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Media Service: Börsenbrief: «K-Geld» darf Verlegernamen nennen Schweizer Presserat; Stellungnahme 58/2012 (http://presserat.ch/_58_2012_htm)
Ein Dokument
Interlaken (ots)
Parteien: X c. «K-Geld»
Thema: Namensnennung
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Börsenbrief: «K-Geld» darf Verlegernamen nennen
Darf die Konsumentenzeitschrift «K-Geld» den Namen des Verlegers eines Börsenbriefs nennen, um zu warnen, dessen Anlageempfehlungen seien durch Interessenbindungen beeinflusst? Für den Presserat ist dies gerechtfertigt. Wer seinen Familiennamen im Namen seiner Beratungsfirma einsetzt, kann sich nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, wenn ein Medienbericht den Namen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit erwähnt.
Im März 2012 zeigte «K-Geld» auf, dass der Verleger des Börsenbriefs gleichzeitig auch als Berater einer kanadischen Minenfirma tätig ist und für diese Investoren akquiriert. Die Firmenaktie wurde im Börsenbrief zum Kauf empfohlen, ohne die Interessenbindung gegenüber der Leserschaft offen zu legen. Der kritisierte Verleger beschwerte sich beim Schweizer Presserat. Da er in seinen Publikationen nicht namentlich auftrete und keine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit sei, sei die Namensnennung nicht gerechtfertigt. «K-Geld» entgegnete, das Recht auf Anonymität sei nicht mehr gegeben, wenn sich eine Publikation an ein «unbestimmt grosses Publikum» richte. Die Leserschaft habe ein Interesse daran, den Namen des Herausgebers zu kennen, insbesondere wenn sich Fragen zur Unabhängigkeit der Information und zu einer Interessenkollision stellten.
Der Presserat weist die Beschwerde ab. Zwar bedürfe es keiner Namensnennung, um die Interessenbindung aufzuzeigen. Der Verleger setze jedoch seinen Familiennamen im Firmennamen seiner Beratungsfirma ein. Diese habe mit dem kanadischen Minenkonzern einen Beratervertrag abgeschlossen, was letztere Anfang 2012 in einer Medienmitteilung publik machte. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen.
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