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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat gibt Basler Universitätsspital recht: Vorwürfe wiederholen macht sie nicht wahrer (Stellungnahme 35/2018)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Universitätsspital c. «Basler Zeitung»

Thema: Wahrheit / Anhören bei schweren Vorwürfen / Entstellen und Unterschlagen von Informationen / Berichtigungspflicht

Beschwerde in den wesentlichen Punkten gutgeheissen

Zusammenfassung

Vorwürfe wiederholen macht sie nicht wahrer

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde des Universitätsspitals Basel gegen die «Basler Zeitung» (BaZ) gutgeheissen. Die Zeitung hatte das Spital zweimal mit dem Vorwurf der illegalen Organentnahme und des Organhandels belegt. Die Vorwürfe erwiesen sich als falsch.

Am 21. Dezember 2017 publizierte die «Basler Zeitung» den Artikel «Verdacht auf illegale Organentnahme». Gestützt auf die Aussagen der Mutter und ihres Anwalts schilderte der Journalist die Geschichte eines jungen Deutschen, der tödlich verletzt mit der Ambulanz ins Universitätsspital Basel transportiert worden war. Die Mutter befürchte, ihrem Sohn seien ungefragt Organe entnommen worden. Tags darauf brachte die BaZ kurz ein Dementi des Spitals, allerdings ohne die Hauptaussage, wonach das Institut für Rechtsmedizin keinerlei Hinweise auf eine Organentnahme gefunden hatte. Wieder einen Tag später wiederholte die Redaktion die Vorwürfe.

Das Universitätsspital kritisierte in seiner Beschwerde, die BaZ habe schwerste Verstösse gegen das Transplantationsgesetz und medizinethische Grundregeln «kolportiert». Die BaZ verteidigte sich, sie habe transparent auf die Hintergründe der Berichte und deren Quellen hingewiesen und nicht verschwiegen, dass der Verdacht von der Mutter und deren Anwalt komme.

Der Presserat hält fest, dass die BaZ den aussergewöhnlichen Tod des jungen Mannes wohl aus der Sicht seiner Mutter und ihres Anwalts schildern und auf Ungereimtheiten aufmerksam machen durfte. Sie hätte aber wegen der Schwere der Vorwürfe auch das Institut für Rechtsmedizin anhören müssen. Die Mutter verdächtigte dieses, es habe durch die Obduktion die illegale Organentnahme vertuschen wollen. Vor allem aber hätte die BaZ die Kernaussage im Dementi des Spitals wiedergeben müssen, wonach der Leichnam laut den Rechtsmedizinern keine Hinweise auf eine Organentnahme aufwies. Damit hätte die BaZ ihre Leser eindeutig aufgeklärt, dass kein Organ entnommen worden war. Ohne diese wichtige Information durfte die BaZ nicht einfach die gleichen Vorwürfe einer Organentnahme wiederholen. Um Ungereimtheiten zu erhärten, hätte sie zudem Zusatzrecherchen anstellen müssen.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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