Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 52/2009 Parteien: Oberstufenzentrum Zil, St. Gallen c. «20 Minuten»
Interlaken (ots)
Wahrheitspflicht
I. Sachverhalt
A. Am 4. Mai 2009 berichtete «20 Minuten» unter dem Titel «Amok-Drohung an Schule», ein 14-jähriger Schüler des Oberstufenzentrums Zil, St. Gallen, habe in der Vorwoche angekündigt, mit einer Waffe seines Vater in die Schule zu kommen und alle umzubringen. Dies habe eine Mitschülerin der Zeitung gesagt. Einige Schüler hätten danach Angst gehabt, in den Unterricht zu gehen und hätten sich deshalb krankgemeldet. Gemäss dem Schulleiter sei das Ganze jedoch unter Kontrolle. Ein Gespräch mit dem betroffenen Schüler habe gezeigt, dass ihm der Satz mit der Amokdrohung bloss herausgerutscht sei. Illustriert ist der Artikel mit einem Bild des Oberstufenzentrums Zil. Die Bildlegende lautet: «Oberstufenzentrum Zil in St. Gallen: Hier kam es zur Drohung.»
B. Am 5. Mai 2009 gelangte der Schulleiter des Oberstufenzentrums Zil, Rudolf Hanselmann, mit einer Beschwerde an den Presserat. Der reisserische Titel «Amok-Drohung an Schule» und die Bildlegende «Oberstufenzentrum Zil in St. Gallen: Hier kam es zur Drohung» entbehrten jeglicher Grundlage und verstiessen damit gegen die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Dem Autor des Berichts sei auf telefonische Anfrage von Schulleiter, Stadtpolizei und Schulamt bestätigt worden, dass zu keiner Zeit eine Amokdrohung noch irgendeine andere Gefahr bestanden habe. Es sei fahrlässig, telefonische Aussagen eines angeblichen Schülers ohne eigene Abklärungen zu zitieren. Tatsächlich sei Folgendes passiert: Einem Schüler, der sich von Mitschülern provoziert fühlte, sei der Kragen geplatzt und er habe sich zum unbedachten Satz hinreissen lassen: «Wenn mein Vater ein Gewehr hätte, würde ich euch am liebsten 'abschüsse'.» Der Vater habe übrigens keine Waffe. Als die Schulleitung davon erfahren habe, sei umgehend die Schulsozialarbeiterin eingeschaltet und der Konflikt in einem Gespräch mit den beteiligten Schülern bereinigt worden. Um Gerüchten vorzubeugen, sei die Lehrerschaft, die Schülerschaft, das Schulamt und die Polizei informiert worden. Der ganze Sachverhalt sei dem Journalisten bekannt gewesen.
C. Am 10. Juli 2009 wies Thomas Bolzern, der Autor des Berichts, die Beschwerde namens der Redaktion St. Gallen von «20 Minuten» als unbegründet zurück. Am 30. April 2009 habe ihn ein Schüler des Oberstufenzentrums Zil angerufen und sich über die Situation an der Schule besorgt gezeigt. Ein Mitschüler habe vor ihm folgende Worte gesagt: «Ich nehme die Knarre meines Vaters und bringe euch alle um.» Er habe den Schüler an die Polizei verwiesen und zudem versprochen, mit dem Schulleiter Kontakt aufzunehmen. Dies habe er am 4. Mai 2009 getan. Er habe dem Schulleiter seinen bisherigen Wissenstand geschildert und zudem den exakten Wortlaut des Ausspruchs zitiert. Von der Konjunktiv-Form «Wenn mein Vater ein Gewehr hätte, würde ich euch am liebsten 'abschüsse'», sei bei diesem Telefongespräch nicht die Rede gewesen. Schulleiter Hanselmann habe jedoch mitgeteilt, der Satz sei dem 14-jährigen bloss herausgerutscht und man habe mit dem Schüler bereits das Gespräch gesucht. Den Schulleiter habe er im Artikel mit den wichtigsten Aussagen zitiert. Auch die Stadtpolizei habe den Vorfall so bestätigt, wie ihn sein Informant geschildert habe. Laut dem Mediensprecher seien Vertreter der Stadtpolizei beim Gespräch mit dem Schüler anwesend gewesen.
D. Am 20. Juni 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Oktober 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, ein Beweisverfahren über bestrittene Sachverhalte durchzuführen (vgl. z.B. die Stellungnahmen 34/2007, 3/2008, 23/2009). Ebenso darauf, dass aus der «Erklärung» keine Pflicht zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden kann, mithin auch einseitige, subjektive Schilderungen von Ereignissen zulässig sind (vgl. hierzu zuletzt die Stellungnahme 10/2009).
2. Soweit die Darstellung der Parteien zum genauen Wortlaut der durch den 14-jährigen Schüler ausgesprochenen Drohung und zum Wissensstand des Journalisten vor der Publikation des beanstandeten Berichts auseinandergehen, kann der Presserat auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen, welche Sachverhaltsdarstellung der «Wahrheit» entspricht.
3. Ungeachtet der tatsächlichen Tragweite des Vorfalls lag es jedenfalls im Ermessen der Redaktion von «20 Minuten», darüber zu berichten und den Sachverhalt zu bewerten. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass ein Schüler eine Drohung ausstiess, welche die Schulleitung des Oberstufenzentrums Zil zum Handeln veranlasste und dazu bewog, die Polizei beizuziehen. Ausgehend von diesem Sachverhalt erscheint jedenfalls die Bildlegende «Oberstufenzentrum Zil in St. Gallen: Hier kam es zur Drohung» den Tatsachen zu entsprechen. Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass der Titel «Amok-Drohung an Schule» auf den ersten Blick Assoziationen zu Amokläufen an Schulen weckt, die sich in jüngster Zeit ereignet haben. Bei näherer Betrachtung bewegt sich die dem Titel zugrunde liegende kommentierende Wertung jedoch im Rahmen der Kommentarfreiheit, bezieht sich der Titel doch nur auf die Drohung und nicht deren mögliche Umsetzung. Die Ausführungen im Artikel - insbesondere aus der zitierten Aussage von Schulleiter Hanselmann, der Satz sei dem 14-Jährigen nur herausgerutscht - relativieren den dramatisierenden, zuspitzenden Titel zudem genügend deutlich. Der Leserschaft wird dadurch klar gemacht, dass die Drohung offenbar nicht allzu ernst gemeint war. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht ist unter diesen Umständen nicht erstellt.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. «20 Minuten» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Amok-Drohung an Schule» in der Ausgabe vom 5. Mai 2009 die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Wahrheitspflicht) nicht verletzt.
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