Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Presserat rügt "Republik": Entlastendes zu spät publiziert (Stellungnahme 77/2021)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: X. c. "Republik"
Thema: Wahrheit / Anhören bei schweren Vorwürfen / Berichtigung / Identifizierung
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Ein leitender Arzt des Universitätsspitals Zürich hat beim Presserat Beschwerde gegen eine Artikelserie der "Republik" eingereicht. Der Arzt wirft der "Republik" vor, ihn schwer verunglimpft zu haben, indem sie falsche Vorwürfe verbreitet habe, die aus anonymer Quelle stammten.
Der Presserrat hat die umfangreiche Beschwerde geprüft und dabei keine Verletzung der Wahrheitspflicht festgestellt. Die "Republik" hat die anonym erhobenen und tatsächlich schwerwiegenden Vorwürfe mit erheblichem Aufwand überprüft. Zudem hat sie den betroffenen Arzt mit den Vorwürfen konfrontiert und dessen Entgegnungen angemessen veröffentlicht.
Wenige Tage nachdem die "Republik" die Artikelserie veröffentlicht hatte, präsentierte das Universitätsspital Resultate einer Untersuchung, welche den Arzt entlasteten. Die "Republik" hat diese entlastenden Aussagen zwar aufgenommen und ebenfalls publiziert. Sie tat das aber erst neun Tage nachdem die Aussagen bekannt waren. Angesichts der Schwere der Vorwürfe ist das zu spät. Die "Republik" hat damit die Berichtigungspflicht verletzt. Es wäre der "Republik" zudem gut angestanden, diese neuen Fakten unmittelbar beim ursprünglichen Text zu veröffentlichen, statt in einem anderen, nicht verbundenen Artikel.
War es gerechtfertigt, den Namen des Arztes in der Artikelserie zu nennen? Er hatte eine wichtige Funktion in einem vom Staat kontrollierten und vom Steuerzahler finanzierten Unternehmen. Zudem war er ein wichtiger Akteur in einem in der Öffentlichkeit ausgetragenen Konflikt. Gleichzeitig versuchte der Arzt, seinen Namen aus den Medien zu halten. Die Mehrheit des Presserates kommt zum Schluss, dass der Name des Arztes dem Publikum nicht hilft, sich ein geeignetes Bild der Vorfälle zu machen. Der Schutz der Privatsphäre überwiegt das öffentliche Interesse an der Namensnennung. Deshalb hat die "Republik" mit der Namensnennung den Medienkodex verletzt.
Pressekontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch