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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: «Tages-Anzeiger» durfte vorzeitig aus PUK-Bericht BVK publizieren Schweizer Presserat; Stellungnahme 01/2013 (http://presserat.ch/_01_2013_htm)

Ein Dokument

Interlaken (ots)

Parteien: Kantonsrat Zürich c. «Tages-Anzeiger»/«Weltwoche»

Thema: Indiskretionen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

«Tages-Anzeiger» durfte vorzeitig aus PUK-Bericht BVK publizieren

Dürfen Journalisten den vertraulichen Entwurf eines Untersuchungsberichts vorzeitig veröffentlichen, wenn dieser in einigen Wochen ohnehin publik wird? Für den Presserat kommt es darauf an, ob an dessen Informationen ein grosses öffentliches Interesse besteht. Und ob zu befürchten ist, dass die vorzeitige Veröffentlichung besonders schützenswerte Interessen beeinträchtigt.

Im Spätsommer 2012 veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» vertrauliche Informationen aus den ihm zugespielten Berichtsentwurf der Parlamentarischen Untersuchungskommission zu den Vorfällen rund um die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK). Der Kantonsrat des Kantons Zürich erstattete Strafanzeige und beschwerte sich beim Schweizer Presserat, der «Tages-Anzeiger» - und zusätzlich die «Weltwoche» - hätten die Bestimmungen des Journalistenkodex zur Veröffentlichung vertraulicher Informationen verletzt. Den beiden Medien wäre es möglich und zumutbar gewesen, bis zur geplanten Publikation des Berichts vor den Herbstferien zuzuwarten.

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Bei der «Weltwoche» ist nicht erstellt, dass die Zeitschrift überhaupt über das vertrauliche Dokument verfügte und über die Übernahme von Formulierungen des «Tages-Anzeiger» hinaus daraus zitierte. Beim «Tages-Anzeiger» hält es der Presserat für legitim, dass dieser angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Thema BVK nicht mehr als einen Monat mit der Veröffentlichung zuwartete - zumutbar wären einige Tage gewesen. Zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die vorzeitige Publikation äusserst schützenswerte Interessen beeinträchtigte.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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