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Media Service: Schweizer Presserat: Chefbeamten nicht angehört; Stellungnahme 29/2014 (presserat.ch/_29_2014.htm)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: X. c. «Blick» und «Blick Online»
Thema: Wahrheitspflicht / Unterschlagen von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung:
Chefbeamten nicht angehört
Darf eine Zeitung über eine Strafuntersuchung gegen einen Chefbeamten berichten und der Leserschaft dabei Informationen über die Vorgeschichte vorenthalten? Muss sie den Betroffenen zu Wort kommen lassen? Ja, sagt der Presserat. Wichtige Informationen sind in diesem Fall nicht unterschlagen worden. Aber: Der Beamte hätte angehört werden müssen. Daher heisst der Schweizer Presserat die Beschwerde teilweise gut.
Im vorliegenden Fall beklagte sich der Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements über einen Artikel, der im Januar 2014 im «Blick» erschienen war. Es ging um ein schon länger dauerndes gerichtliches Verfahren gegen hohe Bundesbeamte. Im Zentrum, nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich, stand der Chefjurist. Der bisher unbestätigte Vorwurf gegen ihn lautet auf Amtsmissbrauch. Dass die Person, die das Verfahren ins Rollen gebracht hatte, einen parteipolitischen Hintergrund hatte, ging aus dem Artikel nicht hervor. Er erwähnte auch nicht, dass das Verfahren vorgängig schon zweimal im Sand verlaufen war. Der Presserat ist nicht der Ansicht, dass dadurch ein verzerrtes Bild entstand. Die Prozessgeschichte und weitere nicht erwähnte Tatsachen sind für das Verständnis des Artikels nicht zwingend notwendig. Was der Beschwerdeführer aber zu Recht beanstandet, ist die Verletzung der Anhörungspflicht. Mit Amtsmissbrauch liegt ein schwerer Vorwurf in der Luft. Auch wenn es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wäre «Blick» verpflichtet gewesen, beim Chefjuristen eine Stellungnahme einzuholen.
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