitgenommen, sagte er. 'Es plagt einen sehr, wenn sich ein junger 
Mensch das Leben nimmt.' Dennoch hält der SVP-Politiker an seiner 
Meinung zum umstrittenen Thema fest. 'Die Waffen müssen beim Soldaten
sein. Wer sich umbringen will, findet auch andere Möglichkeiten.'»
B. Am 16. Januar 2009 gelangte der anwaltlich vertretene X., der 
Vater des Verstorbenen, mit einer Beschwerde gegen den Bericht des 
«SonntagsBlick» an den Presserat. Selbst wenn der Bericht über den 
Suizid seines Sohnes bezwecke, auf ein ungelöstes Problem aufmerksam 
zu machen, wäre es weder notwendig gewesen, den Namen des 
Verstorbenen zu nennen, noch seine engsten Freunde, den Fussballclub 
und seinen Fussballtrainer zu zitieren. Mit dem die Intim- und 
Privatsphäre der nächsten Verwandten des Verstorbenen in 
ungebührlicher Weise verletzenden Artikel habe die Zeitung gegen die 
Richtlinie 7.9 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der 
Journalistinnen und Journalisten» verstossen
C. Am 1. April 2009 wies die anwaltlich vertretene Redaktion des 
«SonntagsBlick» die Beschwerde als unbegründet zurück. Die im 
beanstandeten Bericht enthaltenen Fakten seien unbestritten. Der 
Artikel nenne weder den Familiennamen des Verstorbenen noch den Ort 
im Zürcher Oberland, wo die Beerdigung stattfand, den Wohn- und 
Sterbeort noch den Namen des Fussballclubs und der weiteren Personen 
aus diesem Umfeld. Aufgrund der publizierten Angaben sei eine 
Identifizierung des Sohns des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Der 
Selbstmord stehe zudem in direktem Zusammenhang zu einer politischen 
Debatte, in der Christoph Blocher eine klare Position einnehme, an 
der er trotz des tragischen Vorfalls festhalte.
D. Am 7. April 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die 
Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem
Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther 
Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 
11. Sepember 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Ziffer 7 der «Erklärung» auferlegt den Journalistinnen und 
Journalisten die Pflicht, die Privatsphäre des Einzelnen zu 
respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil 
gebietet. Aus dieser Bestimmung leitet der Presserat in ständiger 
Praxis ab, dass Medien - vorbehältlich von begründet Ausnahmen - in 
der Regel nicht identifizierend berichten, wenn die Berichterstattung
in die Privatsphäre eingreift. Für die Berichterstattung über Suizide
fordert die Richtlinie 7.9 explizit «grösste Zurückhaltung». Dies 
weil entsprechende Berichte nicht nur die Privat-, sondern die 
Intimsphäre berühren.
2. Die Richtlinie 7.6 hält für Namensnennung und identifizierende 
Berichterstattung fest, Journalistinnen und Journalisten sollten auf 
Angaben verzichten, die eine Identifikation von Betroffenen durch 
Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem 
Umfeld gehören. Dies gilt auch für die Suizidberichterstattung. Der 
Suizid gehört zwar nach wie vor zu den gesellschaftlichen Tabus, wird
aber in der Öffentlichkeit vermehrt diskutiert. Sofern ein 
Medienbericht die Privatsphäre der Betroffenen respektiert, auf 
intime und herabsetzende Einzelheiten verzichtet sowie das Risiko von
Nachahmungstaten vermeidet, darf über einen Suizid berichtet werden 
(Stellungnahme 1/2003). Insbesondere wenn wie vorliegend ein 
Zusammenhang zu einer öffentlichen Auseinandersetzung besteht: 
nämlich zur Frage, ob Armeewaffen von den Soldaten weiterhin zu Hause
oder ob sie nicht besser in den Zeughäusern aufbewahrt werden sollen.
3. Der «SonntagsBlick» nennt zwar den Vornamen, das 
Verwandtschaftsverhältnis, die Region (Zürcher Oberland) sowie die 
Tatsache, dass der Verstorbene in der 4. Liga Fussball spielte. Wer 
ihn aufgrund der Zugehörigkeit zu Familie, sozialem oder beruflichem 
Umfeld nicht bereits kennt, kann ihn aber allein aufgrund der im 
beanstandeten Bericht enthaltenen Angaben nicht identifizieren.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der «SonntagsBlick» hat mit der Veröffentlichung des Artikels 
«Blochers Neffe erschiesst sich mit dem Sturmgewehr» in der Ausgabe 
vom 30. November 2008 die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und 
Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Suizid) nicht verletzt.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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