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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Unia wehrt sich gegen "Basler Zeitung" - Presserat heisst Beschwerde teilweise gut (Stellungnahme 71/2020)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Unia c. "Basler Zeitung" online

Themen: Wahrheitssuche / Unterschlagen wichtiger Informationen / Anhören

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat beurteilt den Journalistenkodex als verletzt durch die Behauptung der "Basler Zeitung" (BaZ), es habe in der Unia mehrere Sexskandale gegeben. Die BaZ hat auch das Recht auf Anhörung nicht respektiert, da die kritisierte Gewerkschaft in der gedruckten Ausgabe trotz schwerer Vorwürfe nicht hatte Stellung nehmen können.

Anschuldigung nicht belegt

Am 9. April 2019 hatte die "Basler Zeitung" über einen "Aufstand in der Unia" berichtet. Der abgewählte Präsident der Sektion Berner Oberland spricht darin davon, dass die Gewerkschaftszentrale vom Kongress beschlossene Massnahmen nicht umsetze und Andersdenkende "wie Aussätzige" behandle. Die BaZ schreibt weiter von mehreren "Sex- und Mobbing-Skandalen", welche die Unia erschüttert hätten, von Streik-Androhungen und einem Regionalleiter, der wegen sexueller Belästigung habe gehen müssen. Von mehreren Sex-Affären belegt die BaZ jedoch lediglich eine. Dies verstösst gegen die Wahrheitspflicht gemäss Kodex.

Gegenposition fehlte

In ihrer Print-Ausgabe verletzte die BaZ laut Presserat zudem das Recht auf Anhörung bei schweren Vorwürfen. Während auf "baz-online" ein Interview mit der Präsidentin der Unia beigestellt wurde, ist dieses in der Printversion nicht erschienen. Dass es sich dabei laut BaZ um einen Fehler in der Produktion gehandelt hat, ändert nichts daran, dass der Artikel ohne faire Wiedergabe einer Gegenposition erschien. Die Position der Unia war einzig im Schlusssatz thematisiert mit dem Satz: "Die Unia betonte hingegen, dies sei 'statutenkonform' geschehen." Dies ist laut Presserat als Gegenposition ungenügend.

Ein Verfahren ist noch kein Urteil

Abgewiesen hat der Presserat jedoch den Vorwurf, die BaZ habe Informationen unterdrückt, indem sie nicht über die Kassation eines Urteils und den anschliessenden Rückzug der Strafanzeige wegen Mobbing berichtet hatte. Die BaZ hatte nicht behauptet, es liege ein Urteil vor. Dass sich ein Neuenburger Gericht mit dem Mobbing-Vorwurf auseinandersetzen musste, trifft zu.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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