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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Das Recht eines Gesprächspartners auf Korrekturlesen entfällt nur bei dessen vollständiger Anonymisierung (Stellungnahme 65/2019)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: X. c. «Blick»

Themen: Recherchegespräch / Identifizierung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

Nach einem Gespräch mit einem per Strafbefehl verurteilten Mann schlug der Journalist des «Blick» diesem vor: entweder Korrekturlesen oder Anonymisierung. Der Mann entschied sich für die Anonymisierung.

Der Artikel wurde dann veröffentlicht, ohne dass ihm seine Zitate vorgelegt wurden. Sein Name wurde vollständig geändert, sein Gesicht teilweise verdeckt. Der Artikel nannte jedoch seine Aktivitäten und seine Wohngegend. Vor dem Presserat machte er geltend, «Blick» habe sein Recht auf Korrekturlesen nicht respektiert, zudem sei er erkennbar.

Für den Presserat kann das Recht auf Korrekturlesen nur dann entfallen, wenn die Anonymisierung vollständig ist. Dies war trotz der Namensänderung nicht der Fall. Wie in früheren Fällen entschied der Presserat, dass die Kombination aus einem unzureichend abgedeckten Porträt und Angaben, die entbehrlich waren, eine Identifikation über das familiäre, soziale oder berufliche Umfeld hinaus ermöglichten.

Der Presserat erachtet den vorgeschlagenen «Deal», zwischen dem Recht auf Korrekturlesen und Anonymisierung wählen zu müssen, als nicht mit dem Journalistenkodex vereinbar.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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