Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Gefälschter Leserbrief im "Journal du Jura" (Stellungnahme 69/2021)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: X. c. "Journal du Jura"
Themen: Unterschlagen von Informationen / Entstellen von Texten
Beschwerde gutgeheissen
Zusammenfassung
Eine Woche vor der Abstimmung über die "Burka-Initiative" veröffentlichte das "Journal du Jura" einen "Leserbrief mit dem Titel "Port du voile - Une question de civilisation" (Kopftuchtragen - eine Frage der Zivilisation), der von einem "Mustafa Kemal Atatürk aus Ankara" unterzeichnet ist. Der Text bezieht eindeutig Stellung für die Initiative und ist optisch mit den anderen Leserbriefen identisch. Erst auf Anfrage eines Lesers, ebenfalls in der Rubrik Leserbriefe, stellten die beiden Co-Chefredaktoren der Zeitung drei Wochen nach der Veröffentlichung klar, dass sie den Beitrag veranlasst haben und dass es sich "natürlich nicht um einen Leserbrief, sondern um ein Zitat des Gründers der Republik Türkei" handelte.
Im April 2021 ging beim Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen das "Journal du Jura" ein. Beanstandet wurden "grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Täuschung", da nach Meinung des Beschwerdeführers die Leserinnen und Leser nicht erkennen konnten, ob es sich um einen echten oder einen falschen Brief, eine pseudonyme Unterschrift oder ein Zitat handelte. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Missbrauch der Rubrik, da die Chefredaktoren einer Zeitung andere Gefässe als die Rubrik "Leserbriefe" haben, um zu informieren und sich zu äussern.
Der Presserat kommt zum Schluss, dass es für die Leserschaft in der Tat nicht offensichtlich war, dass es sich bei dem Text um einen gefälschten Leserbrief handelte, welcher zu einem anderen Zeitpunkt verfasst und von der Redaktion selbst platziert worden war. Das Zitat und sein Verfasser hätten nicht nur als solches erkennbar sein müssen, sondern es hätte vor allem in einer anderen Rubrik veröffentlicht werden sollen als in derjenigen, die per Definition für Beiträge von Lesern und Leserinnen reserviert ist. Aus all diesen Gründen stellt der Presserat einen Verstoss gegen die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" fest.
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch