Alle Storys
Folgen
Keine Story von Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa mehr verpassen.

Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Nicht konsequent zu schweren Vorwürfen angehört Schweizer Presserat; Stellungnahme 61/2012 (http://presserat.ch/_61_2012_htm)

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Parteien: X. c. «Aargauer Zeitung»

Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Nicht konsequent zu schweren Vorwürfen angehört

Darf eine Zeitung identifizierend über das Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt berichten Und ist sie verpflichtet, ihn in einer Artikelserie zu neuen schweren Vorwürfen jedesmal anzuhören? Der Presserat äussert sich differenziert und heisst eine Beschwerde gegen die «Aargauer Zeitung» teilweise gut. Die Zeitung habe den Namen des Anwalts nennen, nicht aber dessen Bild veröffentlichen dürfen. Und sie habe ihn nicht konsequent zu schweren Vorwürfen angehört. Der Rechtsanwalt ist in einem laufenden Strafverfahren mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe als Immobilienverwalter Kontos «geplündert». Die «Aargauer Zeitung» versuchte vor der Veröffentlichung des ersten Berichts, ihn für eine Stellungnahme zu erreichen. Er war jedoch auf einer Auslandreise und beantwortete die E-Mails erst am nächsten Tag, als der Artikel bereits erschienen war. In weiteren Artikeln erhob die Zeitung neue schwere Vorwürfe, ohne darauf hinzuweisen, ob sie versucht hatte, eine Stellungnahme einzuholen. Für den Presserat genügt eine Frist von einem halben Tag zur Einholung einer Stellungnahme zu einem schweren Vorwurf im konkreten Fall gerade noch. Vor der Publikation weiterer schwerer Vorwürfe hätte die «Aargauer Zeitung» jedoch jedesmal konsequent versuchen müssen, eine Stellungnahme des Rechtsanwalts einzuholen. Die Namensnennung ist für den Presserat gerechtfertigt, weil Anwälte in einem Monopolberuf tätig sind und das Strafverfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Hingegen hätte die Online-Ausgabe darauf verzichten sollen, das Bild des Rechtsanwalts mehrfach zu veröffentlichen und ihn so an den Pranger zu stellen.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

Weitere Storys: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Weitere Storys: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa