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Media Service: Schweizer Presserat: Presserat rügt «NZZ am Sonntag»: Gerücht über Yoga-Guru verbreitet; Stellungnahme 12/2016 (presserat.ch/_12_2016.htm)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: X. c. «NZZ am Sonntag»
Thema: Verbreitung von Gerüchten
Beschwerde gutgeheissen
Zusammenfassung
Presserat rügt «NZZ am Sonntag»: Gerücht über Yoga-Guru verbreitet
Wer ein Gerücht veröffentlicht, muss dieses zwingend überprüfen. Diesen Grundsatz ruft der Schweizer Presserat in Erinnerung. Sonst verletzen Medien die journalistische Sorgfaltspflicht. Der Presserat hat darum eine Beschwerde gegen die «NZZ am Sonntag» gutgeheissen.
Konkret ging es um einen Artikel der Schriftstellerin Milena Moser vom Mai 2015. Unter dem Titel «Der Unterleib des Gurus» ging sie der Frage nach, warum man die Geschichten von Yogalehrern, deren Beziehungen zu ihren Schülerinnen mehr sexueller als spiritueller Natur sind, als besonders skandalös empfinde. Dabei verwendete Moser als Beispiel auch Paramahansa Yogananda, Gründer der Self-Realization Fellowship. Eine Privatperson erhob beim Presserat Beschwerde wegen ungenügender Quellenbearbeitung.
Für den Presserat steht fest, dass Moser und die «NZZ am Sonntag» mit der Aussage, Paramahansa Yogananda habe das Zölibat gepredigt, trotzdem aber mehrere Kinder gezeugt und eine Art Harem eingerichtet, ein Gerücht kolportierten.
Journalisten seien verpflichtet, nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne zu veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind, hält der Presserat fest. Eine genaue Bezeichnung der Quelle liegt im Interesse des Publikums.
Die «NZZ am Sonntag» hat gemäss Presserat den Journalistenkodex dadurch verletzt, dass sie ein nicht überprüftes Gerücht zu Paramahansa Yogananda veröffentlichte.
In ihrer Beschwerdeantwort hatte die «NZZ am Sonntag» auch argumentiert, der Kodex gelte für den Artikel gar nicht, weil die Autorin Schriftstellerin und nicht Journalistin sei. Dazu hielt der Presserat fest, dass es unerheblich ist, ob ein Journalist oder eine andere Person Autor eines Artikels ist. Der Kodex gelte für alle Veröffentlichungen in Schweizer Medien.
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