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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat tritt auf eine Beschwerde gegen die Genfer Wochenzeitung «GHI» nicht ein (Stellungnahme 1/2018)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: X. c. «GHI»

Thema: Zuständigkeit des Presserats

Nichteintreten

Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat tritt auf eine Beschwerde gegen die Genfer Wochenzeitung «GHI» im Zusammenhang mit einem am 3. November 2016 veröffentlichten Artikel mit dem Titel «Ehemaliger Chefredaktor von Canal Onex des Diebstahls von Archivmaterial beschuldigt» nicht ein. Der Beschwerdeführer, der durch diesen Artikel in Frage gestellt wurde, hatte parallel dazu die Strafjustiz angerufen. Der Presserat geht jedoch gestützt auf seine Verfahrensregeln nicht auf einen Fall ein, wenn parallel dazu ein Gerichtsverfahren «eingeleitet wurde oder vorgesehen ist». Eine Ausnahme wird gemacht, wenn eine Beschwerde grundlegende berufsethische Fragen aufwirft. Das war hier nicht der Fall, wie der Presserat festhält.

Der Artikel bezog sich auf die Einreichung einer Strafanzeige von TéléOnex SA wegen Eigentumsdelikten gegen ihren ehemaligen Chefredaktor. Die Staatsanwaltschaft hatte der Anzeige jedoch keine Folge gegeben, sondern die Parteien auf eine zivilrechtliche Schlichtung verwiesen, um ihren Streit beizulegen. Die Wochenzeitung berichtete auch, dass sie die betroffene Person, deren Name im Artikel nicht erwähnt wurde, versucht habe zu erreichen, dies aber nicht gelang.

Am selben Tag und auf der Grundlage desselben Sachverhalts reichte die betroffene Person bei der Genfer Justiz eine Strafanzeige wegen Verleumdung, alternativ wegen übler Nachrede gegen den Verfasser des Artikels ein. Diese Anzeige bezog sich direkt auf die ethischen Regeln des Berufsstandes und griff fast dieselben Argumente auf, die vor dem Presserat vorgebracht wurden.

Unter diesen Umständen kann die Beschwerde vom Presserat nur dann inhaltlich behandelt werden, wenn sie grundlegende ethische Fragen aufwirft. Die Standesregeln, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind Gegenstand einer gut etablierten Praxis. Keine der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen wirft neue Fragen oder Probleme auf, die einer besonderen Klärung bedürften. Eine Intervention des Presserats scheint auch nicht aus anderen Gründen unerlässlich, etwa weil der Fall eine auf grosse Resonanz in den übrigen Medien gestossen wäre.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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