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Media Service: Presserat rügt Tessiner Online-Portal: Kinder beim Namen nennen geht gar nicht (Stellungnahme 56/2019)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: Scuola elementare e Scuola media di Stabio c. «Tio.ch»
Themen: Identifikation / Kinder
Beschwerde gutgeheissen
Zusammenfassung
Die Namen von Minderjährigen zu veröffentlichen und sie zu identifizieren ist ohne ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht zulässig. Es verstösst gegen den Journalistenkodex. Selbst wenn andere Medien deren Namen bereits erwähnt haben, rechtfertigt dies eine Namensnennung nicht, da es Kindern erheblich schaden kann.
Der Schweizer Presserat bekräftigt dies nachdrücklich und heisst eine Beschwerde gegen das Tessiner Online-Portal «Tio.ch» gut. Am 4. Januar dieses Jahres berichtete die Website über eine angebliche Tessiner Betrügerin, die ihre Opfer als provokative Autostopperin lockte und vorgab, sie brauche Geld für die medizinische Behandlung ihrer Kinder. Der Artikel - der einen früheren Beitrag aktualisierte - enthielt detaillierte Informationen über die Frau, einschliesslich der Tätowierung der Namen der beiden Kinder auf ihrem Arm. Die Erwähnung dieser sehr ungewöhnlichen Namen, kombiniert mit anderen Informationen über die Mutter und ihre Wohngegend, macht die beiden Kinder in ihrem sozialen Umfeld und darüber hinaus erkennbar.
Das Online-Portal hat daher gegen Ziffer 7 (Achtung des Privatlebens) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen und insbesondere gegen die Richtlinien 7.2 über die Identifizierung und 7.3, die einen stärkeren und besonderen Schutz von Kindern fordert.
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