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Media Service: Schweizer Presserat Stellungnahme 50/2011
Ein Dokument
Interlaken (ots)
Stellungnahme 50/2011 (http://presserat.ch/_50_2011.htm) Parteien: X. c «Basler Zeitung online»/«Berner Zeitung online»/ «Thurgauer Zeitung online»
Beschwerden abgewiesen
Thema: Identifizierung /Übernahme von redaktionellen Inhalten
Der Austausch von redaktionellen Inhalten im Rahmen von Medienkooperationen nimmt gerade auch im Online-Bereich nach wie vor zu. Der Presserat hat deshalb eine identische Beschwerde gegen mehrere Medien - drei Online-Medien übernahmen tel quel einen Artikel des «Tages-Anzeiger» - zum Anlass genommen, seine bisherige Praxis zu bestätigen.
Redaktionen sind für sämtliche Inhalte verantwortlich, die sie veröffentlichen. Dies gilt insbesondere auch für Berichte, die sie von anderen Medien übernehmen. Sie sollten diese Beiträge deshalb vor der Veröffentlichung prüfen. Es wäre allerdings unverhältnismässig, von den übernehmenden Redaktionen zu verlangen, externe Beiträge selber nachzurecherchieren. Der Presserat folgert daraus, dass sich die Prüfungspflicht auf offensichtliche Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» beschränkt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das übernehmende Medium seinem Publikum offenlegt, wer den Bericht ursprünglich verantwortet.
Im konkreten Fall hat der «Tages-Anzeiger» mit der Publikation des Originalartikels die Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt, weil er den Namen eines als «einen der weltweit grössten Spammer» bezeichneten Schweizers nannte, obwohl es genügt hätte, bloss dessen Firma zu nennen (vgl. die Stellungnahme 5/2011). Diese Verletzung der «Erklärung» war für die übernehmenden Redaktionen - ohne eigene Recherche - nicht offensichtlich erkennbar. Deshalb kommt der Presserat zum Schluss, dass den Online-Ausgaben von «Basler Zeitung», «Berner Zeitung» und «Thurgauer Zeitung» berufsethisch kein Vorwurf zu machen ist.
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