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Presserat rügt "Vigousse": Zeugenaussagen nicht verifiziert (Stellungnahme 77/2020)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Rouge c. "20 minutes" und "Vigousse"

Themen: Wahrheit / Anonyme Zeugenaussagen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Online-Forum

Beschwerde gegen "20 minutes" abgewiesen

Beschwerde gegen "Vigousse" teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Dürfen Medien, wenn sie über die strategische Neuausrichtung eines Radiosenders berichten, Aussagen eines Zeugen veröffentlichen, ohne deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen? Gemäss Presserat ist dies nicht zulässig: Die Suche nach der Wahrheit setzt voraus, dass die von einem Zeugen berichteten Tatsachen so weit wie möglich überprüft werden, insbesondere wenn dieser Zeuge im Konflikt mit dieser Institution steht.

Im November 2018 veröffentlichten "20 Minutes" und "Vigousse" je einen Artikel, in dem sie über die strategische Neuausrichtung von Radio Rouge FM berichteten. Der erste Artikel stellt die Verbindung zwischen dieser Neuausrichtung und der Politik des Bundesamts für Kommunikation Bakom ins Zentrum. Der zweite Artikel greift die Informationen des ersten auf und konzentriert sich seinerseits auf die Aussagen eines Zeugen - ein ehemaliger Mitarbeiter des Radiosenders -, der die von Rouge FM getroffenen Entscheide heftig kritisiert. Dieser Zeuge mit fiktivem Namen wird im Artikel mit mehreren falschen Aussagen zitiert - was "Vigousse" in der Beschwerdeantwort zugab. Der Artikel beschränkt sich darauf, diese Informationen wiederzugeben und die Antworten der Direktorin von Rouge FM hinzuzufügen.

Rouge FM beschwerte sich beim Schweizer Presserat und machte geltend, die Pflicht zur Wahrheitssuche und zur Anhörung bei schwerwiegenden Vorwürfen sei nicht respektiert worden. Auch die Anonymisierung des Zeugen in diesem Fall sei missbräuchlich.

Der Presserat anerkennt, dass "Vigousse" das Recht hatte, einen Decknamen zu nennen, um den Zeugen zu schützen, und dass die Direktorin - entgegen ihrer Behauptung - tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich zu äussern. Er hält hingegen fest, dass mehrere Informationen im Artikel allein auf den Aussagen des Zeugen beruhten und sich in der Folge als falsch erwiesen. Die blosse Wiedergabe der Antworten der Direktorin von Rouge FM entbindet den Journalisten jedoch nicht von seiner Pflicht, die Aussagen seines Zeugen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu relativieren. Mit der blossen Gegenüberstellung von Argument und Gegenargument ist "Vigousse" daher seiner Pflicht zur Wahrheitssuche nicht nachgekommen.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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