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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Stellungnahme 6/2011 (www.presserat.ch/28990.htm) Parteien: Maklerzentrum Schweiz AG c. «Sarganserländer» /«K-Tipp» Beschwerde gegen «Sarganserländer» teilweise gutgeheissen; gegen «K-Tipp» gutgeheissen

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Thema: Wahrheit / Entstellung von Tatsachen / Zusammenarbeit zwischen Redaktionen

Zusammenfassung

Aufgepasst bei Gerichtsberichten und Kooperationen von Redaktionen

Beschwerden gegen «Sarganserländer» und «K-Tipp»

Wer über laufende Gerichtsverfahren oder komplexe Gerichtsurteile berichtet, muss sorgfältig arbeiten. Und: Aufgepasst bei Kooperationen. Wer Artikel von anderen Zeitungen übernimmt, muss dies entweder kenntlich machen oder sich den Bericht als eigenen anrechnen lassen. Dies hat der Presserat in einem Entscheid gegen die Zeitung «Sarganserländer» entschieden. Der «Sarganserländer» berichtete im Oktober 2010 über den Kampf der Krankenkassen gegen Versicherungsvermittler, die die Kundinnen und Kunden mit fragwürdigen Methoden zu einem Kassenwechsel bewegen. Im Artikel ging es auch um einen Gerichtsentscheid, der in dieser Sache bereits ergangen war. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, das Bundesgericht habe ein besonderes Verhalten der Makler als unlauter eingestuft. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Das Besondere an diesem Fall war, dass sich die Beschwerde gegen den «Sarganserländer» und damit gegen den Zweitverwerter des fehlerhaften Artikels richtete. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Zeitung den Fehler anrechnen lassen muss. Da der «Sarganserländer» nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass er den Artikel von der «Südostschweiz» übernommen hatte, entschied der Presserat, die Redaktion müsse sich den Text als eigenen anrechnen lassen. Weiter hat das Selbstkontrollorgan der Medienschaffenden eine Beschwerde gegen den «K-Tipp» gutgeheissen. Die Konsumentenzeitschrift unterliess es, in einer Kurzmeldung über das gleiche Verfahren auf den vorläufigen Charakter eines Bundesgerichtsurteils hinzuweisen.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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