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Media Service: Schweizer Presserat: Interviewte vor sich selbst schützen; Stellungnahme 26/2014 (presserat.ch/_26_2014.htm)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: X. c. «L'illustré»
Thema: Identifizierung
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung:
Auch wenn eine Person bereit ist, unter Preisgabe ihrer Identität zu antworten, entbindet dies einen Journalisten nicht von der Pflicht, das öffentliche Interesse und den Schutz der Privatsphäre gegeneinander abzuwägen.
Im Mai 2014 publizierte die Zeitschrift «L'illustré» eine Reportage aus Guatemala. Sie hatte dort die Hauptklägerin des Prozesses gegen den ehemaligen guatemaltekischen Polizeichef, Erwin Sperisen, ausfindig gemacht. Der Prozess fand in Genf statt. Der Name der Klägerin, deren Sohn im Gefängnis gestorben war, wurde vor Gericht nicht offengelegt.
Die Reportage von «L'illustré» nannte den vollständigen Namen der 70-Jährigen, zeigte Fotos von ihr in ihrem Haus und machte relativ präzise Angaben über ihren Wohnort nahe der Grenze von Guatemala zu Honduras. Die Frau beteuerte, Sperisen nicht wegen des Todes ihres Sohnes angeklagt zu haben. Der Journalist schloss daraus, sie sei von einer Nichtregierungsorganisation manipuliert worden. Eine Beschwerde an den Schweizer Presserat machte geltend, diese Identifizierung sei eine grosse Gefahr für die Sicherheit der 70-Jährigen. Dies umso mehr, als der Artikel auch in Guatemala erschien.
Der Presserat hält fest, dass die Illustrierte diese Angaben nicht hätte veröffentlichen dürfen. Kann eine Person mögliche Konsequenzen ihrer nicht anonym gemachten Aussagen offensichtlich schlecht einschätzen, muss sich der Journalist fragen, wie er deren Privatsphäre schützt. Im vorliegenden Fall ging dieser Schutz dem öffentlichen Interesse an einer Identifizierung der Klägerin vor. Der Presserat urteilt deshalb, dass «L'illustré» die Privatsphäre der Guatemaltekin verletzt hat.
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