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Media Service: Schweizer Presserat: Gutachter zu Unrecht genannt; Stellungnahme 31/2014 (presserat.ch/_31_2014.htm)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: UPK Basel c. «Basler Zeitung» und «BaZonline»
Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung:
Gutachter zu Unrecht genannt
Der Schweizer Presserat schützt in einem neuen Entscheid die Anonymität von Gutachtern. Ihm stellte sich folgende Frage: Dürfen Journalisten die Verfasser eines klinischen Gutachtens namentlich kritisieren, aber darauf verzichten, sie zu dieser Kritik anzuhören? Seine Antwort: Sie dürfen sie nicht nennen, müssen sie aber auch nicht anhören.
Am 5. März 2014 war in der «Basler Zeitung» (BaZ) und auf «BaZonline» der Beitrag «Harsche Kritik am Umgang mit Christoph Egger» erschienen. Es ging um einen vorbestraften Pädophilen, der aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel geflohen war. Im Artikel heisst es, ein «Verfahrensbericht» dreier Psychologen und Ärzte der UPK habe den damals 46-Jährigen «in die Flucht getrieben»; die drei werden mit vollem Namen genannt. Rita Anton, CEO der Psychiatrischen Kliniken, sah dadurch die Presserats-Richtlinie 7.2 (unnötige Namensnennung) und Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.
Die BaZ machte geltend, an der Arbeit von Gutachtern bestehe wegen ihrer Bedeutung für die Betroffenen ein öffentliches Interesse - daher die Namensnennung. Zudem habe man den Klinikdirektor im Vorfeld über den Bericht orientiert. Dieser aber habe auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der Presserat entschied, dass die Anhörung der Gutachter verzichtbar war, obwohl ihre Professionalität in Frage gestellt worden sei: Ihnen sei nicht der Vorwurf eines standesunwürdigen oder gar strafwürdigen Verhaltens gemacht worden. Andererseits bestehe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, ihre Namen zu erfahren: Die UPK hätten mehr als 1000 Mitarbeitende, darunter etwa 40 Oberärzte. Letztlich trügen daher die Kliniken als Institution die Verantwortung, nicht die Gutachter als Individuen.
Deshalb folgte der Presserat in diesem Punkt der Beschwerde: Die «Basler Zeitung» hätte die Namen der UPK-Gutachter nicht nennen dürfen.
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